Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1836
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- 1836-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1836
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- Deutsch
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147 7 148 Bekanntmachung. Zur Vervollständigung meiner Bekanntmachung vom j 2. Dccember v. I. (Börsenblatt 1835 Nr. 51) in Betreff der Einsendung a u ß c r h a l b derStaaten desdeut schen Bundes in deutscher Sprache erschei-I nendcr Schriften, behufs der Nachsuchung derDe- bitserlaubnisi für die König!. Preußischen Staaten, finde! ich mich durch ein mir zugekommencs ehrendes und wohl wollendes Anerkenntniß des König!. Hochpreisl. Ober-Cen-^, sur-Collegii veranlaßt, nachträglich anzuzeigen : daß cs doch Fälle geben kann, in denen ein Exemplar solcher Schriften bei crthcilter Debitserlaubniß bei den' Acten des gedachten hohen Eollcgii verbleiben muß; die Herren Verleger werden ohne Zweifel in solchen Fällen, die jedoch nur als Ausnahmen in Anwendung gebracht! werden, und in denen Herr Trautwein den gehörigen Nach weis führen wird, um so weniger auf dies geringe Opfer ein Gewicht legen können und wollen, als ihnen durch die l> Bewilligung der Debitserlaubniß ein sehr beträchtlicher Vortheil erwächst. Zugleich aber wiederhole ich vorzugsweise im Interesse der Verleger mein Ersuchen, in der Einsendung von Schrif ten der eben angegebenen Art an Herrn Trautwein so pünctlich und prompt zu verfahren, als irgend möglich, denn nur die Voraussetzung, daß in den bisher wahrgc- nommcncn Unterlassungsfällen eine unlautere Absicht nicht obgcwaltet habe, hat weitere Folgen beseitigt. — Da Nie mand verkennen wird, wie heilsam und nothwcndig es ist, uns das Wohlwollen und Vertrauen der hohen Behörden zu erhalten und zu sichern, so glaube ich um so gewisser auf die Erfüllung rechnen zu dürfen. Berlin, den 1. Februar 1836. Der Vorsteher des Börscnvereins. Lnolin. G esehgebung. In Baiern wurde am 3. Febr. verboten: 1) Menzel und die junge Literatur. Programm zur deutschen Revue von Ludolph Wienbarg. Manheim, Löwenthal. 1835. 2) Zur neuesten Literatur von demselben. 3) Zchentbüchlein oder gcmcinsaßliche Darstellung d. Kleinzchntrechte betr. Buchhandel. Ein kleiner Beitrag zu der Lehre von den Rechten und Pflichten im Buchhandel. Unser geachteter College, Hr. O. Wigand in Leipzig, stellt inscincm Circulare vom Jan. d.J., das Brüggcmann'- sche Co n versa tions-Lexikon betreffend, die schon so lange erkannte Nothwendigkeit: dieses Werk rascher fortgesetzt und completirt zu sehen, mit kurzen Wor ten vor Augen, und Jeder, der sich dem Vertriebe desselben unterzogen hat, wird darüber mit ihm vollkommen einver standen sein. Dagegen erscheint es mehr als zweifelhaft: ob Hr. W. wegen der von ihm abgesetzten 1364Ex. ein Recht zur weiteren Herausgabe des Lexikons erlangen kann, wenn er nicht zugleich des bisherigen Verlegers Restlieferungs- Pflichten mit übernehmen will; denn nur durch offenen Eintritt in die letzteren können Collegenschaftu. Publikum vor Schaden gesichert, und die von Hrn, Bcüggemann — wegen Nichterfüllung des Vertrags und Mangels an an derweitiger Ersatzleistung seinerseits—den sämmtli- chen Abonnenten überlassenen Fortsetzungs - u. Be- sitzrechte erworben werden. Diese Uebernahme der bisherigen Lieferungs-Pflichten braucht aber weder gefahrvoll noch undankbar zu sein; sie verspricht vielmehr einem gewissenhaften Exccutor den mög lichsten Schutz gegen jeden andern Eigenthums - Anspruch und doppelten Lohn. Ein von sämmtlichen Abnehmern des verunglückten Lexikons behufs der Fortsetzung desselben erwählter Aus schuß würde jedenfalls mit Weitläufigkeiten und Kossen verknüpft sein, welche hierbei (wo Gefahr im Verzüge liegt) besonders zu fürchten sind und durch einen qualificirten Vermittler gemieden werden können. Hr. Otto Wigand wäre der Mann, von dessen Energie, Zuverlässigkeit und Biederkeit man alles Gedeihen und ein Verdienst um den deutschen Buchhandel erwarten dürfte! Zur Erledigung dieser Fortsetzung- u. Rest-Interessen des Buchhandels ist zunächst die genaue Ermittelung der jetzigen Pränumeration - u. Supscription-Continuationen erforderlich; aus den Subscriptioncn ergiebt sich, nach den bisherigen Mittheilungen, noch immer ein Absatz, welcher nicht nur die Herstellung der Subscript. - Exem plare ') und die erforderlichen Mehrabdrücke für die Pränumcrantcn "), behufs der Gratis-Liefe rung, möglich macht; sondern auch noch einen die Expe ditions-Mühen entschädigenden und dem redlichen Ver mittler zu gönnenden Vortheil gewährt. Ist erst diega- rantirtc Uebernahme ausgesprochen, dann mag protcstiren und continuiren wer da will, der Unternehmer bleibt 1u 8alvo, und ein gutes Recht, sowie der Dank aller Be- theiligtcn stehen ihm zur Seite. Ohne diese Berücksichtigung a l l erJnteressen kann aber wohl nie ein Einzelner — hätten auch seine Abnehmer der ganzen Auflage absorbirt — diese Fortsetzung "') eigen mächtig übernehmen und gegen nochmalige Berechnung aller Pränumerations-Reste Andern Massen; ja cs dürfte schon schwer zu rechtfertigen sein, wollte der Einzelne blos seinen Bedarf sortsetzen, um seine Abnehmer zu *) Ein Rcdactions-Burcau ä Ia Brügg. ist in Leipzig ge wiß leicht und billig zu beschaffen. ") Herr Otto W. kann für die Zahl der Pranumcran- tcn kein Maßstab sein; der größere Theil der College» hat die Subscription vorgczogcn, oder sich beider Beziehungsweise» bedient. ***) Daß Hr. W. ein neues Convcrs.-Lex. verlegen will, könnte ihm Niemand verargen; er wird aber ohne die Con ti nuantcn des B rüg g em ann'schen an ein solches Pro- ject selbst nicht glauben, dafür bürgen seine neuesten vorsichti gen Unternehmungen!
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