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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1908
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- Deutsch
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pH 182, 7. August 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8399 behauptet auch hier, daß ich die von ihm wörtlich ange führten Äußerungen Marstons nicht »mitgeteilt« hätte, während ich sie doch ihrem Inhalte nach deutlich angeführt habe! Ich hebe mit dem größten Nachdruck hervor, daß es sich bei der von Marston bekämpften Art von Pflichtexemplaren genau um dieselbe Einrichtung handelt wie bei uns in Sachsen. Trotz alledem ignoriert Herr vr. Menge einfach die Unterscheidung der Verwahrungs- und Bibliotheks-Exem plare, nimmt infolgedessen Marston, weil dieser die ersteren befürwortet, allgemein als Befürworter der »Studienexem plare« in Anspruch, ein Begriff, in dem die von Marston bekämpften Bibliotheksexemplare mit verstanden sind, und stellt diese »Studienexemplarc« als das in Sachsen Geforderte hin, während ich ausdrücklich hervorgehoben habe, daß es sich hier nicht um die Verwahrungs-, sondern nur um die Bibliotheksexemplare handelt. Wogegen sich Marston wendet, das formuliert er selbst ganz ausgezeichnet in den Worten: »tbs oompulsor^ gilt ot 3 uumbsr ol oopiss to s. uumbsr ot public: librariss«. Nun, ich frage jeden, ob es sich in Sachsen um irgend etwas anderes handelt! Nach Herrn vr. Plenge habe ich aber schon wieder etwas »verschwiegen«, nämlich die »wichtige Schluß klausel: »rvitb uo rseiproeal aävautggs vebatsvsr«. Ja, würde etwa in Sachsen ein »rseiproeal aävautsgs« bestehen? Da gegen ist es mir allerdings entgangen, daß der Satz:»I alva^s maiutaiusä timt it i.8 s osss vbsrs la-cv auä justios srs not 8/uoo^mous« sich nur auf Pflichtexemplare von importierten Auflagen ausländischer Erscheinungen bezieht, also auf die Pflichtexemplare im allgemeinen nicht angewendet werden kann. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß Marston mit seinem Referat keinen andern Zweck verfolgt, als den, sich grundsätzlich gegen die Bibliotheksexemplare auszu sprechen. Nach Herrn vr. Plenge will er sie nicht grund sätzlich ablehnen, sondern nur einschränken. Nun, hören wir Marston selbst: »lll/ maiu objsot in aäärsssiug lös äslsgatss, our ooutrdrss ot otbsr lauäs, is ür8t . . . auä tbsu, ik auzc ot tbsm ars taxsä in tbs 8ams to asesrtain borv tar tbsz« rsgarä tbs tax as a buräsu to bs borus or aus to bs protsstöä agaiust« (S. 226). Deutlicher kann man wohl nicht sagen, daß man die grundsätzliche Frage aufwirft! Herr vr. Plenge legt Wert darauf, die ganze Frage als eine rein englische Angelegenheit hinzustellen. Als ob es für die grundsätzliche Stellung einen Unterschied machte, ob bei ihrer Begründung auf nationale oder internationale Verhältnisse exemplifiziert wird! Außerdem sagen die oben zitierten Worte Marstons, daß er sich nicht auf englische Verhältnisse beschränkt. In der Diskussion wird freilich darauf hiugewiesen, daß Marstons Referat allzusehr auf englische Verhältnisse zugeschnitten sei. So fragt Vallardi, warum darin nicht auf andere Länder Bezug genommen sei, »rrbsrs similar striugsut rulss prsvailsä«. (S. 236.) Er fühlt sich nämlich selbst beschwert durch die in Italien verlangten Bibliotheksexemplare! »In Ital^, kor iustauos, in aääiriou to otbsr vsxatious rsstriotious, tbs publisbsr is rsguirsä to äsposit ous eopzc ot saeb boob at tbs vriutsrs' ^.ssoeiatiou auä auotbsr at tbs ^utbors' Losisi^ . . .«. Und gerade Vallardi sagt das, durch dessen Zusatz zum Pariser Beschluß nach Herrn vr. Plenge die ausdrückliche Billigung der »Studienexemplare« außer allen Zweifel gestellt sein soll! Also auch Vallardi ist gegen die reinen Bibliothekexemplare und mit ihm alle anderen Mitglieder. Am schärfsten drückt sich Nutt aus, dessen Ausführungen schlechterdings nicht mißzoverstehen sind und den lebhaften Beifall der Sektion finden. Und so bringt er, da es Marston nicht getan, eine Resolution in Vorschlag, die sich (abgesehen von dem auf das Urheberrecht bezüglichen Teil) mit dessen Referat vollständig deckt: Grundsätzliche Annahme der Verwahrungs exemplare, grundsätzliche Ablehnung der Bibliotheksexemplare. Hiergegen erheben die Deutschen Einspruch, weil sie, wie wir gesehen haben, gegen alle Pflichtexemplare sind. Herr vr. Plenge meint zwar, sie seien mit dieser Forderung einfach ausgelacht worden, man habe diese »für einen guten Witz« gehalten, gibt aber selber zu, daß darauf hin ein Vorschlag eingebracht wird, der die vollständige Ab schaffung fordert. Das sei aber nur »aus Gefälligkeit« gegen die deutschen Verleger geschehen! Glaubt Herr vr. Plenge ernstlich, daß die angesehensten Vertreter des Buch handels aller Länder einen ihrer Überzeugung wider sprechenden Beschluß einstimmig gefaßt hätten, nur um ihren »deutschen Freunden« eine Gefälligkeit zu erweisen? Einstimmig ist die Forderung aufgestellt worden, »tbat tbs lattsr (äspöt lsgal) sboulä bs abolisbsä«; sie ist nicht, wie Herr vr. Plenge behauptet, »ebenso rasch verschwunden, wie sie aufgetaucht war«, sondern nur durch den für uns be langlosen Zusatz »or rsstriotsä« eingeschränkt worden. Und auch das nur, weil — wie Terquem und verschiedene andre ausländische Redner ausgefühct haben — »iua^- muob äs tbs äspöt lögal clicl not sxist in osrtaiu oouutriss, tbsrs vas no oosasiou to spsab ot its abolitiou« (S. 241). Also aus einem rein formellen Grunde! Ich denke, diese Resolution in Verbindung mit Marstons Referat ist ein durch nichts zu beseitigender Beweis dafür, daß »die Verleger der Welt« eben nicht »in einer Reihe von Kongressen die Lieferung von Pflichtexemplaren als eine Notwendigkeit anerkannt haben«, sondern daß sie in dem einzigen Falle, in dem sie über die uns ausschließlich interessierende Art der Pflichtexemplare, nämlich die reinen Bibliothekexemplare, verhandelt haben, die Abschaffung dieser Einrichtung in nachdrücklicher und unzweideutiger Weise ge fordert haben. Diese Tatsache schafft alle Dialektik des Herrn vr. Plenge nicht aus der Welt; es hilft ihm nichts, wenn er ihre Bedeutung herabzusetzen sucht, indem er sie eine »ungeschickte Verlegenheitsresolution« nennt. Sie be weist zum mindesten, daß die »Verleger der Welt« unserer Frage gegenüber ganz sicherlich nicht die behauptete ein mütige Stellung eingenommen haben; das würde sie auch noch beweisen, wenn im Plenum eine abweichende An schauung Ausdruck und schließlich eine Majorität gefunden hätte. Das ist aber nicht der Fall, und ich habe deshalb diese Verhandlungen nicht besonders erwähnt. Sachliche Einwendungen erhebt hier nur Lapus, der einen Wider spruch zum Pariser Beschluß befürchtet. Er schlägt deshalb statt »abolisbsä or rsstrietsä« »simpliüsä« vor, was die An erkennung der Hinterlegungs- (und Vcrwahrungs-)Exemplare — nicht, wie vr. Plenge den Unterschied abermals ver wischend sagt, der Studiensxemplare — involviert und sich, wie wir gesehen haben, mit der Auffassung der Sektion deckt. Aber Leclerc ist der Meinung, daß die Versammlung über die gesetzlichen Bestimmungen in den verschiedenen Ländern nicht genügend unterrichtet sei, um überhaupt einen Beschluß zu fassen. Ihm folgt Masson: »Vs tbougbt tbat tbs rsasou vb^ ruau^ ot tbs gsutlsmsu objsotsä to tbs uso ot tbs rvorcl ,abolisb' vas au apprsbsnsiou Isst tbs Olovsrumsuts ot tboss oouutriss rvbsrs uo äspöt legal sxistsä sboulä upou sssiug tbis rssolutiou ot tbs Oougrsss, oouosivs au iäsa ot iu- troäuoiug tbs uuässirabls tormalit^ iu tbsir oouutriss? Vs propossä tbat tbs rssolutiou sboulcl stop at tbs voräs ,äspöt lsgal'« (S. 285). Dem pflichtet die Versammlung bei. Diese Begründung ist doch wahrlich bezeichnend genug für die grundsätzliche Stellung, die auch das Plenum zu der Frage einnimmt! Bezeichnend ist es aber auch, daß Herr vr. Plenge, der doch sonst so fleißig zitiert, diese Begründung nur mit den Worten erwähnt »Masson befürchtet eine indirekte Propaganda für die Hinterlegungsformalität des äspöt ISgal«! 1096*
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