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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1932
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- 1932-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1932
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216, 1ö. September 1932. Redaktioneller Teil. gebenes Geschenk bestimmen läßt, dem Geber auch weiterhin in dem bisherigen Umfang Aufträge zuzuweisen. Dieser Tatbestand unterscheidet sich offensichtlich von dem üblichen dadurch, daß hier die Firma an sich gar nichts gegen solche Auftragserteilung an den betreffenden Lieferer einzuwenden hat, der Angestellte also im Rahmen seiner Pflichten bleibt. Für unsre Leser inter essant ist der Fall gerade dadurch, daß es sich um den Angestell ten eines Verlages gegenüber dem Papierlieferer handelte. Das RG. begründete die Verurteilung u. a. damit, daß »ohne Zweifel grundsätzlichnich,tzu beanstanden ist, wenn ein Kaufmann den Angestellten einer Firma, die bisher von ihm Waren be zogen hat, dahin zu beeinflussen sucht, daß sie dies auch in Zu kunft tue, und wenn der Angestellte einer solchen Einwirkung nachgibt. Aber diese Regel schließt nicht aus, daß die Verfolgung des bezeichneten, an und für sich berechtigten Zieles und die da zu gewährte, als solche ebenfalls nicht tadelnswerte Mitwirkung des betreffenden Angestellten im Einzelfalle dennoch auf Grund besonderer Umstände nach den Anschauungen der gerecht und billig denkenden Mitbewerber gegen die Grundsätze und Anforderungen des redlichen Verkehrs verstößt.« Urhcberrcchtsschutz von Adreßbüchern. Der Adreßbuchschutz ist schon ost Gegenstand von Entschei dungen gewesen. Die Verhältnisse liegen nicht immer gleich. Worauf es für den Schutz ankommt, sagt ein neues RG.-Urteil <27. Febr. 1932) deutlich und gut, sodaß es sich empfiehlt, einige prägnante Sätze hier mitzuteilen, weil diese Sätze grundsätz lich wichtig sind: Als eigne geistige und nicht bloß rein mecha nische Tätigkeit müsse das Sammeln und Zusammenstellen der Namen für die verschiedenen Verzeichnisse angesehen werden. Das Aufkleben der Namen auf Bogen, die Korrektur durch Organe der Polizei und die nachfolgende berichtigte Wiederzusammen stellung sei keine bloß mechanische Arbeit, sondern bedeute (durch die Berichtigungen und die alphabetische, nach Straßen geord nete Einfügung der Namen) eine erhebliche geistige Tätigkeit. Das betreffende Adreßbuch kennzeichne sich somit als »gewerb liches Schriftwerk«, das der Belehrung diene. Dafür ge nüge eine verhältnismäßig bescheidene geistige Tätigkeit, nur müsse der Gesamteindruck des Werkes etwas Neues, Eigen geistiges aufweisen. Wer ein solches Werk als Unterlage für eine Nachahmung nehme, begehe durch die unfreie Benutzung eine Urheberrechtsverletzung, denn es war festgestellt worden, daß das frühere Werk dem neueren »zur Grundlage« gedient habe, sodaß nur eine Bearbeitung des srüheren Buches entstand. Auch wenn dies nur durch Angestellte in dieser Weise geschehen ist, so sah das RG. doch eine fahrlässige Handlung des Unter nehmers darin, weil er es bei der Leitung und Beaufsichtigung des mit der Herstellung beschäftigten Personals an der erforder lichen Sorgfalt habe fehlen lassen. Auch ein Schadensersatz anspruch wurde dadurch gerechtfertigt. Rechtsstellung des Herausgebers eines sachwisscnschastlichc» Kalenders. Der Verlag hat dem Herausgeber und Bearbeiter des fach- wissenschaftlichen Teils eines Kalenders nach 6—Vjähriger Arbeit gekündigt. OLG. München <Jur. Woch. 1932, S. 1906) hatte zu entscheiden, ob die Kündigung zu Recht bestand und ob der Ver leger den betreffenden Teil weiter abdrucken und von anderer Seite bearbeiten lassen durste, also ob nicht Urheber- und ver- verlagsrechtliche Gründe dem entgegenstanden. Daß ein Werk vertrag <nach ZZ 631 ff. BGB.) vorliegt, ist nicht zu widerlegen; ein solcher steht aber dem Urheberrechtsanspruch des Verfassers nicht ohne weiteres im Wege. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, daß man die Alternative Urheberrecht oder Werkvertrag stellt. Ein Autor kann verlagsvertraglich und wcrkvertraglich — oder beides gemischt — tätig werden (auch dienstvertraglich sogar) und doch Urheberrecht an seinem Werk haben, wenn über den Übergang der Rechte nichts Anderes vereinbart ist. Die An nahme des Verfassers, daß er auf Lebenszeit den Kalender zu bearbeiten habe und ihm vom Verlag nicht gekündigt werden könne, lehnt das OLG. mit Recht ab; es ist aus den Abmachungen nichts über die Dauer des Vertrags ersichtlich. Aber eine ganz 878 andere Frage ist die, ob der Verleger, wenn er den Werk- (oder Berlags)vertrag berechtigtermaßen gelöst hat, die Arbeit des ausgejchiedenen Verfassers einfach weiter benutzen bzw. verviel fältigen dars. Das bejaht das OLG. mit Unrecht, und auch Marwitz erklärt in der Anmerkung zu dieser Entscheidung in der I. W. das Urteil in dieser Hinsicht für verfehlt. Das OLG. will aus dem Z 42 Berl.-Ges. schließen, daß bei Kalendern dem Verleger stets »ausschließliches Recht« übertragen wird; mag sein; aber das bedeutet nur, daß der Verfasser nicht die gleiche Arbeit anderweitig verwenden dars, es bedeutet jedoch nicht, daß der Verleger über die eine Auslage hinaus (was hier bedeutet: über einen Jahrgang des Kalenders hinaus) die Arbeit des ausgc- schiedenen Verfassers ohne weiteres und ohne Vergütung weiter benutzen und abdrucken darf, sei es mit oder ohne Neubearbeitung. Wenn also das OLG. vorwiegend nach werkvertraglichen Gesichts punkten urteilt, so hat es die Urheber- und verlagsrechtlichen ver kannt. Aufbringungsumlage für die Rechnungsjahre 1931 und 1932. Die Aufbringungsumlage hat durch eine Durchführungsverord nung zu den Aufbringungsumlagen 1931 und 1932 sowie durch einen Nunderlaß des Reichsfinanzministers — 8 7490/80 III — eine Neu reglung erfahren. Wir fassen nachstehend die für unsere Mitglieder wichtigsten Bestimmungen zusammen: Aufbringungsumlage 1931. — Maßgebend für die Aufbringungs pflicht 1931 sind die Verhältnisse am 1. Januar 1931. Betrug das aufbringungspflichtige Betriebsvermögen an diesem Zeit punkte vor der Abrundung mehr als 20000 NM (oder im Ost hilfegebiet mehr als 500 000 NM), so ist die Auf bringungsumlage 1931 zu entrichten. Spätere Veränderungen (Ver ringerung) des Betriebsvermögens sind unbeachtlich. Auf die Aufbringungsumlage 1931 sind am 15. August 1931 und am 15. Februar 1932 Vorauszahlungen in Höhe von zusammen 6,1 v. T. des aufbringungspflichtigen Betriebsvermögens entrichtet wor den. Hierdurch ist das für 1931 vorgeschriebene Aufkommen von 230 Millionen Mark annähernd erreicht worden. Die Vorauszahlun gen wurden im Regelfall auf Grund der Vermögensbewertung vom 1. Januar 1 928 erhoben. Ta jedoch aus Gründen der Steuer gerechtigkeit für die endgültige Umlegung die Vermögensbewertung vom 1. Januar 1931 zugrunde gelegt werden muß, ergeben sich in der endgültigen Höhe der Umlage Veränderungen gegenüber den Vorauszahlungen. Aus der Tatsache, daß infolge der Wirtschafts verschlechterung die Summe der aufbringungspflichtigcn Betriebs vermögen vom 1. Januar 1931 niedriger ist als die den Voraus zahlungen zugrunde gelegte Vermögenssumme vom 1. Januar 1928, ergab sich die Notwendigkeit, die Verminderung der Bemessungs grundlage zur Erreichung des vorgeschriebenen Auskommens von 230 Millionen NM durch eine entsprechende Erhöhung desUm- 1 a g e s a tz e s auszugleichen. In § 5 der Durchführungsverordnung vom 17. Juli 1932 ist daher der e n d g il l t i g e Umlagesatz für das Rechnungsjahr 1931 auf 8 v. T. festgesetzt worden. Aus dem Vermögensrückgang einerseits und der Erhöhung des Umlagesatzes andererseits kann eine gleiche, eine höhere oder eine geringere endgültige Umlage 1931 für den Aufbringungspflichtigcn entstehen. Die Vorauszahlungen stimmen mit der Höhe der end gültigen Umlageschuld in dem Fall genau überein, in dem das aus bringungspflichtige Betriebsvermögen vom 1. Januar 1931 um 2 3,75 v. H. niedriger ist als das Vermögen, das den Voraus zahlungen zugrunde lag. Ist das Vermögen weniger zurückge gangen, so ist die endgültige Umlageschuld höher als der Betrag der geleisteten Vorauszahlungen. Ist das aufbringungspflichtige Betriebsvermögen, das den Vorauszahlungen zugrunde gelegen hat, bis zum 1. J-anuar 1931 um mehr als 23,75 v. H. zurückgcgangen, so übersteigen die Vorauszahlungen die endgültige Steuerschuld. Ist die endgültige Umlage höher als der Betrag, der an Vor auszahlungen zu leisten mar, so ist der U n t e r s ch i e d s b e t r a g innerhalb eines Monats nach Zustellung des Auf bringungsbescheides zu entrichten (8 6 Nr. 1 DurchfVO.). Uber st eigen die Vorauszahlungen die endgültige A u f b r i n g u n g s s ch u l d, so ist nach dem Erlaß zunächst festzustellen, »ob Rückstände an anderen Steuern bestehen und der Unterschiedsbetrag gegebenenfalls ans diese anzurechnen« (§ 53 Amtskassenordnung). »Soweit eine Aufrechnung nicht in Betracht
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