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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1932
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- 1932-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1932
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VMÄMEdmDeMMVüMmM Nr. 216 (N. 161). Leipzig, Donnerstag den 15. September 1932. 98. Jahrgang. Redaktioneller Tell Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander Elster. (Zuletzt Börsenblatt Nr. 122.) Unrichtige Ankündigung einer Leistungssteigerung bei einer Zeitschrift. Eine bisher viermal vierteljährlich erscheinende Zeitschrift sollte, ohne llmfangsvermehrung, künftig sechsmal vierteljähr lich erscheinen. Das wurde als -einer etwa SOprozentigen Lei stungssteigerung gleichkommend- angekündigt, obwohl in dem selben Prospekt weiter mitgeteilt war, daß eine Umfangsvermeh rung der Nummern nicht beabsichtigt sei. Nur in dem schnelleren und häufigeren Erscheinen sollte die Leistungssteigerung erblickt werden. Dagegen klagte der Herausgeber einer Konkurrenzzeit schrift und warf jener Ankündigung Unwahrheit und damit Ver stoß gegen Z 3 Unl. Wettb.-Ges. vor. Der Klage wurde in beiden Instanzen rechtgcgeben; das Kammergerichtsurteil vom 30. Nov. 1931, das inzwischen rechtskräftig geworden ist (abgedruckt in Gew. Rsch. u. Urh.R. 1932, 195 ff.), gründet seinen Spruch aus die Unwahrhaftigkeit jener Angabe, die gleichzeitig von einer bOprozentigen Leistungssteigerung spricht, eine Umfangsver mehrung aber ausdrücklich verneint und die Steigerung nur in dem häufigeren Erscheinen erblicken will, dies um so mehr, als die Hauptangabe von der bOprozentigen Leistungssteigerung durch Druck hervorgehoben und zum Blickfang gemacht worden war. Der Umstand, daß hernach tatsächlich doch der Umfang um etwa 50 Prozent vermehrt wurde, konnte zwar die Klage sach lich als erledigt erscheinen lassen, aber nichts daran ändern, daß jene irreführende Ankündigung ein Verstoß gegen K 3 Unl. Wettb.-Ges. war. Werbeexemplar-Versendung eines Nachdrucks vor Ablauf der Schutzfrist. Die Schutzfrist des betreffenden Dichters lief Ende 1928 ab. Der Beklagte wollte vor Ablauf der Schutzfrist eine Schulaus gabe Herstellen und erbat von dem Originalverleger die Erlaub nis; diese wurde verweigert. Er veranstaltete die Ausgabe aber trotzdem und es wurden von dem mitbeklagten Verleger, der die Schulausgabe herausbrachte, noch vor Ende des Jahres 1928 eine größere Anzahl von Werbestückcn an Schulen und Büche reien versandt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, aber das rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Dezember 1931 (Arch. f. Urh.-R. Bd. V, S. 217 ff.) hat den Schadenersatzanspruch für gerechtfertigt er klärt. Denn die Versendung der Probeexemplare vor Ablauf der Schutzfrist sei mindestens ein fahrlässiger Eingriff in das Ver lagsrecht des Originalverlegers. Selbst wenn, wie behauptet wurde, kein Exemplar vor Ende 1928 abgesetzt worden und mithin ein Schaden nicht entstanden sei, so tritt das OLG. dieser Auffassung entgegen und sagt mit Recht, daß »nach den Erfah rungen im Wirtschaftsleben dann, wenn ein wohlfeilerer Gegen stand gleicher Art angeboten wird, der Absatz des im Verkehr befindlichen teueren zu stocken» pflege. Dies brauche sich nicht so fort in der Weise bemerkbar zu machen, daß nunmehr der billi gere gekauft wird. »Es führt im Anfang zum mindesten zu einer Unlust, überhaupt zu kaufen. Schon darin liegt ein Schaden für denjenigen, der den bisher im Verkehr befindlichen Gegenstand weiter vertreiben will. Diese Grundsätze finden auch im Buch handel Anwendung.» Titelschutz. Fälle von Titelverwendung für Filme haben wiederum die Titelschutzfragen besonders lebhaft gemacht und in dem Fall »Brand im Opernhaus- das Reichsgericht (13. Febr. 1932, Arch. f. Urh.-R., Bd. V, S. 187 ff.), in dem Fall »Lindenwirtin- das Kammergericht (15. Juni 1931, rechtskräftig, Arch. f. Urh.-R., Bd. V, S. 194 ff.) beschäftigt. Beide Gerichte haben betont, daß der Titel eines Werkes Urheberrechtsschutz nur als Teil des Werkes genieße und damit der von Dernburg und mir ver tretenen Ansicht zugestimmt; und als wichtiger wird mit Recht der wettbewerbliche Rechtsschutz nach K 18 Unl. Wettb.-Ges. behan delt. Auf die sehr umfangreichen Urteile kann trotz ihres wissen schaftlichen und sachlich-praktischen Interesses hier wegen Raum mangels nicht näher eingcgangen werden. Prctzrechtliches. Durch Entsch. des RG. vom 30. Nov. 1931 (Jur. Wochen- schr. 1932, 1897) ist erneut ausgesprochen worden, daß ein ver antwortlicher Redakteur seine Verantwortung selbst zu tragen hat und sie sich nicht durch einen Vertreter abnehmen lassen kann. Solche Vertretung geht auf seine eigene Gefahr. Es liegt Fahrlässigkeit vor, wenn der verantwortliche Redakteur den Auf satz auf die Strafbarkeit seines Inhalts hin nicht selbst geprüft hat. Er kann sich durch die Nennung des »Einsenders» dann nicht befreien, wenn, wie in jenem Fall, es sich um die Mater handelt von einem Aufsatz, der schon in einem anderen Blatte abgedruckt und ihm von dort zugewiesen worden war. Bei amt lichen Einsendungen u. dgl. wohl grundsätzlich als einwandfrei anzunehmenden Veröffentlichungen neigt die Praxis und das Schrifttum (wie Häntzfchel in der I. W. a. a. O. sagt) zu einer nachsichtigeren Auffassung, die jedoch von diesem RG.-Urteil an scheinend nicht geteilt wird. Bezeichnung des Verlags aus Titelblättern Gebrauch der Firma? Im letzten Bericht (Nr. 122, S. 434) teilte ich ein KG.-Urteil mit, welches gesagt hat, die Verlagsbezeichnung auf Titelblättern sei nicht als »Gebrauch- der Firma im handelsrechtlichen Sinne anzusehen, sonderen nur Erfüllung einer Preßgesetzlichen Pflicht und brauche daher nicht mit dem vollen, im Handelsregister ein getragenen Wortlaut zu erfolgen. In einer Anmerkung zu die ser jetzt auch in der Jurist. Wochenschr. (1932, S. 1898) abge druckten Entscheidung äußerst Justizrat vr. Hillig Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung des Kammergerichts. Seinen Bedenken ist in weitem Maße beizutreten. Wenn es auch Fälle geben kann, in denen ein langer Firmenname mit Be zeichnung der Gesellschaftsform u. dgl. auf den Büchertiteln be fremdlich aussehen mag, so kann man doch nicht generell den Satz aufstellen, daß diese Firmennennung kein »Gebrauch- der Firma im handelsrechtlichen Sinne sei; im Gegenteil ist, wie Hillig sagt, »die Anbringung der Berlagsfirma in den Verlagswerken von allergrößter Bedeutung für den Handelsverkehr» (nament lich mit dem Sortimenter) und ein Zeichen dafür, daß der Ver leger sich seines kaufmännischen Namens im Handelsverkehr be dienen will. Bestechung zum Zweck der Erhaltung bisheriger Aufträge. Der II. Strafsenat des RG. hat am 19. Nov. 1931 (RGSt. Bd. 56, S. 18 ff.) die Frage entschieden, ob ein Angestellter gegen Z 12 Unl. Wettb.-Ges. verstößt, wenn er sich durch ein ihm ge-
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