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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1915
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- 1915-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1915
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75, 1. April 1915. Redaktioneller Teil. «»rl-nbl-U j. d. DIschn. Buchh»nd-I. Feindes bestanden, dürsen in der Regel aus der Bvrenischädigung nicht bezahlt werden. Ausnahmen sind zulässig, soweit es sich um Schulden handelt .... für Anschaffungen von Vorräten, Roh stoffen usw. in kaufmännischen und gewerblichen Betrieben, deren richtige Verwertung durch den Krieg nicht möglich wurde und deren Bezahlung sonst aus dieser Verwertung hätte stattfinden müssen. — Aus eine tunlichst umsangreiche Inanspruchnahme der Kriegskredit bank ist hinzuwirken. . . . Die Zahlungen erfolgen unmittel bar an die Forderungsberechtigten. . . . Vor der Auszahlung der Vorentschädigung hat der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Versicherungsunternehmer, bet dem er .... Versicherung genommen hat, an den Staat oder eine von dem Oberprästdenten bezeichnte Stelle in der Höhe der Beträge ab zutreten, die ihm von diesem als Vergütung sllr Kriegsschäden . . . . sofort oder in Zukunft gezahlt werden.« In der Sitzung des Verbandes der amtlichen Handelsvertretungen Ostpreußens am 11. Januar erklärte der Vertreter des Oberprästdenten der Provinz Ostpreußen*), daß Gläubiger von Warenschuldnern, die wegen des Nichteingangs ihrer Forderungen in Schwierigkeiten ge raten, in der Lage seien, den Schuldner, der einen Kriegsschaben erlitten hat, aufzusordern, nach folgendem Muster eine Vorentschädigung bei dem zuständigen Lanbrat <tn Stadtkreisen bei dem Oberbürger meister) zu erbitten. Nach Ausweis meiner Bücher schulden Sie mir seit dem . . . . sllr gelieferle Waren einen Betrag von .... Wie ich erfahren habe, haben Sie infolge des feindlichen Einbruchs einen Sachschaden erlitten. Nach den mir bekannten Bestimmungen der Anweisung sllber die vorläufige Ermittelung von Kriegsschäden und die Ge Währung einer staatlichen Vorentschädigung in den durch den Krieg unmittelbar berührten Lanbesteilen) haben Sie Aussicht aus Vor- cntschädigung zur Begleichung von Schulden sllr Beschaffungen von Vorräten, Rohstoffen usw., deren richtige Verwertung durch den Krieg nicht möglich wurde und deren Bezahlung sonst aus dieser Verwertung hätte ftattfiuden müssen. Ich fordere Sie hiermit aus, Ihren Anspruch aus Vorentschädigung schleunigst bet dem sür Ihre Bctrtebsstätte zuständigen Landrat unter Nachweis Ihres Kriegs- schadens anzumetden und zu beantragen, daß der mir geschuldete Betrag in Höhe von .... unmittelbar an mich abgesührt wird. Es würde sich u. E. empfehlen, wenn von bedrängten Verlegern in ähnlicher Weise vorgegange» würde, da es kaum eine Vereinfachung be deuten würde, wenn der Börsenverein oder der Deutsche Verleger- veretn sich die Ansprüche der entschädigungsberechttgten Firmen abtreten lasten und sie von sich aus geltend machen würde. Von der Vorentschädigung zu der Frage der endgültigen Regelung der Entschädigung übergehend, muß zunächst bemerkt werden, daß allgemein gültige Vorschriften darüber nicht bestehen, sondern ein besonderes Gesetz zu diesem Zwecke erforderlich ist, wie es nach dem Kriege 187V/71 — unterm 14. Juni 1871 — erlassen wurde. Es kann als ein erfreuliches Zeichen des Vertrauens zu dem bisherigen Erfolge unserer Waffen angesehen werden, daß die Regierung diesmal anscheinend beabsichtigt, die Schadenscrsatz-Verpslxhtungen gegen über den deutschen Staatsangehörigen schon vor Krtedensschluß auf gesetzgeberischem Wege festzulegen. Man wird daher bis zum Erlaß des Gesetzes warten müssen, ehe sich Näheres darüber sagen läßt. Dagegen würde es sich in allen den Fällen, wo es möglich ist, den Schaden schon jetzt in vollem Umfange zu übersehen, mit Rücksicht aus die Frage der Vorentschädigung empfehlen, die Entschädigungsansprüche durch Vermittlung der Handelskammern beim Auswärtigen Amt anzumeldcn, oder wenigstens das ganze Be- weismaterial zusammenzutragen, um unmittelbar nach Erlaß des Gesetzes die Ansprüche geltend machen zu können. Dazu ist es er forderlich, daß die Verleger dem geschädigten Sortimenter in der Weise behilflich sind, daß sie ihm umgehend Kontoauszüge zugehen lassen, damit er die Feststellungen so genau als möglich vornehmen kann. Es ist aber u. E. nicht richtig, wenn man aus der Rechts natur des buchhändlerischen Konditionsgutes als Eigentums des Ver legers folgern würde, daß der Verleger die Ersatzansprüche zu stellen hat. Davon wird schon deswegen nicht die Rede sein können, weil dieser ja gar nicht wissen kann, in welchem Umsange sie zu stellen sind, d. h. was von dem Kommisstonsgut vernichtet worden ist und was zurzeit der Jnvaston bereits verkauft oder versandt war oder »us anderen Gründen nicht in die Entschädigung einbezogen werden kann. Es ist selbstverständlich, daß jeder Verleger die moralische Pflicht hat, unseren durch den Krieg geschädigten Berufsgenossen so weit, als es überhaupt nur möglich ist, cnigegenzukommen. Aber gerade wegen dieser Selbstverständlichkeit erscheint uns zur Klärung der Rechtslage in diesem Zusammenhänge der Hinweis unbedenklich, daß das abgesetztc Kommisstonsgut bei der O.-M.-Zahlung den *> Vgl. Handel und Gewerbe, Nr. 23 vom 13. März 1915. festen Bezügen gleichzustellen und wenigstens schätzungsweise mit zu berücksichtigen ist. Ob und inwieweit es in die Vor entschädigung etnzustellen ist, wird von der Art und der Höhe der Verluste abhängen, von denen der Sortimenter betroffen worden ist. Wenn die Vorentschädigung den Zweck hat, die Sicherstellung und Kortsllhrung der Betriebe zu ermöglichen, so dürste es nicht überflüssig sein, die in Betracht kommenden Stellen daraus hinzuwetsen, wie sehr IM Buchhandel das Ansehen und die Lebensiähigkeit eines Sortiments von der Art der Regelung seiner Ostermeß-Verpflichtungen abhängig find. Diese Regelung bezieht auch das abgesetzle Konditionsgut ein, das ja gewissermaßen die Veraniwortung sür den langsristigen Kredit im Buchhandel trägt. Dieser Regelung kann sich der Sortimenter nicht unter Berufung aus den Krieg und die in seinem Gefolge auf tretenden Schädigungen entziehen, und noch weniger ist es u. E. angängig, sich, gestützt aus z 11 der Verkehrsordnung, nach dem der Sortimenter nicht sür den Verlust oder die Beschädigung des Kon- ditionSgutes verantwortlich ist, wenn sie aus Umständen beruhen, dtc durch die Sorgsalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten, einer Verantwortlichkeit sür das Kommtsstonsgut zu entschlagen. Denn zu dieser Sorgsalt einls ordentlichen Kausmanns — der Ausdruck ist dem Handelsgesetzbuch entnommen — gehört auch die Feststellung und Anmeldung der Entschädigungsansprüche, sowie im weiteren Umfange alles, was dazu bettragen kann, eine Schädigung von dem Verleger abzuwenden. Wenn darauf htngewiesen werden sollte, daß der Sortimenter nach dem Wortlaute der veröffentlichten Anweisung zur Anmeldung nicht „berechtigt" sei, da er nicht die Gesahr des zufälligen Untergangs des Konditionsgutes trage, so ist dem gegenüber zu bemerken, daß die Haftpflicht des Sortimenters sür Konditionsgut sich erst mit dem Nachweise des durch ihn nicht ver schuldeten Schadens erledigt, bei einer Entschädtgungspflicht des Staates also erst dann, wenn dieser den Schaden anerkennt. Zudem dürfte es auch nicht im Interesse der mit der Regelung der Entschädigungs ansprüche beaustragten Stellen liegen, es außer mit den geschädigten Sorttmentsfirmen auch noch mit Hunderten von Verlegern zu tun zu haben, die über die Beschädigung selbst gar keine Auskunst geben können. Inwieweit eine Mitwirkung der Kreis- und Ortsvereine hierbei möglich oder zulässig wäre, wird von der Auffassung der maß gebenden Kreise abhängen. Wenn Verantwortlichkeitsgesühl und Gemeinstnn sich im Buchhandel zu schönem Bunde die Hand reichen, so werden wir — ein jeder bis zur Grenze der Möglichkeit gehend — auch über diese Schwierigkeiten htnwegkommen. Denn mehr als um Fragen des Rechts, handelt es sich hier um Fragen der Menschlichkeit. Die von den schwersten Unbilden des Krieges verschont gebliebenen Beruss- genossen werden daher gewiß gern mit Hand aniegen, damit die vom Geschick weniger begünstigten wieder sesten Fuß fassen und sich aus den Trümmerstätten ihres ehemaligen Wirkungskreises eine neue Existenz errichten können. Kleine Mitteilungen. Jubiläen. — Die Firma Gustav Lyon in Berlin blickt am 1. April d. I. auf ein 50jähriges Bestehen zurück. Ihr Gründer, der Kaufmann Gustav Lyon, eröffnete am 1. April 1865 in der Passage einen kleinen Laden, in dem er Modebilder, Schnitt muster und sogenannte Figurinen, Puppen mit Kleidermodellen, zum Verkauf bot. Das Geschäft entwickelte sich zwar langsam, aber be ständig, so daß Lyon bald in der Lage war, die Modebilder im Hause selbst herzustellen, und auch ein Moöejournal herausbringen konnte. Nach seinem Tode führte die Witwe das Geschäft fort und verkaufte es 1897 an Adolf Oscher, der im nächsten Jahre Louis Joseph als Teilhaber aufnahm. Im Juni 1906 wurde der jetzige Inhaber der Firma, Louis Joseph, alleiniger Besitzer des Unternehmens. Er er weiterte das Geschäft dadurch, daß er neben dem Modebilder- und Schnittmuster-Verkauf den Verlag von Mode-Journalen ausbaute, der gut einschlug und Veranlassung gab, diesen Zweig des Unterneh mens noch bedeutend zu erweitern. Im Jahre 1904 hatte der Verlag einen Umfang angenommen, der es zweckmäßig erscheinen ließ, eine eigene Buch- und Steindruckerei mit Kolorieranstalt anzugliedern: seitdem stellt das Haus neben den verschiedensten Modejournalen, Modebildern, Maskcnbildern und Schnittmustern auch Kataloge für Modehäuser und Modereklamen aller Art her, und die geschäftliche Entwicklung führte im Jahre 1910 zu dem Bau eines eigenen Geschäftshauses in der Schiitzenstraße zu Berlin. Das Lyonsche Unternehmen hat heute einen großen Umfang und unterhält in Paris, London, Wien, Warschau, Amsterdam, Budapest und Zürich Filialen; seine Kommission wird seit dem Jahre 1870 von der Firma Wilhelm Opetz in Leipzig besorgt. Die Verlagsbuchhandlung für Medizin und Naturwissenschaften S. K a r g e r in B e r l i n blickt am 1. April auf ein 25jähriges Bestehen 43S
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