Nr. 228 (N. 123). Leipzig, Sonnabend September 1934. 1V1. Jahrgang. Bekanntmachung Der Satzungsentwurf, der der außerordentlichen Hauptversammlung am i i. November vorgelegt wird, ist im Börsenblatt Nr. 161 vom iz. Juli 1934 bereits veröffentlicht. Es wird ausdrücklich hierauf ver wiesen. Dieser Entwurf ist in folgenden Bestimmungen inzwischen noch geändert worden. Zweiter Abschnitt. Von der Zusammenarbeit der buchhändlerischen Vereine 8 10 8 i6k 8 iyn 8 19c (neu) 8 21 n 8 10 Die Durchführung der Zusammenarbeit Für die Zusammenarbeit im Börsenverein als der Arbeitsgemeinschaft des deutschen Gesamtbuchhandels kommen in Betracht: 1. der Bund reichsdeutscher Buchhändler, 2. die anderen dem Börsenverein angeschlossenen reichsdeutschen Verbände und Fachschaften, z. die dem Börsenverein angeschlossenen buchhändlerischen Vereine außerhalb der Reichsgrenzen. k) Über Vermögensangelegenheiten und die Höhe der Beiträge, die nach dem Be darf zu bemessen ist, entscheidet der Vorsteher im Einvernehmen mit dem Schatzmeister. 3) Dem Kleinen Rat gehören an: der Stellvertreter des Vorstehers, der Schatzmeister, ferner der Vertreter des Bundes reichsdeutscher Buchhändler, der gemeinsame Vertreter der angeschlossenen reichsdeutschen Verbände und Fachschaften und der gemeinsame Vertreter der angeschlossenen Auslandvereine, die von diesen als Vertrauensleute benannt werden. Es steht dem Vorsteher frei, den Kleinen Rat durch Männer seines Vertrauens zu erweitern. c) Der Kleine Rat wird nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung fordert. 3) Die Tätigkeit des Vorstehers, des Stellvertreters, des Schatzmeisters, der Mit glieder des Kleinen und Großen Rates sowie der Ausschüsse endet mit der Ab berufung. Die Berufung ist auf drei Jahre begrenzt. Wiederberufung in das gleiche Amt ist zulässig. Leipzig, den 27. September 1934 Der Gesamtvorstand Wilhelm Baur, Erster Vorsteher Bekanntmachung Über die Einzahlungen auf „Sparkonto Reichsschule" ab 1. Oktober 1934 1. Das Vorrecht auf den Besuch der Reichsschule des deutschen Buchhandels, auf die Zulassung zur Gehilfenprüfung und auf die Bekleidung von Posten, für die Mitgliedschaft in der Reichsschrift tumskammer Voraussetzung ist, haben nach den Verordnungen des Herrn Präsidenten der Neichsschrifttumskammer nur die ordent lichen Lehrlinge (einschl. Lehrmädchen) des deutschen Buchhandels. 2. Rein kaufmännisch erzogene Lehrlinge aus dem Zwischen buchhandel, aus dem Verlag oder aus Einzelhandelsgeschäften, die Buchhandel neben anderem betreiben, scheiden dafür aus. So wohl sie selbst wie die Erziehungsberechtigten sind vor Eintritt in das Lehrverhältnis auf diese Einschränkung hinzuweisen. Solche Lehrlinge dürfen nicht als Buchhandelslehrlinge bezeichnet und in Bälde im Buchverkauf nicht mehr beschäftigt werden. 3. Die Erziehung zum verantwortlichen Buchhändler mit Berechtigung zu allen Stellen in Verlag, Sortiment und Zwischen- buchhandcl kann nur auf der Grundlage des am 21. August 1934 im Börsenblatt bekanntgegebenen Lehrvertrags und niit dem Ab schluß durch Neichsschule und Gchilfcnprüfung erfolgen. Eine solche Erziehung kann, unterstützt durch Fachkurse und Selbststudium, auch in Betrieben mit fremden Nebenzweigen erfolgen, wenn die Beschäftigung mit diesen die buchhändlerische Ausbildung nicht be einträchtigt. Lehrlinge aus solchen Gemischtbetrieben können auf