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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080806
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190808065
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8361 181, 6 August 1908. Nichtamtlicher Teil. Als Ursprungsland des Werkes wird dasjenige an gesehen, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist. Unter veröffentlichten Werken sind solche zu verstehen, die heraus gegeben sind. Die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes, die Aufführung eines Werkes der Tonkunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst stellen keine Veröffentlichung dar. In Ansehung der nicht veröffentlichten Werke gilt das Heimatland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes. Die nachgelassenen Werke sind in den geschützten Werken inbegriffen. Die einem Verbandslande angehörigen Urheber genießen für diejenigen Werke, welche sie in einem anderen Verbands lande zum ersten Male veröffentlichen, in diesem Lande mindestens die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber. II. Artikel 3. Die Urheber, welche keinem der Verbandsländer an gehören, aber ihre Werke zum ersten Male in einem Ver bandslande veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, ge nießen daselbst für diese Werke mindestens die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber und in den übrigen Verbandsländern die durch diese Übereinkunft gewährten Rechte. III. Artikel 4. Der Ausdruck »Werke der Literatur und Kunst« um faßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dra matische und dramatisch-musikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei und der angewandten Kunst; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; Sammlungen von Werken verschiedener Urheber, Adaptationen und andere Bearbeitungen eines Werkes und jedes andere Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ohne Rücksicht auf die Art der Vervielfältigung. IV. Artikel 5. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in einem Verbandslande veröffent licht worden sind, oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Vecbandsländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Originale das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung derselben zu gestatten. V. Artikel 6. Vorbehaltlich der Rechte des Urhebers des Originals werden Übersetzungen wie Originalwerke geschützt. Sie genießen demzufolge den in dieser Übereinkunft festgesetzten Schutz. VI. Artikel 7. Feuilletonromane, einschließlich der Novellen, welche in einem Verbandsland in Zeitungen oder periodischen Zeit schriften veröffentlicht sind, können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Originale noch in Übersetzung abgedruckt werden. Dasselbe gilt für die übrigen Artikel von Zeitungen oder periodischen Zeitschriften mit Einschluß der Artikel Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 7K. Jahrgang. politischen Inhalts, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrücklich erklären, daß sie den Abdruck verbieten. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer ausgesprochen ist. Der Abdruck von Tagesneuigkeiten und vermischten Nach richten tatsächlichen Inhalts kann nicht verboten werden. Bei einem Abdrucke, der nach den Bestimmungen des Abs. 2 gestattet ist, ist die Quelle deutlich anzugeben. Die selbe Verpflichtung besteht hinsichtlich solcher Tagesneuig keiten, die bei ihrer ersten Veröffentlichung als telegraphische oder telephonische Mitteilungen bezeichnet worden sind, falls sie, unverändert oder in veränderter Form, innerhalb 24 Stunden abgedruckt werden, gleichviel ob sie schutzfähige Werke darstellen oder nicht. Die Rechtsfolgen, welche eintreten, wenn die Quelle nicht klar angegeben worden ist, bestimmen sich nach der inneren Gesetzgebung des Landes, in welchem der Schutz nachgesucht wird. VII. Artikel 9. Die Bestimmungen des Artikels 3 finden auf die öffent liche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke sowie der Werke der Tonkunst Anwendung, gleichviel ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht. Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musika lischen Werken oder ihre Rechtsnachfolger werden während der Dauer des Rechtes am Originale gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt. Der Schutz dieses Artikels ist nicht dadurch bedingt, daß der Urheber bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffent liche Aufführung untersagt hat. VIII. Artikel 10. Zu den unerlaubten Wiedergaben, auf welche die gegen wärtige Übereinkunft Anwendung findet, gehören insbesondere auch die nicht genehmigten indirekten Aneignungen eines Werkes der Literatur und Kunst, wie Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltungen eines Romans, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Bühnenwerk und umgekehrt usw., sofern dieselben lediglich die Wiedergabe eines Werkes in derselben oder in einer anderen Form, mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellen, ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen. Es besteht darüber Einverständnis, daß die Gerichte der verschiedenen Verbandsländer gegebenenfalls diesen Artikel nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen ihrer Landesgesetze anzuwenden haben. IX. Artikel 11. Damit die Urheber der durch die gegenwärtige Über einkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung von unerlaubter Wiedergabe zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Ver leger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. X. Artikel 14. Diese Übereinkunft findet, vorbehaltlich der gemeinsam 1091
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