Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1944
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- 1944-03-29
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Verlragshilfe im Verlagsbuchhandel Das Reichsgericht hat in einer Streitigkeit zwischen einem Verleger lind seinem wissenschaftlichen Autor, der die Zahlung des gesamten ihm nach dem Verlagsvertrag zu- stehenden Honorars verlangte, eine für den gesamten Buch handel bedeutsame, und zwar bejahende Entscheidung über die Frage getroffen, ob auch für den Buchhandel, wenn eine der Parteien darum nachsucht, gerichtliche Vertragshilfe na Hi der Verordnung über die Abwicklung von Liefer verträgen vom 20. 4. 1940 (RGBl. I S. 671) gewährt werden kann. Diese Entscheidung soll daher in folgendem auszugs weise bekanntgegeben werden: Der Verleger L. in O. hatte den Autor F. in H. durch den Herausgeber Anfang des Jahres 1940 dazu zu gewinnen gewußt, für ein von dem Verlag geplantes Sammelwerk in Losehlattform einen Beitrag zu leisten. Als Entgelt für diese Arbeit war ein Bogenhonorar von RM 120. bei einer Auflagehöhe von 3000 Stück vereinbart worden, wo von je V.3 bei Manuskriptablieferung, nach Korrekturlesung und nach Erscheinen des Werkes gezahlt werden sollt«*. Der von dem Autor im Juni 1941 gelieferte Beitrag war für das Sammelwerk zu umfangreich. Der Verleger schlug daher vor, den Beitrag selbständig als Buch herauszugeben. Das für «lie Veröffentlichung erforderliche Papier wurde dem \ erlag jedoHi nicht bewilligt, da das Werk nicht als kriegs wichtig bezeichnet wurde. Auf Klage des Autors wurde nun der Verleger vom Amtsgericht in 0. durch Urteil vom 20.2.1942 zur Zahlung eines Honoraranteiles von RM 1 500. verurteilt. Dieser Betrag ist auch gezahlt worden. Nunmehr klagt der Autor unter der Behauptung, seine Arbeit um fasse nicht 38, sondern 65 Bogen, beim Landgericht B. auf Zahlung weiterer RM 6300. Im Verlaufe* dieses Rechtsstreites, de r noch anhängig ist. hat der Verleger heim Oberlandesgericht in 11. einen Antrag auf Gewährung riditerlicher Vertragshilfe nach der \ erordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen ge stellt und gebeten, ihm zu gestatten, die* restliche Honorar- Zahlung an den Autor so lange zu verweigern, bis die* durch den Krieg bedingte Unmöglichkeit der Drucklegung be hob«*!) sei, gegebenenfalls andere rechtsgestaltende Maß nahmen im Sinne seines Antrages zu treffen. Er begründet seinen Antrag mit dem Hinweis, daß er mit zahlreichen Autoren Verlagsverträge abgeschlossen habe, deren Werke gleichfalls nicht als kriegswichtig an gesehen worden seien. Er erziele* keine Einnahmen durch diese Werke. Eine Honorarzahlung sei ihm daher nicht zu zumuten. Ergänzend hat er noch darauf hingewiesen, daß der Autor vertraglich verpflichtet sei, die Korrektur seines Werkes zu lesen, zumal sein Manuskript aus etwa tausend mit der Hand gesHiriehenen Zetteln bestehe. Dieser Ver pflichtung sei der Autor noch nidit nachgekommen. Dem zufolge sei sHion die Zahlung der zweiten Honorarrate von diesem nicht zu verlangen. Das OberlandesgeriHjt hat durch Beschluß vom 30. 3. 1943 den Antrag des Verlegers auf Gewährung von Ver tragshilfe abgelehnt, da sich die Verpflichtung des Autors zum Korrekturlesen nicht feststellen lasse, die einzige noch offene Frage jedoch, wie der Verleger seiner Zahlungsver pflichtung nachkommen soll, die Einleitung eines Abwick- lungsverfahrens niHit rechtfertige. Auf die gegen diese Entscheidung des Oberlandes gerichts eingelegte sofortige Beschwerde des Verlegers hat das Reichsgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und entschieden, daß dem Verleger die bean tragte riHiterlidie Vertragshilfe zu gewähren sei. Es führt in seiner Entscheidung vom 1. 7. 1943 etwa folgendes aus: „In erster Linie bedarf es der Prüfung, ob die Ver ordnung vom 20. 4. 1940 auf den hier vorliegenden Ver lagsvertrag angewendet werden kann. Soweit in § 1 Ab satz 2 dieser Verordnung als Lieferverträge Kauf-, Werk oder Werklieferverträge über Waren bezeichnet werden, die von einem der Vertragschließenden ganz oder teilweise hergestellt werden, trifft diese Begriffsbestimmung dem Wortlaut nadt auf Verlagsverträge insofern nicht zu, als diese Verträge eigener Art darstellen, bei denen der Pflicht des Verfassers, dem Verleger das Werk zur Vervielfälti gung und Verbreitung zu überlassen, die dem Verleger ob liegende Verpflichtung zu dieser Maßnahme gegenübersteht (§ 1 Verlagsgesetz). Immerhin stehen Verlagsverträge nach ihrem Gegenstand und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung diesen Vertragsarten so nahe, daß es nach dem Zwecke der Verordnung geboten erscheint, audi sie in den Kreis der von ihr erfaßten Lieferverträge einzubeziehen. . . . Die Ver ordnung will dort helfend eingreifen, wo die Wirkungen des Krieges die Erfüllung von Lieferverpfliehtungen er schweren oder zeitweilig unmöglidi machen. Soweit dabei ersichtlich an Fälle gewerblicher Bedarfsdeckung gedacht ist. hei denen die durch den Krieg hervorgerufenen Schwie rigkeiten notwendigerweise besonders häufig und störend in Erscheinung treten, gilt dies audi für Verlagsverträge, jedenfalls insofern, als sie ebenfalls ein«: gewerbliche Be tätigung des Verlegers erfordern, die durch die Kriegsein wirkungen betroffen werden kann. Kann zwar von einer Ware im Sinne des allgemeinen Spradigebrauchs wie auch im Rechtssinne nicht gesprochen werden, soweit es sich um die höchstpersönliche Leistung des Verfassers, das von ihm hergestellte oder herzustellende Werk, handelt, so stellt doch das sohließliche Ergebnis des Vcrlagsvertrages. das Werk in seiner technischen, zu gewerbsmäßiger Verbreitung bestimmten Wiedergabe, eine solche dar. Insofern fehlt es auch beim Verlagsvertrag nicht an der für den Begriff Ware im Sinne der Verordnung vorauszusetzenden Körperlich keit und Gegenständlichkeit. . . . Im übrigen sollte durch die in der Verordnung ausgesprochene Beschränkung des Warenhegriffs auf bewegliche, für den gewerblichen Um satz bestimmte Sachen auch nur zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich in der Regel um solche handeln werde*, wenn für ein Abwicklungsverfahren Raum sein sollte*. . . Die Verordnung will aber nicht besagen, daß nur Lieferver träge über bewegliche Sachen einer Abwicklung zugänglich seren. Entscheidend ist, ob der Vertrag einen wirtschaft lichen, dem Handelsverkehr zuzurechnenden Erfolg be zweckt, dessen Herbeiführung eine gcwcrblidie Betätigung voraussetzt und damit von den Gegebenheiten abhängt, unter denen diese während des Krieges ausgeiiht werden kann. Schwierigkeiten, die sidi hieraus ergehen und die Durchführung des Vertrages erschweren oder zeitweilig verhindern, können auch hei Verlagsverträgen auftreten. auch bei ihnen können Rohstoffverknappung, Arbeiter- mangel oder sonstige durch den Krieg bedingte Umstände zu Störungen im Arbeitsablauf führen, wie sie die Verord nung vom 20. 4. 1940 im Auge hat. Letzten Endes gebietet auch die sich mit zunehmender Kriegsdauer mehr und mehr verschärfende und auf immer weitere Gebiete übergrei fende Beengung der Wirtsdiaft, den Anwendungsbereich der Verordnung ausdehnend auszulegen und ihr ihrem Zweck gemäß auch Verträge zu unterstellen, die, wie der Vcrlagsvertrag, wenn nicht im Reditssinne, so doch nach ihrer wirtsdiaftlidien Bedeutung, zu den in der Verord nung genannten Lieferverträgen gehören.“ Wegen der Verpflichtung des Autors, Korrekturen zu lesen, macht das Reichsgericht dann noch folgende Aus führungen: „Es sind nicht allein die Honoraransprüche des Autors, die noch unerledigt sind. Der Verlagsvertrag der Parteien bedarf vielmehr auch noch in anderer Hinsicht der Erfül lung und läßt Raum für eine Bereinigung seiner Durch führung, die sidi keineswegs in der Ordnung der Zahlungs verpflichtungen des Antragsstellers erschöpft, diese zum Börseabl. f. d. Dt. Bucht». Nr. 25, Mittwoch, den 29 Mirz 1W4
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