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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1915
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- 1915-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 75, 1. April 19 l5. (Nr. 243) über »Mineralogie, Geologie, Geognosie, Bergbau und Hüttenkunde«, und der »Monatliche Anzeiger über Novitäten und Antiquaria a. d. Gebiete der Medizin und Naturwissen schaften« der Hirschwaldschcn Buchhandlung in Berlin enthält in der ersten Nummer des neuen Jahrgangs zwar nicht viele, aber doch recht beachtenswerte naturwissenschaftliche Antiquaria. Kataloge von Seltenheiten, Inkunabeln und dergleichen fehlen säst ganz. Es ist unter den jetzigen Verhältnissen erklärlich. Den Käufern, aus die man damit abzielt, muß das Geld doch etwas lockerer in der Tasche sitzen, als es zurzeit der Fall ist. Aber die solide Wissenschaft schreitet unentwegt weiter. Neben Auswahlkatalogen allgemeinerer Art <Nr. 244 von A. Biele- feld's Hosbnchhandlung in Karlsruhe i. B., Nr. 21 von R. W. P. de Vries in Amsterdam, Nr. 62 der Mitteilungen für Bücherfreunde von Adolf Weigel in Leipzig u. a.) finden wir zwei besondereren Inhalts der Buchhandlung Gustav Fock G. m. b. H. in Leipzig über »Zeitschriften und Sammelwerke« und über »Wissenschaftliche Handapparate und Dissertationen-Kollektionen«, die in der Leipziger Ausstellung des verflossenen Jahres als Führer der betr. Abteilungen dienten und jetzt allgemein verschickt worden sind. Zwei sind der katho lischen Theologie gewidmet: Nr. 96 der Bonifacius-Druckerei in Paderborn und Nr. 148 von Ulrich Hoepli in Mailand. »Seltene jüdische Bücher«, zum größeren Teile also auch solche theologischen Inhalts, verzeichnet Nr. 20 von Louis Lamm in Berlin. Zwei enthalten Bücher über Volkskunde oder Folklore — der englische Ausdruck ist für diese immerhin noch ziemlich junge Wissenschaft doch so in Gebrauch gekommen und auch für uns so sehr zu einem Begriff geworden, daß er sich nicht leicht verdrängen lassen wird: Nr. 367 von Otto Harrassowitz in Leipzig, dem ein zweiter Teil folgen wird, und Nr. 4S7 der Buchhandlung Gustav Fock G. m. b. H., ebenda, ein sehr stattliches Verzeichnis von 8207 Nummern. Von derselben Firma liegt ein Katalog (Nr. 463) über »Klassische Philologie« vor, der einzige aus diesem Gebiete, und einer (Nr. 4S9) über Jurisprudenz, insbesondere Zivilrecht und Zivilprozeß. Dem schließen sich zwei andere juristische Kataloge an, ein kleiner <Nr. 196) von R. L. Prager in Berlin und ein Spezialverzeichnis von Otto Lange in Florenz über »Droit international« (Nr. 38), eine Wissenschaft, deren Schicksal augenblicklich sehr unklar ist. Zahlreich sind die Verzeichnisse über Geschichte und Länder kunde. Weltgeschichte enthält unter dem Titel »Vom Mittelalter zur Neuzeit« Kat. 464 der Buchhandlung Gustav Fock G. m. b. H. in Leipzig; allgemeiner Art ist auch das Verzeichnis: »Neueste Erwerbungen, Nr. 2: Geschichte und Geographie« von Oscar Röder in Leipzig. Deutschland behandeln die Mit teilungen Nr. 14 aus dem Akadem. Antiquariat Nieder sachsen in Göttingen; eine Libliotbeea Lavarioa bringen zwei Anzeiger Nr. 27 und 28 von PH. I. Schalter in München, lZvbemiea der Kat. 185 von Taussig L Taussig in Prag. Warum diese Firma auf dem Titelblatt des Katalogs in der Hauptsache französisch redet: »Latalogue biiuensuei cke iivres ck'oooasion« und »Dibrairie aoackemique anoieune et mockerne r. L r., kraguo, SN Loüelne«, wählend doch die Anmerkungen im Text meist deutsch sind, das ist uns nicht ganz klar. — Reich haltig, sorgfältig eingeteilt und auch äußerlich hübsch ist Kat. 408 von Martinus Nijhoff im Haag: »Da Leigiquo. I. 6ec>- Zraxdis, Dtbnograxtus, PopoZiapirie«; dasselbe läßt sich von dem Kat. 146 »Nisoellauea storioa Italien e 8ak>aucka« von Ulrich Hoepli in Mailand sagen. Große Serien wertvoller Zeit schriften und Quellenwerke sind in zwei von Karl W. Hierse- mann in Leipzig veröffentlichten Verzeichnissen enthalten, in seinem Kat. 436: »Portugal, Zentral- und Südamerika« und in Kat. 437: »Französische Geschichte«. Durch einen dritten Teil <— Kat. 71) erhält das Verzeichnis von E. I. Brill in Leiden »Des lacke» orientales nserianckaises« seinen Abschluß. Das wäre ein geschwinder Überblick der bedeutenderen und umsangreicheren Kataloge, wie sie letzthin erschienen sind. Mut und Vertrauen zeigen sich somit im Antiquariat. Einen Katalog aber haben wir uns bis zum Schluß aus gespart, den Kat. 233 von I. A. Stargardt in Berlin: »Selbst- 438 schriften berühmter Fürsten, Feldherren und Staatsmänner«, weil er neben anderen hochbedeutenden Stücken auch zwei Auto- graphen anzeigt, die, aus den siebziger Krieg bezugnehmend, doch gerade jetzt von packendem Interesse sein müssen, das Original der Proklamation, die Kaiser Wilhelm I. am 10. August in Saar brücken in dem Augenblick erlassen hat, als er die französische Grenze überschritt (Preis 18800 »<l> und von Kaiser Wil helm II. die Niederschrift eines von Schneider gedichteten Kaiser- liedes (Preis 1800 ^i), das kraftvoll anhebt: „Schlagt an, ihr Trompeter, mit doppelter Macht, Ihr Hörner ruft laut zum Gefechte: Denn der Kaiser der Deutschen sprengt in die Schlacht, Der Kaiser aus Zollerngeschlechte." L. k: Zur Frage der Kriegsentschädigung. In der gestrigen Nummer des Bbl. ist ans Seite 2068 eine An zeige des Herrn Emil Krenzel in Fa. Emil Wiede in Lpck (Ostpr.) enthalten, zu der uns der Auftraggeber noch nachstehende Mitteilungen macht, mit der Bitte, dazu Stellung im Bbl. zu nehmen: »Das gesamte Kommissionslager wurde vor und während der ersten Invasion durch die Nüssen sorgsam in acht genommen und ist während dieser Zeit nicht beschädigt oder entwendet worden. Im Oktober 1914 muhte dann die Stadt infolge behördlicher Anordnung innerhalb 3 Stunden geräumt und alles insoige amtlichen Be fehls im Stiche gelassen weiden. Aus diesem Grunde kann ich m. E. auch nicht sllr den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden, da höhere Gewalt vorltegt, sondern der Staat. Wer muß nun die Ersatzansprüche stellen, ich oder die Verleger als Eigentümer der betr. Werte?« Was zunächst die in dem Inserat erwähnte Borcntschädignng tu den durch den Krieg unmittelbar in Mitleidenschaft gezogenen Landes teilen anbetiifft, so hat das preußische Staatsmtnisterium darüber in der »Norddeutschen Allgemeinen Zeitung« vom 31. Januar eine vom 18. Januar datierte Anweisung erlassen, aus der folgende Be stimmungen wiedeigegeben seien: »Die Vorentschädigung ist beschränkt ans das zur Fortführung des Haushalts, des landwirtschastlichen und gewerblichen Betriebes oder sonstigen Erwerbszweigs und zur Beschaffung der hierzu ersordcr- llchen Geräte, Betriebsmittel und Zubehörslücke notwendige Maß.... Der Bewilligung einer Vorentschädigung hat — von dringenden Fällen abgesehen — eine vorläufige Ermittelung des entstandenen Schadens vorherzugehen. Allgemeine Erwerbsschwierigkeiten, die mit dem Kriege, aber nicht mit dem Einbruch feindlicher Truppen Zu sammenhängen, dürfen nicht berücksichtigt werden Für alle beschädigten Sachen ist derjenige, der nach dem Gesetz die Gesahr ihres zufälligen Untergangs trägt, zur Anmeldung berechtigt; bei unter Eigentums- Vorbehalt abgetretenem Vieh und Maschinen derjenige, welcher sich das Eigentum Vorbehalten hat. . . . Der Ober- präfibcnt wird ermächtigt, mit der Abschätzung bestimmter Arten von Schäden — z. B. Brand- und Trümmerschäden, größeren Forstschädcn — besondere Sachverständige zu betrauen und wegen der Vornahme der Abschätzung solcher Schäden mit geeignete» Körperschaften, wie z.B. der Provinzial-Feuerfozietät, besondere Vereinbarungen zu treffen. Das Ergebnis der Abschätzung ist in diesem Falle den Kriegshtlfs- ausschüssen zur Verwertung bei der vorläufigen Schadensermiltelung mitzutetlen, ohne daß diese in eine Nachprüfung einzulreten haben. Im übrigen haben die Kriegshilssausschüsse, soweit erforderlich aus Grund örtlicher Verhandlung tunlichst unter Zuziehung des Geschädig ten, ihr eigenes Gutachten über die Höhe der entstandenen Schäden in die dafür bestimmten Spalten der Schadensanmeldung einzu tragen und den Gesamtbetrag der einzelnen Schätzungen für jeden Be schädigten auszurechncn. Der Abschätzung ist der Zustand des Schadens zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die unmittelbare Ein wirkung des Krieges im Einzelsall beendet war. Ist er durch absicht liches oder grob fahrlässiges Verschulden des Anmeldenben — z. B. durch unverständige Flucht oder durch Unterlassung der wirtschaftlich gebotenen und möglichen Maßnahmen nach der Rückkehr — vergrößert, so ist der Schaben bei der Abschätzung nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch bei richtigem Verhalten des Anmeldenden etngctrcten wäre. . . . Die vorläufige Ermittelung des Krtegsschadens erfolgt vorbehaltlich der endgültigen darüber auf Grund des 8 35 des Kriegs- leistungsgesetzcs ergehenden reichsgcsetzlichen Bestimmungen und dient insoweit lediglich zur Vorbereitung der endgültigen Feststellung. Sie gibt dem Geschädigten keinen Rechtsanspruch auf endgültige Erstattung tn dem geschätzten Umfang. Schulbverbindlichkettcn, die schon vor dem Einbruch des
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