Nr. 231 IN. 119) Leipzig, Sonnabend den 3. Oktober 1936 103. Jahrgang Bekanntmachung Hiermit lade ich die Mitglieder des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler zur Hauptversammlung am Sonntag, dem 25. Oktober iyz6,14 Uhr in Weimar ein. Der Versammlungsraum wird noch bekanntgegeben. Tagesordnung: 1. Beschlußfassung über den Antrag des Vorstehers: „Der Bund Reichsdeutscher Buchhändler wird in eine Gliedschaft der Reichs schrifttumskammer umgewandelt und gibt infolgedessen seine Rechtsfähigkeit auf". 2. Vortrag des Reichsamtsleiters Pg. Karl Heinz Hederich über die Aufgaben der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums. Leipzig, den 1. Oktober iyz6 Baur, Vorsteher i Die Berufsbezeichnung „Mitglied der Neichskulturkammer bzw. der Neichsschrifttumskammer" Es besteht Veranlassung, nochmals auf die nachstehende im Börsenblatt Nr. 100 vom 30. April erschienene Bekanntmachung des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler nachdrücklichst hin zuweisen. Die Reichskulturkammer hat in einigen Fällen festgestellt, daß Künstler sich Mitglied der Kulturkammer (bzw. einer Einzel kammer) genannt haben. Dadurch ist der Eindruck entstanden, als ob mit diesem Ausdruck eine besondere Wertung, ein Amt oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Auslese erweckt werden sollte, etwa wie es durch die Bezeichnung »Mitglied der Dichter akademie«, »Mitglied des Reichskultursenats« bekundet wird. In anderen Fällen hat der Handel mit Kulturgut, insbesondere Ver treter, die Werbung für seine Verkaufsgegenstände dadurch zu ver stärken versucht, daß er sich mündlich oder schriftlich als Mitglied der Reichskulturkammer bezeichnete. Die Kulturkammer hat des wegen den Gebrauch dieser Bezeichnung bei öffentlichen Ankündi gungen, auf Firmenschildern u. dgl. untersagt. Zu den unter sagten Berufsbezeichnungen gehören auch Bezeichnungen wie »Mitglied des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler« oder »Mit glied der Fachschaft Buchvertreter im Bund Reichsdeutscher Buch händler e. V.«. Diese Bezeichnungen müssen in Zukunft in all den Fällen fortfallen, wo sie in der Öffentlichkeit, also außerhalb des Kreises der Eingliederungspflichtigcn, gebraucht werden. Für den buchhändlerischen Geschäftsverkehr wird nunmehr im Einvernehmen mit der Reichsschrifttumstammer folgendes an geordnet: Die Mitgliedschaft zum Bund Reichsdeutscher Buch händler, die Aufnahme in die Stammrolle buchhändlerischer Nebenbetriebe oder in die Stammrolle der Leihbüchereien im Nebengewerbe oder in einer der Fachlisten ist durch einen Stempel auszuweisen, der auf dem Briefbogen, insbesondere aber auf dem Bestellzettel anzubringen ist. Der Stempelaufdruck hat folgende Form: 1 L I 15586^ L. bezeichnet den Bund, I. die Fachschaft, die arabische Ziffer die eigentliche Mitgliedsnummer. Den einzelnen Fachschaften ent sprechen folgende römische Ziffern: I ---- Fachschaft Verlag II ---- Fachschaft Handel III --- Fachschaft Zwischenhandel IV — Fachschaft Leihbücherei V Fachschaft Buchvertreter VI Fachschaft Angestellte Die Stammrolle-Angehörigen des Buchhandels haben folgen den Stempelaufdruck zu führen: i St.k 6 867 die Angehörigen der Stammrolle Leihbüchereien im Nebengewerbe: St. Ir. 287 ! die in den Fachlisten aufgcnommenen Mitglieder die Anfangs buchstaben der Listcnbezeichnung mit der zugehörigen Nummer, z. B. die Spielwarengeschäfte: ^ Spiel Nr. 35 s Der Stempelaufdruck soll mindestens die Größe 15X5 mm haben. Er wird auf dem Bestellzettel möglichst unten in der Mitte an gebracht. In Zukunft darf nur noch an diejenigen Firmen geliefert werden, die sich durch eine solche Nummer auf dem Bestellzettel ausweisen, es sei denn, es handelt sich um sogenannte freigegebene Literatur (Bilderbücher, Malbücher usw.). Fehlt die Nummer, so muß zunächst in Abteilung I des Adreßbuches des Deutschen Buch handels nachgesehen werden. Ist die Firma dort aufgeführt ohne das Zeichen 0, so darf mit vollem Rabatt geliefert werden. (Es handelt sich dann um Firmen, die in anderen Einzelkammern der Reichskulturkammer ausgenommen sind.) Ist die Bestellfirma nicht aufgeführt, so ist beim Bund Rückfrage zu halten, um festzustellen, ob die Inhaber der Firma gemeldet sind, das Aufnahmeverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist. Börsenblatt s. d. Deutschen Buchhanbel. 103. Jahrgang. 649