Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 46 (R. 33) Leipzig, Mittwoch den 14. Juni 1944 111. Jahrgang FCIR DES REICHES FREIHEIT UND ZUKUNFT GABEN IHR LEBEN Albert Bartels Mitarbeiter der Firma Georg Toepffer in Hamburg Reinhold Bürde Expedient der Firma Richard Schwarz, Landkarten- Handlung und Geogr. Verlag in Berlin Herbert Fahrenholz Mitarbeiter der Firma Vandenhoecfc & Ruprecht in Göttingen Elfriede Hausdiild Mitarbeiterin der Firma F. A. Brockhaus in Leipzig Fritz Jahn Inhaber der gleichnamigen Buchhandlung in Unna Fritz Jakob Bahnhofsbuchh der Keyser’schen Buchhandlung in Erfurt Mitarbeiter in der Bahnhofsbuchhandlung Sonneberg in Erf Bruno Krapp Mitarbeiter des Verlags Paul Parey in Berlin Erich Matthias Mitarbeiter der Universitäts-BuchTandlung Blazek 8c Bergmann in Frankfurt a. M. Walter Mlkutta Mitarbeiter des Verlags Paul Parey in Berlin Otto Ruh Lehrling im Verlag Herder 9c Co. G. m. b. H. in Freiburg i. Br. Bernhard Sandrock Mitinhaber der Buchhandlung Heinrich Sandrock in Rotenburg (Fulda) Rupert Stelnbrener jr. Sohn des Mitinhabers und Mitarbeiter im Verlag J. Steinbrener in Winterberg (Böhmerwald) Kurt Winter Mitarbeiter der Firma F. A. Brockhaus in Leipzig Karl R. Wolf Mitarbeiter in der Agentur des Rauhen Hauses, Abt. Sortiment in Hamburg DER DEUTSCHE BUCHHANDEL WIRD IHRER IMMER MIT STOLZ GEDENKEN Mitteilungen Reichsschrifitumskammer: Betr.: Autorenhonorar für luftkriegsvernichtete Bücher Die Reichsschrifttumskammer hat dem Präsidenten des Reichskriegsschädenamtes in Berlin den Vorschlag gemacht, die Autorenhonorarfrage bei Luftkriegsschäden folgender maßen zu regeln: 1. Honorare, die der Verleger dem Autor gezahlt hat oder kraft Gesekes oder Vertrages noch zu zahlen verpflichtet ist, macht der Verleger als Kostenanteil bei seiner Scha densrechnung geltend. 2. Der Verleger soll grundsätzlich das weitere Autoren honorar bei den Kriegsschädenämtern mit einer Vollmacht des Autors geltend machen. 3. Voll erstattungsfähig sind die Autorenhonorare bei allen Werken, die nach dem 1. November 1939 erschienen und dann durch den Luftkrieg vernichtet worden sind, oder für die mindestens das genehmigte und gelieferte Papier vernichtet ist. 4. Die Schadensersatzansprüche von Autoren für Werke, die bis zum 1. November 1939 erschienen sind, sind zu be schränken auf den Teil des vernichteten Bestandes, für den das Kriegsschädenamt dem Verleger Ersatz leistet. Der Präsident des Reichskriegsschädenamtes hat emp fohlen, auf dieser Basis bereits die Anträge zu stellen, und hat in Aussicht gestellt, daß sich die Spruchkammer des Reichskriegsschädenamtes einmal theoretisch mit diesem Fall befassen wird. Weitere Mitteilungen werden zu gegebener Zeit ergehen. Betr.: Beitragszahlungen an die Gauwirtschaftskaramern Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß die Industrie- und Handelskammern in die Gauwirt schaftskammern umgewandelt wurden. Die Gauwirtschafts kammern als Rechtsnachfolgerinnen der Industrie- und Han delskammern sind daher berechtigt, von den im Handels register eingetragenen Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft, sobald sie zur Reichskulturkammer oder deren Gliederungen (Einzelkammern und Fachverbände) beitrags pflichtig sind, einen jährlichen Mindestbeitrag von RM 12.— zu erheben. Einen höheren Betrag zu zahlen sind Buch handelsunternehmungen nicht verpflichtet, denn die Gau wirtschaftskammern haben als unmittelbare Rechtsnach folgerinnen der Industrie- und Handelskammern auch den Erlaß des Herrn Reichswirts#haftsministers betr. Beitrag zu den Industrie- und Handelskammern vom 24. 9. 1935 (IV 17463/35) gegen sich gelten zu lassen. * Betr.: Gau Westfalen-Süd — Lehrlingsausbildung Sämtliche Buchhandlungen und Verlage werden hier durch aufgefordert, die Lehrlingspässe der z. Zt. in Aus bildung befindlichen Lehrlinge umgehend an meine Anschrift: Hagen (Westf.), Hassleyerstraße 38, einzusenden. Soweit Lehrlingspässe noch nicht vorhanden, müssen die Lehrlinge mit genauen Personalien und Eintrittstermin so wie Beendigung der Lehre gemeldet werden. Lehrlinge von Firmen, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, können zu den nächsten Prüfungen nicht zugelassen werden. Walter Beckmann, Landesobmann Börsnnbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 44, Mittwoch, den 14. Juni 1944. 95