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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1928
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- 1928-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1928
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- Deutsch
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Nr. 228 (N. 119). Leipzig, Donnerstag den 27. September 1928. 9S. Jahrgang. ReÄMwueUer TA Bekanntmachung. M i t g l i e d s b e i t r a g betreffend. Die Hauptversammlung 1928 hat den Mitgliedsbeitrag auf 45 Mark festgesetzt. Davon sind bisher in. zwei Raten je 17.50 Mark eingezogen worden. Die Mitglieder werden hiermit gebeten, die dritte Rate von 10 Mark bis zuin 15. Oktober 1 928 auf unser Postscheckkonto 13463 oder durch Kommissionär zu überweisen. Bei den Zahlungen bitten wir stets anzugeben: Betr. M. B. III. Rate. Den Beitrag derjenigen Mitglieder, die bisher durch Kom missionär oder über die BAG gezahlt haben, werden wir auch weiter auf diesem Wege einziehen. Wir bitten die Mitglieder, durch baldige direkte Zahlung oder rechtzeitige Anweisung ihres Kommissionärs zur Abkürzung des Inkassoverfahrens mit beizutragen. Leipzig, den 22. September 1928. Geschäftsstelle des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. De. Heß, Generaldirektor. Das portugiesische Urheberrechtsgesetz. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmannin Leipzig. Portugal hat das zweifelhafte Verdienst, mit seinem Gesetz vom 27. Mai 1927 über literarisches, wissenschaftliches und künst lerisches Eigentum das ewige Urheberrecht in Europa eingeführt zu haben, während dieses bisher nur in Guatemala, Mexiko, Venezuela und wohl auch in Honduras und Paraguay galt. In einer mehr durch ihre Länge als durch die Tiefe des Gedankens bemerkenswerten Begründung zu diesem Gesetz werden die Gründe, die für eine zeitliche Beschränkung des Urheberrechts sprachen, danüt abgetan, daß sie nur Rechtfertigungen a posteriori des gegenwärtigen, in der Entwicklung begriffenen Zustandes eines Rechts darstellen, daß eine Verewigung des Urheberrechts der Verbreitung des Werkes nicht entgegenstände, da ein Werk ja niemals gänzliches Allgemeineigentum werden könne, insofern der Autorname stets genannt werde. Die jetzigen Zustände geben — so meint der Verfasser — den Verlegern die Möglichkeit, Werke von dauerndem Werte zum Nachteile der Verfasser mit Beschlag zu belegen. Und nun als Weisheit letzter Schluß: »Nicht durch Aufrechterhaltung der zeitlichen Dauer der Ur heberrechte vermeidet man dieses Übel, ganz im Gegenteil, nur die unbegrenzte Dauer würde bei dieser Lage der Dinge Abhilfe schaffen oder wenigstens eine Besserung herbeiführen, denn die Zustände sind ungerecht und empörend. Außerdem werden die Werke von dauerndem Werte viel besser bezahlt werden, und dieser Preis wird die Autoren für die dauernde Veräußerung ihrer Rechte entschädigen, denn dauernd wird auch der Genuß sein, den sie von den anderen Gütern haben, in denen sie diesen Preis anlegen. Die übertriebene Zersplitterung des geistigen Eigentums ist ein zu weitläufiges Argument, da hierin ja auch die Ablehnung jedes anderen Eigentums begründet liegt, das sich in gleicher Weise zersplittern kann und weil es nicht mit zwin gender Notwendigkeit gesagt ist, daß das geistige Eigentum als das einzige Erbe des Verfassers oder als eine unteilbare Sache anzusehen ist. Dieses Argument verrät Unkenntnis der Bestim mungen über die Teilung der Güter und die Teilung der ge meinen Dinge, denn selbst wenn dieses unteilbar ist, so kann es doch von Gerichts wegen veräußert werden oder man kann es einem der Interessierten zusprechen und die anderen können mit Geld oder durch Auszahlung befriedigt werden. Nicht stichhaltig ist das Argument, die Werke würden alt und stürben, denn einerseits hieße dies die Existenz unsterblicher Werke leugnen, die so lange Bestand haben wie die Menschheit selbst, und auf der anderen Seite wäre für den Fall, daß alle Werke vergänglich sein sollten, nur ein Grund mehr vorhanden, die unbeschränkte Dauer zu gewähren, denn dieses Recht würde ja zusammen mit den Werken ohne Nachteil für die Allgemein heit erlöschen. Das Altern und die Vergänglichkeit bezieht sich auf die anderen Güter. Niemand ist aber bisher aus den Gedanken gekommen, die unbegrenzte Dauer des Eigentums an einem be weglichen oder unbeweglichen Gut etwa deswegen in Abrede zu stellen, weil die Einwirkung der Zeit oder eines Unglücksfalles es altern lassen oder vernichten kann. Der Bankrott oder die Auslösung einer Aktiengesellschaft macht ihre Aktien wertlos und trotzdem erachtet niemand das Besitzrecht an derartigen Papieren als zeitlich begrenzt, weil sie nur so lange Bestand haben wie die ausgebende Gesellschaft, und es gibt Gesellschaften, die länger als zwei Jahrhunderte bestehen«. Und geradezu ergötzlich: »Außerdem verlangen in allen europäischen Ländern die Spezialschriftsteller die Dauer der so genannten moralischen Urheberrechte (als ob die anderen unmoralisch wären), d. h. der Rechte, die mit der Schöpfung des literarischen oder künstlerischen Werkes verknüpft sind, also der Urheberrechte im eigentlichen Sinne des Wortes. Wenn nun diese Rechte unbegrenzte Dauer haben sollen, so liegt kein Grund vor, weder in rechtlicher Beziehung noch im Hinblick auf den Nutzen für die Allgemeinheit, die Nachkommen oder Erben dieser Rechte zu berauben, soweit sie sich auf die wirtschaftliche Aus beutung der Werke beziehen, denn es handelt sich um Rechte, die eine logische und notwendige Folge dieser anderen darstellen, die man irrtümlich ,moralisch' nennt«. Es lohnt kaum, auf diese Ausführungen einzugehen. Nur auf die eine Behauptung, daß die für die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts vorgebrachten Gründe Rechtfertigungen a Poste riori seien, soll erwidert werden, daß diese Annahme wissenschaft lich nicht begründet ist. Sicherlich hat der Verfasser der Be gründung das Werk von Heyman n über die zeitliche Begren zung des Urheberrechts nicht gekannt (wie ja auch die sonstigen Ausführungen der Begründung verraten, daß sie gegen Aus führungen portugiesischer Schriftsteller polemisieren — abgesehen von ein paar Ausfällen gegen französische Urheberrechtswissen schaftler). Denn der Verfasser hätte sonst durch Heymann ge lernt, daß schon in den Anfängen des Urheberrechtsschutzes in Gestalt der Privilegienverteilung dieses Recht befristet gestaltet ist, daß die Frage eines ewigen geistigen Eigentums im Zusam menhangs mit der Naturrechtslehre in Deutschland, Frankreich und Großbritannien aufgetaucht ist, daß diese Gedanken aber in keinem dieser Länder in das geltende Recht übergegangen sind. 1061
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