für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgcgebcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. —— — — 70. Freitags, den I. September 1837. Aus den Berathungcn der zweiten Kammer der Sächs. Ständeversammlung in Betreff der-Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. «Forrsitzung.) Nachdem hierauf zuvörderst dex Herr Abgeord. Elauß gegen die vorigen beiden Sprecher das Deputationsgutach ten in Schutz genommen und die Gründe entwickelt hatte, aus welchen er sich von der Erfüllung der Zusage eines Preßgcsetzes bei nächster Ständeversammlung überzeugt hätte, widerlegte auch der Herr Staatsminister von Lin- denau die Folgerung des Herrn Abgeordneten Todt, daß Preßfreiheit darum gegeben werden könne, weil die Bun desgesetzgebung der Ccnsur ausdrücklich nicht gedenke, in dem er auf das Beispiel Badens verwies, wo ein solcher Beschluß in Folge der Bundesgesetze habe zurückgenommen werden müssen. Hierauf ging man zur speciellen Berathung über. Der Antrag der Deputation, der zugesagten Vorlegung eines der Verfassungsurkunde entsprechenden Preßgesetzes auf nächstem Landtage vertrauensvoll cntgegenzusehen, wurde ohne Diskussion bei der Abstimmung angenommen. Der Antrag des Abgeord. Todt, daß bei der hohen Staatsrcgicrung auf Sisticung der Verordnung vopi 30. Oct. 1836 bis zum Eintritt des nächsten Landtags angetragen werden möge, fand keine hinlängliche Unterstü tzung. Dagegen gelangte der zweite Antrag der Deputa tion, daß das Ministerium des Innern als die dritte und höchste Instanz in Censursachen, die auf Gegenstände des katholischen Dogmas und auf die innern Einrichtungen der katholischen Kirche Bezug haben, ausdrücklich benannt werde, nach langer Diskussion zur Annahme. 4r Jahrgang- ^ Der dritte Antrag der Deputation, „die hohe Staats regierung zu ersuchen, die in der Verordnung und der In struction enthaltenen Bestimmungen, wonach neben der allgemeinen veröffentlichten Instruction der Ecnsoren noch eine besondere Instruction Statt finden und die Entschei dungen in Preß- und, Eensursachen ohne Entscheidungs gründe ertheilt werden sollen, nicht weiter Statt finden zu lassen", erweckte folgende Discussion: Referent vr. Haase: Die Gründe, welche von der Deputation in ihrem frühern Berichte erwähnt worden sind, weisen hin auf die Verfaffungsurkunde, nach wel cher bei allen Entscheidungen die Angabe der Gründe ver langt wird. Ich muß bemerken, daß gerade bei diesem Punkte, bei der Eensiir, die Angabe von Gründen um so nothwendiger ist, da die Eensur, ihrer Natur nach, in die Hände Einzelner gegeben ist, und also die Eensurver- sügungen aufdec Ansicht Einzelner, der Ecnsoren, beruhen. Auf diese Weise, ließe man der Censurbehörde zu, ohne Gründe das Imprimatur zu verweigern, und gestattete man noch überdies besondere geheime Instructionen, so wäre dies ein Auslöschen des letzten Funkens von geisti ger Freiheit, zum Nachtheil der Schriftsteller sowohl, als sämmtlicher Staatsbürger. Abg. Roux: Wenn ich dem Anträge beizustimmen mich bewogen finde, so bin ich dazu vornehmlich durch eine Aeußerung in der Rede, welche in der allgemeinen Be rathung von dem Herrn Staatsminister gehalten wurde, noch mehr veranlaßt worden. Es kam darin vor, die Staatsrcgicrung werde auf diesen Antrag nicht eingehen, und cs wurde dabei erwähnt, daß zwar Enlscheidungs- gründe dann, wenn solche Angelegenheiten an die zweite oder dritte Instanz kämen, ertheilt werden sollten, doch »21