Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19150331
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191503315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19150331
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-31
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 74, 31. März 1915. Redaktioneller Teil. Das Urteil in dem Prozeß Buchhandlung Fock gegen Springer baut sich im wesentlichen auf drei Grundsätzen auf, von denen sich die beiden letzten speziell auf die Frage der Schleuderei und die Privatdisziplin des Verlegers beziehen. 1. Der Sortimenter hat in seiner Eigenschaft als Vereinsmit- glied das Recht, von dem Verleger die Lieferung seiner Verlagswerke zu den von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen und, soweit solche nicht bestehen, zu den sür den Verkehr der Sortimenter und Verleger untereinander, sowie der Sortimenter gegenüber dem Publikum satzungsgemätz geltenden allgemeinen Bestimmungen zu verlangen. 2. Die Frage, ob sich der Sortimenter des geflissentlichen Schleu- derns schuldig gemacht hat, ist ausschließlich von dem Börsenverein in dem durch die Satzungen vorgesehenen Verfahren, nicht aber von dem einzelnen etwa davon betroffenen Verleger zu entscheiden. 3. Der Verleger ist, solange nicht der Börfenverein die Aus schließung des des geflissentlichen Schleuderns bezichtigten Sortimen ters beschlossen hat, nicht befugt, die Geschäftsverbindung mit dem Sortimenter zu lösen und ihm bedingt oder unbedingt das Konto zu sperren. Da die Gerichte in dem erwähnten Prozesse im Gegensatz zu der im Buchhandel vorherrschenden Anschauung zu der Auf fassung gelangten, daß eine Lieferungspflicht den Satzungen zu entnehmen sei, richtiger gesagt, aus dem genossenschaftlichen Cha rakter des Börsenvereins gefolgert werden müsse, so ist es selbstverständlich, daß, nachdem nunmehr sowohl in der Verkehrsordnung, als auch in den Statuten ein Lie ferungszwang auf Grund der Mitgliedschaft*) verneint worden ist, die Gerichte dieser klar ausgesprochenen Willens meinung des Buchhandels Rechnung tragen müssen. Das ist auch in dem Prozeß geschehen, der vor kurzem die Gerichte be schäftigte. Tatbestand und Entscheidungsgründe lauten wie folgt: Tatbestand. Der Kläger H. betreibt seit längerer Zeit unter der Firma M. D. eine Verlagsbuchhandlung in F., wo auch die verwitwete A. eine Sor- timentsbuchhandlung unter der Firma F. B. A. betrieb. Kurz nachdem sie am 3. Oktober 1912 in Konkurs verfallen war, erwarb der Kläger die Vermögenswerte ihres Geschäfts vom Konkursverwalter, über nahm aber nicht auch die Geschäftsschulden. Der Beklagten stand für Lieferungen, die zum größten Teil kurz vor Eröffnung des Konkurses erfolgt waren, gegen die Firma A. eine Forderung von 619 Mark 28 Pfg. zu. Am 9. November 1912 for derte sie diese Firma zur Zahlung bis zum 15. November auf und drohte ihr im Nichtzahlungsfalle mit Abbruch der Geschäftsverbindung. Der Brief wurde dem Klüger, der inzwischen die Firma von der A. erworben hatte und unverändert fortführte, zugestellt. In dem nun zwischen den Parteien geführten Briefwechsel verwies der Kläger die Beklagte wegen ihrer Forderung an den Konkurs und bat zu gleich, mit der nunmehrigen Firma F. B. A., die sich in den Händen des Inhabers der Firma M. D. befinde, den Verkehr in der üblichen Weise fortzusetzen. Die Beklagte lehnte dies mit dem Bemerken ab, daß sie von der Firma A. schnöde hintergangen worden sei, indem diese, als sie bereits zahlungsunfähig gewesen, größere Bestellungen gemacht habe. Solange diese Firma sie nicht voll befriedigt habe, sei sie als solche für sie nicht mehr vorhanden; auch der Kläger komme zunächst für sie nicht in Betracht, da er die Firma mit Aktiven, aber ohne Passiven übernommen habe, was dem Grundsatz von Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr widerspreche; nach ihren Gcschäfts- grnndsätzen stelle sie jede Lieferung ihres Verlags ein: 1. gegenüber den im Konkurs befindlichen Firmen, 2. an Sortimentsbuchhandlungen, die ohne Passivenübernahme und ohne Firmenänöerung weitergefllhrt würden, sie werde dem Kläger jedoch gern Kredit gewähren, sofern er die Firma A. dahin abändere, daß er als deren Besitzer für jeder mann erkenntlich sei. Da der Kläger weder diese Abänderung vor- nahm, noch die Beklagte wegen ihrer Forderung gegen die A. befriedigte, brach die Beklagte nicht nur den unmittelbaren Verkehr mit dem Klä ger ab, sondern verbot auch vieren ihrer Barsortimenter, die von ihr verlegten Bücher an den Kläger — d. h. an die Firmen M. D. und F. B. A. — zu liefern, bedrohte sie auch für den Fall der Zuwider handlung mit Sperre. Infolgedessen hat der Kläger, gestützt auf die 88 226, 823 Abs. 1, 826 BGB., Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten bei Strafe zu verbieten, daß sie den vier Barsortimentern untersage, an die Firma A. die in ihrer, der Beklagten, Buchhandlung bereits erschienenen und noch erscheinenden Bücher zu liefern, sowie der *) Die weitergehcnde Fassung Buchhändler (statt Mitglieder) erklärt sich aus der Tendenz, die Ordnungen über den Geltungsbereich der Mitglieder hinaus auf den gesamten Buchhandel auszudehnen. Beklagten aufzugeben, die bereits ergangenen Verbote an die Barsorti menter zurllckzunehmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Be rufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag, es anfzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Re vision zurückzuweiscn.- Entfcheidungsgründc. Die Revision ist, auch was den Wert des Beschwerdegegenstandes anlangt, zulässig, sie ist aber nicht begründet. Von einer Anwendung des § 226 BGB. auf den vorliegenden Fall, die auch die Revision vertritt, kann schon nach der Behauptung des Klägers, daß die Beklagte mit ihrem Vorgehen gegen ihn in erster Linie einen Vorteil für sich, nämlich ihre Befriedigung wegen der rückständigen Forderung erstrebe, nicht die Rede sein. Hinzu tritt, daß die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch zum ver meintlichen Besten des Buchhändlerstandes und in Erfüllung einer die sem Ziele dienstbaren, freiwillig übernommenen Vereinspflicht tätig geworden ist. Es fehlt daher an dem Erfordernis, daß das Vorgehen der Beklagten n u r den Zweck haben kann, dem Kläger Schaden zuzu fügen. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe mit Un recht den § 823 Abs. 1 BGB. auf den vorliegenden Fall nicht ange wendet, geht fehl. Ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb kann zwar als verkörperter Wille — im Gegensatz zu der bloßen Frei heit der wirtschaftlichen und gewerblichen Willensbetätigung — unter den Begriff eines »sonstigen Rechts« gebracht werden, nach der stän digen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann aber ein widerrecht licher Eingriff in den Gewerbebetrieb eines anderen nur dann ange nommen werden, wenn sich die Handlung unmittelbar gegen den Bestand des Gewerbebetriebs richtet, wenn der Betrieb tatsächlich gehindert oder in seiner rechtlichen Zulässigkeit verneint und seine Schließung oder Einschränkung verlangt wird, nicht aber schon dann, wenn die Handlung bloß auf den Ertrag des Geschäfts ungünstig ein wirkt (Entsch. d. NG. in ZS. Bd. 79 S. 226 ff.). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß das an die Barsortimenter er lassene Verbot nicht schon deshalb als eine unerlaubte Handlung ange sehen werden kann, weil es für den Kläger einen Nachteil durch Schmä lerung der Einnahmen aus seinem Gewerbebetrieb zur Folge gehabt hat und die Beklagte sich bewußt gewesen ist, daß ihr Vorgehen diese Wirkung haben werde. Der Kläger ist dadurch nicht an dem Betriebe seines Gewerbes gehindert worden. Die Beklagte hat vielmehr nur auf einige Buchhändler, die als Barsortimenter sonst dem Kläger Bü cher aus dem Verlag der Beklagten geliefert haben würden, in dem Sinne eingewirkt, daß sie dies nicht tun. Da der Kläger auf die Lie ferung durch diese Buchhändler keinerlei Recht hat, so enthält auch diese Einwirkung der Beklagten keinen schon an sich rechtswidrigen Eingriff in ein geschütztes Nechtsgut des Klägers. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klageantrag sich nur dann rechtfertigen lasse, wenn Umstände hinzukämen, die das Verhalten der Beklagten in Widerspruch setzen zu den guten Sitten. Den Hinzutritt solcher Umstände, mithin eine vorsätzliche Schaden zufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (BGB. 8 326) hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Zwar habe die Beklagte mit dem Bewußtsein gehandelt, daß durch ihr Vorgehen dem Kläger nach dem erfahrnngsmäßigen gewöhnlichen Verlaufe der Dinge ein Schaden zugefügt werde. Aber ihre Wei gerung, dem Kläger bestellte Bücher aus ihrem Verlage zu liefern oder durch ihre Barsortimenter liefern zu lassen, könne schon im Hinblick auf die in der buchhändlerischen Verkehrsordnung (8 2) und in den Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler (8 6) durch ausdrückliche Verneinung des Lieferungszwanges den Verlegern ge währleistete volle Freiheit, welchen Sortimentern sie Verlagswerke zu kommen lassen wollen und welchen etwa nicht, nicht schlechthin gegen die guten Sitten verstoßen. Daher könne auch das an die Barsorti menter unter der Androhung der Sperre erlassene Verbot nicht ohne weiteres als ein gegen die guten Sitten verstoßendes Kampfmittel angesehen werden; denn es sei für die Beklagte der gegebene Weg, ihren Willen dnrchzusetzen, wenn sie — was ja zulässig sei — einem Sortimenter nichts von ihren Verlagsmerken zukommen lassen wolle. Auch der von ihr verfolgte Zweck widerstreite nicht den guten Sitten. Der Beklagten sei es keineswegs nur darauf angekommen, für ihre Forderung befriedigt zu werden; ihre Schreiben an den Kläger er gäben vielmehr als ihre Auffassung, daß der Ubernehmer einer Firma, auch wenn deren Schulden ihn nichts angehen, doch die Folgen un redlichen Handelns des Vorgängers für den Ruf des Ge schäfts nicht schlechthin abwenöcn könne. Das entspreche der Ansicht des Vcrkehrslebens, das sich nicht mit der juristischen Erwägung be gnüge, daß der Nachfolger das Unternehmen ohne Schulden erworben 427
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder