Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1944
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- 1944-06-14
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- 14.06.1944
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Buchbinderische Verarbeitung von Schrifttum Anordnung 8/44 des ProdukiionsbeauÜragien Papierverarbeiiung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion Vom 31. Mai 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit dein Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. I S. 529—531) wird im Einver nehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und mit dein Produktionsbeauftragten Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion folgendes angeordnet: $ 1 Ausführungsarten Schrifttum ist höchstens in einer der nachstehend aufgeführten Ausführungsarten buchbinderisch zu verarbeiten. Die Wirtschaftsstelle des Deutschen Buchhandels kann im Einzelfalle eine bestimmte Aus führungsart für Broschüren im Rahmen der Ausführungsarten 1 7 vorschrciben. Die Ausführungsarten 8—10 sind nur zulässig, sofern eine schriftliche Genehmigung der Wirtschaftsstelle des Deutschen Buch handels in jedem Einzelfalle beigebracht wird. Ausführung 1 Broschüre, bis 80 Seiten, Bogen eingesteckt ip Umschlag, Rück stichheftung mit zwei Drahtklaminern, dreiseitig beschnitten. Ausführung 2 Broschüre, bis 160 Seiten, mit zwei Klammern Blockheftung, in 4X genuteten Umschlag eingehängt, dreiseitig beschnitten. Ausführung 3 Broschüre, bis 160 Seiten, mit vorn und hinten angelegten, lX ge nuteten Umschlagkartonhlättern, mit zwei Klammern Blockheftung, mit Gewebe oder Papier am Rücken gefälzelt, dreiseitig beschnitten. Ausführung 4 Broschüre, ab 160 Seiten, Faden- oder Drahtheftung auf Gaze, in 4X genuteten Umschlag eingehängt, dreiseitig beschnitten. Ausführung 5 H r o 6 c h ü r e, 1 ab 320 Seiten mit Doppelvorsatj, Faden- oder Draht heftung auf Gaze, in 4X genuteten Umschlag eingehängt, Umschlag angepappt, dreiseitig beschnitten. Ausführung 6 Broschüre, ab 320 Seiten mit Doppelvorsa^, Faden- oder Draht heftung auf Gaze, dreiseitig beschnitten, in 4X genuteten Umschlag mit überstehenden Kanten eingehängt, Umschlag angepappt. Ausführung 7 Broschüre, ab 400 Seiten, Doppelvorsatj, Buchfaden- oder Buch drahtheftung auf Gaze, vorn und hinten Umschlagkartonblätter auf- kasdiiert, mit Gewebe am Rücken gefälzelt, dreiseitig beschnitten. Ausführung 8 Deckenbaud (P a p p b a n d) mit Doppelvorsatj, Buchfaden- oder Buchdrahtheftung auf Gaze, dreiseitig beschnitten, mit geradem oder gerundetem Rücken in einfarbig bedruckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Ganzpapierdecke eingelegt. Ausführung 9 Deckenband (H albgewebeband) mit Doppelvorsatj, Buch faden- oder Buchdrahtheftung auf Gaze, dreiseitig beschnitten, mit geradem oder gerundetem Rücken, Rücken hinterklebt, in einfarbig bedruckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Halbgewcbedecke ein- gelegt. Ausführung 10 Decken band (Ganzgewebeband) mit Doppelvorsaty, Buch faden- oder Buchdrahtheftung auf Gaze, dreiseitig beschnitten, mit geradem oder gerundetem Rücken, Rücken hinterklebt, in einfarbig bedruckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Ganzgewebedecke ein gelegt. § 2 Allgemeine Herstellungsvereinfuchungen Für die buchbinderischc Herstellung von Büchern und Broschüren gilt folgendes: 1. Blätter, Bilder, Karten, Pläne a) Falzen Das Falzen von Blättern, Bildern, Karten oder Plänen darf nur nach Maschinenfalzschema ausgeführt werden. b) Kleben und Einstecken Das Einfügen bzw. Kleben von Blättern, Bildern, Karten oder Plänen an bestimmter Stelle des geschlossenen Bogens ist bei nichtwissenschaftlichen Büchern unzulässig, solche Teile sind ent weder auf Bogen aufzukleben oder als gefalzte Bogen umzulegen oder in der Bogenmitte einzustecken. 2. Vorsatj Vorsätje sind ohne sichtbaren Falz in einfachster Form herzustellen. 3. Heften Das Heften hat bei sparsamstem Gazezuschnitt, gegebenenfalls unter Verwendung von Gazestreifen zu erfolgen. 4. Buchblockecken Das Runden der Ecken am Buchblock ist unzulässig. 5. Farbschnitt, Kaptalband, Hülse, Hinterklebung, Zeichenband Bei Papp- und Halbgewebebänden ist Schnittfärben, Kaptalen, Hül- seu und das Anbringen von Zeichenband unzulässig. Hinterkleben ist nur zulässig, soweit dies in den Ausführungsarten des § 1 vorge sehen ist. 6. Deckenmachen Unzulässig ist: a) Das Anbringen von Stoff- oder sonstigen Schutjecken bei allen Büchern, b) das Eckenrunden und Kantenschrägen der Buchdeckel, c) das Prägen in mehreren Farben oder Folien, ferner die gleich zeitige Verwendung von Farbe und Folie. d) Die Anwendung von Blank- oder Vordrucken, el das Aufkleben von Rückenschildern bei allen Büchern mit Aus nahme der wissenschaftlichen Werke und der Fortsetjungsbände. 7. Beilagen Das Beilegen von Prospekten, Buchzeichen oder sonstigem Werbe material ist unzulässig. 8. Einschlagen Das Einzel-Einschlagen von Büchern oder Broschüren ist unzulässig. Die Verpackung hat mindestens fünf- oder zehn Stückweise zu er folgen. § 3 Aufarbeitung abueitJiender Ausführung Abweichende oder unzulässige Ausführungen bei der Herstellung von Büchern oder Broschüren, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits angefangen waren, können bis zum 31. August 1944 fertiggestellt werden. $ 4 Dringlichkeitsstufen Die gemäß Anordnung 1/44 des Produktionsbeauftragten Druck vom 1. März 1914 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 53 vom 3. April 1944) für die Herstellung des Drucks von Schrifttum festgelegten Dringlich keitsstufen sind gnindsätjlich auch für die buchbinderischc Verarbei tung maßgebend. $ 5 Ausnahmen Für die industrielle Fertigung kann die Fachgruppe Industrielle Buchbinderei (Berlin SW 68, Kochstraße 60/61) und für die handwerk liche Fertigung der Reichsinnungsverband des Buchbinderbandwerks (Berlin SW 11, Hafenplatj 8) Ausnahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen. $ 6 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antrags recht gemäß § 14 sowie da9 Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Ver ordnung werden vom Reichsbeauftragten für Papier wahrgenommen. § 7 Inkrafttreten Die Anordnung tritt am'15. Juni 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Cbefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetjten Gebieten Kärntens und Krains. Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung verlieren die Anweisun gen des Leiters der Fachgruppe Industrielle Buchbinderei über Her- stellungsvereinfachungen in der Lohn- und Verlagsbuchbinderei vom 20. April 1942 und 6. Januar 1944 sowie die Anordnungen des Reichs innungsmeisters für das Buchbinderhandwerk vom 19. November 1942 ihre Gültigkeit. Berlin, den 31. Mai 1944 Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion Heinz Ashelm (Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 123 vom 2. Juni 1944.) Wie senden wir Packmaierial zurück? Die Rücksendung des gebrauchten Packmaterials ist für den Buch handel ein Gebot der Sell>6terhaltung. Das Sortiment könnte nicht mehr mit Büchern versorgt werden, wenn die ausreichende Verpackung dieser transportempfindlichen Ware nicht gesichert wäre. Das Packmaterial, das aus der Neuproduktion dem Buchhandel zufällt, reicht hierfür keinesfalls aus. Es ist vielmehr nötig, Packstoffe, Bindfaden und Kisten so oft als möglich wieder zu verwenden und einen möglichst lebendigen Kreislauf des Packmaterials zu erzeugen. Spezialverpackungsmaterial (Kisten, Kartons usw.) muß bekannt lich an den Lieferanten zurückgesandt werden. Nicht nur die Schutz gebühr, die bis zum fünffachen Normalpreis berechnet werden kann, verlangt dies, sondern auch der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, der auch dann bestehen bleibt, wenn der Kunde die Schutjgobühr be- zahlt. Vor allem aber liegt es im Interesse des Sortiments, dem Liefe- Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 46, Mittwoch, den 14. Juni 1944. 97
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