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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1944
- Strukturtyp
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- 1944-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1944
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- Deutsch
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Zusätzliche Slandespflichlen des Zeilungs- und Zeilschriflen-Einzelhandels im Kriege Von W. Marmodee, Geschäftsführer der Fachschaft des deutschen Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhandels in der Reichspressekammer Die Fachschaft des deutschen Zeitungs- und Zeitschriften-Einzel handels hat wiederholt in den einschlägigen Fachorganen wie auch durch ihre Amtsträger in den monatlichen Mitgliederzusammenkünften auf die besonderen Verpflichtungen des Einzelhändlers während des Krieges hingewiesen. Trotjdem ist immer wieder zu beobachten, daß die ein zelnen Bestimmungen nicht in dem erforderlichen Maße beachtet und durchgeführt werden. Die Feststellungen erstrecken 6ich hierbei auf Standesfragen, denen gerade im augenblicklichen Zeitpunkt eine ganz besondere Bedeutung zukommt, so daß nachstehend nochmals eine nähere Darstellung gegeben wird. Kontingentsverteilung unter Berücksichtigung von Stammkunden Diese Frage ist bei vielen Standesangehörigen noch keineswegs iu befriedigender Weise gelöst worden. Der Stammkunde erfährt vielfach noch eine derartig bevorzugte Behandlung in der Belieferung mit Zei tungen und Zeitschriften, daß die dadurch verminderte Befriedigung des übrigen Bedürfnisses ganz zwangsläufig zu erheblichen Unzuträg lichkeiten geführt hat. Lieferungsbeschränkungen, bedingt durch Auf lagenslop, haben die Bewegungsfreiheit des Einzelhändlers nicht un wesentlich eingeschränkt. Seine Aufgabe ist es nun, die zur Verfügung stehenden Kontingente den verschiedensten Bedürfnissen entsprechend gerecht zu verteilen. Es mag gewiß dem Händler der jahrelang bekannte Stammkunde näher stehen als der nur gelegentliche Käufer. Hierbei kann jedoch weder für den einen noch für den anderen ein unveränder liches Recht abgeleitet werden, ohne Rücksicht auf jede andere Bedarfs befriedigung alte Gewohnheiten unangetastet zu lassen. Die vom Präsi denten der Reichspressekammer im Einvernehmen mit dem Reichs kommissar für die Preisbildung erlassene Anordnung vom 3. November 1942 bestimmt in dieser Frage, daß der ausschließliche Verkauf von Presseerzeugnissen an Stammkunden unzulässig ist. Daraus folgt zunächst zwar, daß die Abgabe an Stammkunden an sich auch weiterhin möglich ist, allerdings mit der Maßgabe, daß ein angemessener Teil zum freien Verkauf zur Verfügung zu halten ist. Beschäftigungswechsel, Umquar tierungen, Verlagerungen des Verkehrs oder Veränderungen sonstiger Verhältnisse machen es vielen Volksgenossen überhaupt unmöglich, durch einen laufenden Bezug allmählich Stammkunde zu werden. Man denke vor allem. nicht zuletjt an unsere Wehrmachtsangehörigen, die sich nur vorübergehend als Urlauber, aus dienstlichen Gründen oder als Verwundete an bestimmten Orten aufhalten. Für die aus diesen Kreisen kommenden Interessenten ist ebenfalls unter allen Umständen eine Kaufmöglichkeit zu schaffen. Lieferungskürzungen sind also auch auf das Stammkundenkontingent umzulegen, um jederzeit ein gerechtes Verhältnis gegenüber dem freien Verkauf zu behalten. Diese Erwartung muß besonders in allen den Fällen bekundet werden, wo Stammkunden heute noch zum Teil unbeschränkt oder aber noch im größeren Um fange Zeitschriften oder illustrierte Wochenzeitungen erhalten. Auch der Stammkunde muß sich damit begnügen, daß gegebenenfalls auch er wie jeder andere Leser eben nur eine Zeitschrift neben einer Tages zeitung erhalten kann, zumal ihm der ständige Bezug viel besser ge sichert ist, als dem anderen Interessenten der Kauf eines einzigen Exemplars überhaupt möglich ist. ln welchem Verhältnis zum Gesamtkontingent nun Stammkunden beliefert werden können, läßt sich im allgemeinen in Zahlen nicht aus- drücken, da die vertriebsmäßigen Voraussetzungen an den einzelnen Verkaufsstellen außerordentlich verschieden sind. Der Händler muß daher in jedem Falle ernstlich darauf achten, daß eben beide Käufer schichten (Stammkunden und sonstige Leser) in einem gerechten Ver hältnis zueinander berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß es nicht etwa in jedem Falle zweckmäßig ist, die zum freien Verkauf be stimmten Exemplare hintereinander oder nach Anlieferung abzugebeu. Abgesehen davon, daß solche ^Vertriehsstellen dann meistens infolge Fehlens geeigneter Verkaufsobjekte ihre Stände geschlossen halten, ist es unmöglich, daß an den verschiedensten Tageszeiten infolge Wechsels der \ erkehrsverhältnisse bestehende Bedürfnis zu befriedigen. Erst vor kurzem sind in dieser Hinsicht wieder nähere Anweisungen für den Einzelhandel mit Presseerzeugnissen erteilt worden, die sich mit der Offenhaltung der Verkaufsstände insbesondere während der Verkehrs- reichen Tageszeiten befassen. Aus diesem Grunde muß jeder Händler die angeliefertc Exemplarmenge entsprechend kontingentieren. Auslage von Presseerzeugnissen Sehr oft mußte auch in leßter Zeit die Beobachtung gemacht werden, daß in den Verkaufsständen verschiedentlich Presseerzeugnisse weder durch Aushang noch durch Auslage auf den Verkaufstischen sichtbar angeboten wurden. Dieser Mangel war nicht etwa darauf zurückzu führen, daß solche Exemplare ausverkauft gewesen sind. Bereits nach den Geschäftsgrundsätzen für den Einzelhandel besteht für alle Berufs angehörigen die Verpflichtung, im Rahmen der vorhandenen Möglich keiten Presscerzeugnisse auszuhändigen bzw. auszulegen. Die Nicht erfüllung dieser Pflicht kann keineswegs mit den augenblicklichen Ver hältnissen hinreichend entschuldigt werden. Diese Tatsache ist viel mehr auf die nach und nach entstandene Angewohnheit zurückzuführcn, die angelieferten Zeitungen oder Zeilschriften-Pakete im Verkaufs raum abzustellen und nur flüchtig zu öffnen, um die einzelnen Exem plare bei Nachfrage von Fall zu Fall zu entnehmen. Eine solche Methode ist in jedem Falle abzulehnen. Ein Teil der in den Ständen oder son stigen Verkaufseinrichtungen vorhandenen Kontingente hat laufend in der Auslage zu erscheinen, um sie jedem Interessenten offen und sichtbar zu kennzeichnen. Dieses gilt ganz besonders für Tageszeitungen und sonstige illustrierte Wochenzeituugen mit aktuellem Inhalt. Darüber hinaus muß in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den Führungs anspruch der Erzeugnisse der parteiamtlichen NS.-Presse ein entschei dender Wert darauf gelegt werden, die Erscheinungen dieser Verlage bereits durch eine entsprechende Auslage bevorzugt anzubieten. Verschiedene Händler haben weiterhin Anlaß zur Klage darüber gegeben, daß sie die Abgabe ausgelegter Presseerzeugnisse ablehnen mit dem Hinweis, daß diese Exemplare vorbestellt oder für Stamm kunden bestimmt seien. Dieses Verfahren ist unstatthaft, da nach der bereits erwähnten Anordnung der Reichspressekammer Zeitungen oder Zeitschriften, die sich in der Auslage befinden, ohne Beschränkung ab gegeben werden müssen. Für Stammkunden bestimmte oder sonst vor bestellte Exemplare sind von vornherein getrennt von der eigentlichen Auslage aufzubewahren, wobei es sich zweckmäßigerweise empfiehlt, sie als solche durch entsprechende Aufschriften zu kennzeichnen. Abgabe von Presseerzeugnissen zu Überpreisen Die einzelnen Verkaufspreise für Zeitungen oder Zeitschriften sind im EinzelhandeL-hinreichend bekannt und befinden sich außerdem in den allermeisten Fällen auf den einzelnen Exemplaren aufgedruckt. Trotjdem wird hin und wieder festgestellt, daß darüber hinaus dem Leser Zuschläge abverlangt werden. Auch herrscht hier und da immer noch die Unsitte, besonders verknappte Exemplare nur gegen besondere Leistungen des Käufers abzugeben. Hierunter fallen aber auch alle Versuche des Käufers selbst, sich durch Gegenleistungen, wie Abgabe von Tabakwaren, Lebens- oder sonstigen Genußmitteln besondere Vor teile zu verschaffen. Sowohl nach den Geschäftsgrundsätjen zur Berufsschutjanordnung als auch nach der Anordnung der Reichspressekammer sind Überpreise oder eine Annahme besonderer Leistungen verboten. Kopplungsgeschäfte Beschwerden aus dem Leserkreis wenden sich häufig auch dagegen daß die Abgabe von Presseerzeugnissen, für die eine erhöhte Nachfrage besteht, von der gleichzeitigen Abnahme von Verlagsobjekten, die aus irgendwelchen Gründen weniger leicht verkäuflich sind, abhängig ge macht wird. Hier handelt es sich um ein Kopplungsgeschäft im Sinne der allgemeinen Kriegswirtschaftsverordnungen, das aber auch noch be sonders nach der mehrfach erwähnten Anordnung der Reichspresse kammer unzulässig und strafbar ist. Es ist daher unter allen Umständen unzulässig, an die Abgabe von Presseerzeugnissen besondere Bedingungen zu knüpfen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die vorstehend behandelten Vertriebsgrundsätje nicht etwa nur einfache Anregungen oder Vorschläge darstellen, die je nach Belieben des einzelnen zu be folgen sind. E6 handelt sich vielmehr um bindende Vorschriften, die von der Reichspressekammer erlassen wurden, nachdem die einzelnen Rege lungen durch den Rcichskommissar für die Preisbildung ihre Zustim mung gefunden haben. Verstöße hiergegen können also sowohl diszipli narische Maßnahmen gegen die weitere berufliche Betätigung wie aber •auch strafrechtliche Verfolgungen durch die örtlichen Polizeibehörden auslösen. Es liegt somit im Interesse jedes einzelnen Berufsangehörigen, seine Betätigung im Einzelhandel mit Presseerzeugnissen so zu gestal ten, daß ihm unter Umständen nicht unwesentliche Nachteile erspart bleiben. Herstellungsvorschriften für Lernmittel Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fas sung vom 11. 12. 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. 9. 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. 9. 1943 (RGBl. I S. 525—531) wird mit Zustimmung des Reichs ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet: Zur Sicherung des Bedarfs an Lernmitteln und zur Anpassung dieser Fertigung an die Herstellungsmöglichkeiten und die Rohstoff- zuteilungen wird die Anfertigung von Lernmitteln (Schulheften aller Art, Zeichenheften und -blocken für Schulzwecke) einschließlich der für Berufsschulzwecke nur noch mit schriftlicher Genehmigung zuge- lassen, die für die industrielle Fertigung von der Fachgruppe Indu strielle Buchbinderei, Berlin SW 68, Kochstraße 60/61, für die hand werkliche Fertigung vom Reichsinnungsverband des Buchbinderhand werks, Berlin SW 11, Hafenplatj 8, erteilt wird. Die Zulassung ist jederzeit widerruflich. Die näheren Ausführungsbestimmungen sind im Deutschen Reichs anzeiger Nr. 119 vom 27. Mai 1944 veröffentlicht worden. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 46, Mittwoch, den 14. Juni 1944. 96
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