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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1837
- Strukturtyp
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- 1837-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1837
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- Deutsch
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1115 51 1116 Da nun cin Recht nur von dem übertragen werden kann, der es besitzt, so kann auch der Verleger das seinige nur vom Schriftsteller empfangen, und zwar so, wie die ser es auszuüben befugt war. Ist folglich das Recht des Schriftstellers ein Eigenthumsrccht, so hat er auch ein sol ches dem Verleger übertragen. Indem er sich davon trennt, wird keine re» nullius daraus, keine abgefallene Frucht eines herrenlosen Baumes, die Jeder aufnehmen darf. Diese Satze sind so klar und einfach, daß man deren Bestreitung kaum für möglich halten sollte: dsnnoch sind sic bestritten worden, freilich nur durch -Gründe, die sich bei jeder Beleuchtung in Scheingründe auflösen, deren sich aber Sophisten nicht schämen. Man würdige nur diese Gründe nach ihrem wahren Gehalt. Die Sophisten sprechen erstens: Das Recht des Alleinhandels mit eilt cm Buche sey ein Monopol! um, folglich dem allgemeinen Besten schädlich. Mit eben dem Rechte könnte man sagen, ein Gärtner, der einen in seiner Art einzigen Obstbaum besäße, übe durch den Verkauf der Früchte desselben ein Monopolium aus. Wäre würklich ein solches vorhanden, so hätte die' Natur es ihm gegeben gleich wie dem Schriftsteller. Nur! dieser letztere ist, wenn man es so nennen will, der Mo nopolist, nicht der Verleger, und wer kann dieses Mono polium ihm rauben? Möge immerhin cin Fürst alle Schriftsteller seines Landes auffodern, ein Werk über den selben Gegenstand zu schreiben, es wird nie dasselbe Werk seyn, welches, gerade so, doch nur Einer Hervor bringen konnte; folglich gehört es auch nur ihm, es ist, kraft seiner unbestreitbaren Individualität, sein ausschließ liches Eigenthum, mit dem er allein Handel treiben und, bei Veräußerung desselben, nach Belieben die Bedingun gen vorschreiben darf. Gesetze gegen Monopolien werden meistens gegen die Bcfugniß eines Einzigen, die Waare hervorzubringen, gerichtet, sind folglich auf Geistes werke nicht anwendbar. Es giebt in der Schriftstcllerei kein anderes Monopolium, als dasjenige, welches biswei len Regierungen ausüben, indem ^sie über gewisse Gegen stände zu schreiben verbieten, und blos sich selbst Vorbehal ten , das Publikum darüber aufzukläcen. Ein solches hat ten zum Beispiel die Bulletins von Buonapacte. Das Verlagsrecht darf nicht mit dem Rechte des Bücherverkaufs verwechselt werden. Das Letztere hat ein Jeder; man findet das in Berlin verlegte Buch in Leipzig, Wien und überall, oft an einem Orte wohlfeiler als am andern; nur das Verlagsrecht ist ein Mono polium des Schriftstellers, der es selbst ausüben oder einem Andern übertragen kann. Hätte dem Verleger allein die Bcfugniß zugestanden, das Verlagsrecht zu erhandeln, so mögte man diese Be- fugniß immerhin mit dem gehässigen Namen eines Mono- poliums belegen, aber es stand ja jedem Buchhändler frei, mit dem Verfasser in Unterhandlung zu treten. Jeder konnte dessen Rechte sich erwerben und folglich war dieser Handel kein Monopolium. Die Sophisten sprechen zweitens: Durch den Kauf eines Buches werde man Eigent hüm er desselben und Jedermann dürfe mit seinem Eigenthum nach Be lieben schalten und walten. Allerdings, nur nicht zum Schaden eines Andern. Der Käufer hat das Buch, aber nicht das Verlags recht gekauft. Er kann das Buch lesen, oder zerreißen, oder verbrennen; darf er es aber auch brennend in des Nachbars Kornspeicher werfen? darf er überhaupt dies Eigcnthum mit mehreren: Recht besitzen, als ihm der Ver käufer übertragen hat? Man könnte einwenden: bei dem Verkauf eines Bu ches werde nicht ausdrücklich die Vervielfältigung des selben vom Verleger sich Vorbehalten; allein dieser Vorbe halt versteht sich von selbst. Giebt cs doch schon in den römischen Rechten Beispiele, die wohl hier Anwendung finden mögen. Wer einen Knecht ohne peculium gekauft hatte, durste sich des letztem nicht anmaßen, wenn es auch nicht ausdrücklich war ausgenommen worden. Es können sich manche Fälle ereignen, wo der Käufer nicht alle nur mögliche Gerechtigkeiten erlangt, die sich in Ansehung der gekauften Sache denken lassen. Gesetzt, ein Edel mann verkauft seinen Bauern einzelne Theile seines Land guts, ohne der, auf dem ganzen Gute haftenden, Jagd gerechtigkeit zu erwähnen, dürste jeder Käufer nun auch auf diese Anspruch machen? Die auffallendste Aehnlichkeit hat der Nachdruck mit dem Falsch münzen oder dem Nachmachen der Banco- noten. Jeder Eigenthümer von gemünztem Gclde kann damit thun was er will, nur nicht es nachpcägcn. Der jenige, der das Recht zu münzen hat, ist gleichsam der Verleger, der Schlagschatz sein Verlagsrecht. Die Münze wird, wie das Buch, nur mit der stillschweigenden Bedingung ausgegeben, daß sie nicht durch Nachprägcn vervielfältigt werden dürfe, selbst wenn ihr Gehalt derselbe bliebe. Alle nur erdenkliche Entschuldigungen zum Vor theil des Nachdruckers lassen sich auch auf den Falschmün zer oder Nachmünzer anwenden. Freilich ist der Letztere gewöhnlich eine Privatperson, die in das Recht der höch sten Gewalt sich Eingriffe erlaubt; aber wie, wenn eine souvecaine Macht die Münze der Andern nachprägcn ließe, würde diese cs dulden? Der Schriftsteller wäre auch wohl füglich dem Kanzel redner zu vergleichen; beide sprechen zum Volke, mündlich oder schriftlich, das ändert im Wesentlichen nichts. Jenem gehört seine Schrift, diesem seine Rede. Darf sich wohl ein Geschwindschreiber in einen Winkel der Kirche setzen, die Predigt nachschreiben und ohne des Predigers Willen sie drucken lassen? — Aber gerade so verfährt der Nach drucker. Ob er das Werk von der Lippe oder aus der Feder stiehlt, das gilt gleich. Der Schriftsteller hat es nur für seine Leser, der Prediger nur für seine Zuhörer bestimmt, jener unter Voraussetzung des bedingten Ankaufs, dieser unter der Bedingung des Erscheinens in der Kirche. Nie mandem ist erlaubt, es für Andere zu vervielfältigen, wel che die Bedingungen nicht erfüllt haben. (Fortsetzung folgt.) Verantwortlicher Redacteur: C. F. Dorfs! ing.
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