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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1908
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- Deutsch
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8396 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 182, 7. August 190b. vollständig anführen tonnte, so war ich genötigt, eine Aus wahl zu treffen. Über die Richtigkeit einer solchen Auswahl wird man bei einigem »guten Willen« immer streiten können. Ich habe mich von dem Grundsatz leiten lassen, mit Rücksicht auf möglichste Kürze nur das unbedingt Not wendige zu bringen, nur das anzuführen, was besonders schlagend für meine Auffassung, und selbstverständlich ebenso das, was besonders schlagend für die gegnerische Auffassung spricht. Ich habe insbesondere darauf verzichtet, Gedanken, die wiederholt zum Ausdruck gekommen sind — und das ist naturgemäß sehr häufig der Fall — mehr als einmal zu erwähnen. Ich halte auch die einmalige Anführung für vollauf genügend, wenn man den Leser lediglich über zeugen will. Geht man freilich darauf aus, ihn zu über reden, so ist es allerdings nicht immer erfolglos, ihn durch häufige Wiederholung desselben Gedankens in immer neuer Form über dessen Richtigkeit hinwegzutäuschen. Herr vr. Plenge zitiert eine große Zahl von Äuße rungen, die sich inhaltlich sehr nahestehen, um mir bei jeder von neuem vorzuwerfen, daß ich sie »nicht mit geteilt« habe. Einen von Herrn vr. Plenge gebrauchten eristischen Kunstgriff will ich noch vorweg aufzeigen. Er besteht darin, die Homogonie, also die Bezeichnung zweier Begriffe durch ein Wort, zu benutzen, um die aufgestellte Behauptung auch auf das auszudehnen, wovon der Gegner gar nicht gesprochen hat. Indem man nun dies nachdrücklich beweist, widerlegt man scheinbar den Gegner. In Fällen, wo die Begriffe, die durch denselben Ausdruck bezeichnet werden, verwandt sind und ineinander übergehen, läßt sich dieses Verfahren trefflich anwenden und täuscht zuweilen selbst aufmerk same Leser. Auch mit dem Wort »Pflichtexemplare« werden die verschiedensten Begriffe bezeichnet, die, unter einander nahe verwandt, vielfach ineinander fließen, hier aber scharf ausein andergehalten werden müssen. Sie sind zu trennen nach den Zwecken, zu denen die Pflichtexemplare gefordert werden, nämlich: 1. zum Zweck polizeilicher Überwachung; 2. zur Sicherung des Urheberrechts (in diesem Sinne hauptsächlich wird der Ausdruck »äöpöt lö^sä« gebraucht, wie das auch Herr vr. Plenge selbst ansührt); 3. zur Schaffung einer die gesamte Literatur eines Landes sammelnden Zentral bibliothek, die die Pflicht hat, diese für alle Zukunft zu ver wahren. Verbunden ist damit häufig Sicherung einer voll ständigen Bibliographie des Landes; 4. zur Förderung einzelner Bibliotheken unter möglichster Entlastung des Staatsbudgets. Die Unterscheidungen zu 1 und 2 macht auch vr. Plenge. Er gebraucht dafür die ganz treffenden Ausdrücke Über- wachungs- und Hinterlegungs-Exemplare. Die Unterscheidung von 3 und 4 aber, auf die es hier wesentlich ankommt, die ich auch mit aller Deutlichkeit hervorgehoben habe, ignoriert er einfach und wirft diese beiden Begriffe in den einen Topf der »Studienexemplare«. Dadurch wird es ihm möglich, seine Behauptungen mit scheinbarem Recht aufzustellen. Im Interesse möglichster Kürze und Klarheit will ich die Plengeschen Bezeichnungen als Überwachungs- und Hinterlegungsexemplare in dem von ihm gebrauchten Sinne annehmen. An Stelle des verschwommenen Begriffs der »Studienexemplare« aber will ich diejenigen Pflichtexemplare, die den Zentralbibliotheken zur Verwahrung für alle Zukunft übergeben werden, als »Verwahrungsexemplare« bezeichnen und die lediglich der Forderung einzelner Bibliotheken dienenden als »Bibliotheksexemplare«. Darnach läßt sich der Angelpunkt dieser Erörterungen kurz und scharf herausheben: es handelt sich für uns in Sachsen weder um Überwachungsexemplare, noch um Hinter legungsexemplare, noch auch um Verwahrungsexemplare, andern ganz ausschließlich und unzweifelhaft nur um Bibliotheksexemplare. Diese Unterscheidung habe ich schon im ersten Aufsatz mit voller Deutlichkeit gemacht. Jede sachliche Erörterung hätte bei dieser Unterscheidung einsetzen müssen. Denn man kann wenigstens versuchen, zu behaupten, daß die beiden sächsischen Bibliotheken einen gewissen Ersatz bedeuteten für die großen Zentratbibliotheken des Auslandes, daß auch sie die Aufgabe hätten, den litera rischen Schatz der Nation für alle Zukunft aufzubewahren. Obgleich sich ohne Mühe Nachweisen läßt, daß diese Biblio theken durch die Pflichtexemplare allein auch nicht auf einem einzigen literarischen Gebiet Vollständigkeit erreichen könnten, nicht einmal auf dem der Saxonica! Und Vollständigkeit bezeichnet doch Herr vr. Plenge selbst als die wahre Auf gabe großer Bibliotheken! (a. a. O. S 95). Ich wende mich nun zunächst dem Pariser Kongreß zu, der durch seine Resolution direkt die Hinterlegung von zwei Pflichtexemplaren fordert, und damit scheinbar die Be hauptung des Herrn Geheimrat Wach bestätigt, daß die »Verleger der Welt« die Pflichtexemplare als eine Notwendig keit bezeichnet hätten. Die Führung in diesen Verhandlungen hatte Lucien Layus durch ein wertvolles Referat über das »äepöt IsA»l«. Layus bezeichnet sein Referat als Vorschlag zur Reform der bestehenden Gesetzgebung, streift gleich im Anfang die Frage der Verwahrungs- und Bibliotheksexemplare und er klärt ihr Bestehen in Frankreich rein historisch aus dem Privilegwesen. »Il parstt u-ckursl, gu'su öobaugs äs sstts ksvsur Iss tltulairss äss liosuoss aisut su l'obligatiou äs Isirs bounuags äs guslguss sxswplairss au 6g,t>iust äu roi. Osttv sorts äs älws au probt äu 6»biost äu roi s'sst traoskorruös äspuis eu äöpöt äsus Is8 Oollsstious nationales«. (I. S. 25.) Kein Wort prinzipieller Erörterung oder gar Bejahung der Frage. Layus führt dann an, daß das französische Gesetz das Hinterlegungsexemplar fordert, so daß »Iss aetions sn eontrskayon ns psuvsnt nattrs au probt äs l'autsur.... gus äu jour, oü l'ouvraAs sst sntrö L la öibliotbögus (natlonals).« »lls äspöt ls^al ooustitus aetusllswsnt uns prsuvs äs äats csrtains pour I'vxsroiss äss äroits äsrivant äs la propriötö littsrairs.« (S. 26.) In diesem Sinne und nur in diesem handelt er nun weiter vom äspöt Isgal, das ihm ein wichtiges und unentbehrliches Mittel ist zur absoluten Sicherung des literarischen Ürheberrechts. Aus diesem Grunde fordert er dessen Einführung in allen Ländern, wo es noch nicht besteht. Er streift auch die Frage der Überwachungsexemplare und verfehlt nicht, diese Forderung als »tsuäauos äeplorabls« (S. 26) zu bezeichnen, aus der dann die von ihm bekämpfte Einrichtung erwachsen sei, das Hinterlegungsexemplar vom Buchdrucker zu verlangen. Also Layus erörtert die drei Formen: Bibliotheks-, Hinterlegungs-, Überwachungs- Exemplar. Das letztere mißbilligt er, das zweite em pfiehlt er, nur über das erste schweigt er. Will man dieses Schweigen als »prinzipielle Zustimmung« auffassen? Layus erwähnt dann kurz die früheren Bestrebungen auf Abschaffung der Hinterlegung durch den Buchdrucker und gibt einen Überblick über die Verhältnisse im Ausland. Da er nur das Hinterlegangsexemplar im Auge hat, berücksichtigt er folgerichtig für Deutschland nur das Urheberrechtsgesetz von 1870 und führt Deutschland unter den Ländern auf, in denen das äspöt nicht besteht! Auch die übrigen Länder betrachtet er nur aus dem Gesichtspunkte des Rechts schutzes, so z. B. »Ho ^utrisbs, Oauswarlc st I'luls.uäs, la, protsotioo äu äroit ä'outsur u'sst suboräonoös üausuus lormalitö prsalg,t>1sr, (S. 29) und schließt nun diese Ausfüh rungen mit den Worten: »II ^ g, lisu äs souluütsr, gus 1'obliAg.tioo äs l'sorsgistrviusut st äu äspöt psr l'öäitsur
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