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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.12.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.12.1835
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- Deutsch
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1475 1476 auf ihren Lagern befindlichen Exemplaren gemeinschaftlich wol len tragen helfen*) und deshalb keinen Ersatz ansprcchen ** ***) ). Da Sie jedoch einen Ersatz für die im Laufe dieses Jah res gelieferten und bei Ihnen noch vorräthigen Exemplare, (hier folgt die Aufzählung der Ausgaben,) wünschen, so bieten wir Ihnen folgende Entschädigung an*"): Wenn der erhöhte Preis für die jetzigen Ausgaben wieder Antritt, so liefern wir Ihnen so viele Exemplare zum jetzt herabgesetzten Preis, als sie zu dem früheren Preis erhalten und laut Schreiben vom gegen wärtig noch vorräthig haben. Diese Vergütung findet jedoch nur bei ganz vollständigen Exemplaren Statt. Wir zweifeln nicht, daß Sie mit diesem sehr billi gen Vorschlag si) vollkommen zufrieden sein werden. Hochachtend I. D. Lotta'sche Buchhandlung. Einsender fragt bei sämmtlichen geehrten Herren Colle ge» an, ob das Verfahren der Eotta'schen Buchhandlung in die ser Sache legal, herkömmlich, recht, oder auch nur billig sei? Schon in dem Vertrage von 1804-j-j-) steht, daß, wenn ein Buch vor zehn Jahren herabgesetzt worden, der Verleger alle noch lagernden Exemplare zum ersten Preise zurücknehmen müsse; und wie unser geehrter College Herr Th. Chr. Fr. Enslin über diesen Punct denkt, hat ec in seiner Anzeige in Nr. 6 des Börsenblattes d. I., worin er die Preisherabsetz ung mehrerer Bücher ankündigt, ausgesprochen, wo er sagt: „Zur Nachricht für meine Herren College» bemerke ich, daß ich ihnen von allen diesen herabgesetzten Preisen ein vol les Drittel Rabatt gebe und den Betrag in laufende Rech nung stelle; auch werde ich, wie sich von selbst ver steht, alle noch bei ihnen lagernden Exemplare für den selben Preis, den ich dafür erhalten habe, wieder zurück- nehmcn, wenn mir solche bis zur nächsten Ostccmesse zu- kommcn. Berlin im Januar 1835." Kann man sich wohl mit der von der Eotta'schen Buch handlung gebotenen sehr billigen Entschädigung begnü gen, die, anstatt dem Sortimcntshändler einen reellen Er satz zu gewähren, vielmehr gedachter Handlung *) Unter „gcmcinschaftllch tragen helfen" versteht die Cotta'- schc Buchhandlung „gar keinen Ersaß ansprechend!" **) Möchten wohl viele Handlungen so unerhört generös gegen die Cotta'sche Buchhandlung sein 1 Haben dies wohl viele Handlungen derselben versichert? und, sollte dies der Fall sein, haben sie cs dann wohl i» dem Gefühle gcthan, daß cs i» der Billigkeit läge, der Eotta'schen Buchhandlung ihren Verlust (?) geincinschaftlich trage» zu helfen? ***) Hier wird die Cotta'sche Buchhandlung generös gegen einzelne ihrer College», die einen Ersatz ansprcchcn. ch) Man sollte glauben, die Cotta'sche Buchhandlung spräche hier schcrzando. Kann cs wohl ihr Ernst sein? Kann sic glau ben, daß dies ein sehr billiger Vorschlag sei? chs) Vertrag der Buchhändler über einige Gegenstände ihres Handels, §.11 S. 21, wo cs heißt: „Der Preis eines Buches darf nicht eher herabgesetzt werden, als bis cs zehn Jahre alt ist; sonst muß dcrVcrlcgcr sich gefallen lasten, daß jeder Buch händler, der noch ein Ercmplar auf dem Lager hat, solches ge gen Erstattung des Nettopreises zurück giebt." die Gewißheit sichert, daß man nachher wie der eben so viel Exemplare nehmen müsse, als man jetzt vorräthig hat? Auch ist von der Cotta'sche» Handlung nirgends gesagt worden, daß und wann der herabgesetzte Preis aufhören und der alte wieder Antreten solle, und ist es überdies wahrschein lich, daß letzteres niemals möglich zu machen sein wird, in dem späterhin Niemand Exemplare zum erhöhten Preise kau fen wird, wenn noch außerdem eine schon angekündigte wohl feilere Ausgabe in 2 Bänden daneben besteht; und wer steht dem Sortimentshändler dafür, daß, wenn die jetzigen Aus gaben, wie wahrscheinlich, sehr bald vergriffen sind, für die neu zu veranstaltenden Ausgaben nicht gleich ein niedriger Preis bestimmt wird? Dann würde das ganze Versprechen der Cotta'sche» Buchhandlung nur ein Versprechen bleiben.— Dies Verfahren scheint um so tadelnswerther, als dieselbe Handlung schon mehrere Male, wie allgemein bekannt, (man denke nur an das Erscheinen von Schillec's Werken, 16""-,) das Vertrauen der Sortimentshändlec getäuscht hat, indem diese durch die Anzeige, daß nach Vollendung der Goethe- schen Werke unabänderlich der Ladenpreis Antreten solle, be wogen wurden, sich eine Anzahl Exemplare auf das Lager zu legen. — Ueberdies ist nur der Preis für complette Exemplare herab gesetzt; wenn also Jemand Exemplare der ersten vierzig oder der letzten fünfzehn Bände vorräthig hat, wie dies gewiß bei vielen Handlungen der Fall ist, so hat er dafür auch nicht die geringste Entschädigung zu erwarten, obgleich es unmöglich sein wird, diese einzelnen Theile zu den erhöhten Preisen zu verkaufen. Es ist wirklich hart, daß eine Verlagshandlung, im Ver trauen auf ihre Unentbehrlichkeit, so mit ihren Standes- und Geschäftsgenossen verfahren will. Schließlich fordert Einsender alle geehrten Herren Colle ge» nochmals auf, nicht blos ihr Gutachten über diesen Ge genstand in diesen Blättern auszusprechen, sondern auch Vorschläge zu machen, auf welche Weise man sich gegen diese und ähnliche Eigenmächtigkeiten unentbehrlicher Verle ger sichern könne. — Wenn es auch dem Einzelnen unmög lich wird, sich Recht zu verschaffen, so möchte dies doch einer größeren Anzahl zu diesem Zwecke vereinigter Sortiments händler gelingen, und wenn auch dies nicht erreicht würde, so wäre doch durch die öffentliche Würdigung eines solchen Verfahrens von recht vielen verschiedenen Stimmen schon viel gewonnen! — D. L. Nachdruck. Stuttgart, d. 2. Decbr. 1835. Der im Februar vorigen Jahres vertagte Landtag ist nun wieder Anberufen, und die Ständeversammlung hat seit einigen Tagen ihre Wirksamkeit begonnen. So weit dieselbe für den Buchhan del Interesse hat, machen wir hier Mittheilung von der Be- rathung in der 119. Sitzung der Kammer der Ab geordneten vom 1. December: „In dem Rechenschafts-Berichte geschah auch deS Bundcsbeschlusses wegen des Nachdrucks Erwähnung. Der
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