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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1835
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- Deutsch
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1067 1068 Doch sollen die Tribunale befugt sein, in den durch den vori gen Satz und den Art. 8 des eben citirten Gesetzes vorhcr- gesehenen Fällen, nach Umständen die Strafen auf das Doppelte des Maximums zu erhöhen. Art. 9. In allen Fällen der durch die Gesetze bezeichncten Schmähungen können die verhängten Strafen nach der Wichtigkeit der Umstände, hinsichtlich des Gefängnisses sowohl wie der Buße, auf das Doppelte des Maximums erhöht werden. Der Schuldige kann unter anderem, wäh rend einer der Dauer der Gefängnißstrafe gleichkommenden Zeit, der im Art. 42 des Oocks xeual erwähnten Rechte verlustig erklärt werden. Art. 10. Den Journalen und periodischen Schriften ist es untersagt: Bericht zu erstatten über Proccssc wegen Schmä hungen, Beleidigungen oder Verleumdungen, wo der Beweis der diffamatorischen Facta vom Gesetze nicht zu- gclassen wird, sie dürfen nur auf Verlangen des Klägers die Klage bekannt machen; in allen Fällen dürfen sie das Urtheil inferiren. — Es ist untersagt, die Namen der Ge- schwornen zu publiciren, ausgenommen in dem aompte- rt-nUu der Sitzung, wo die Jury constituirt worden ist. — Es ist untersagt, Bericht zu erstatten über die Privatverhand lungen (cküiibkrsticms interieures), sowohl der Geschwor- nen als der Gerichtshöfe und Tribunale. Die Uebertre- tung dieser verschiedenen Verbote soll vor den Eorrectivns- Tribunalcn anhängig gemacht und mit einmonatlichem bis einjährigem Gcfängniß und mit einer Buße von 500 bis vOOO Fr. bestraft werden. Art. 11. Es ist untersagt, Subfcriptionen, welche die Ent schädigung für die durch richterliches Urtheil erkannten Geld bußen, Kosten, Verlust und Interessen bezwecken, zu er öffnen oder öffentlich anzukündigen. Die Ucbertretung wird nach der Bestimmung des vor. Artikels anhängig gemacht und bestraft. Art. 12. Die Verfügungen des Art. 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1819 sind anwendbar auf alle durch gegenwärti ges Gesetz bezeichnetc Fälle. Im Falle eines zweiten oder anderweitigen Urthels gegen denselben Redacteur (Aerani) oder dasselbe Journal, im Laufe eines Jahres, können die Gerichte und Tribunale, nach dem Gesetze vom 18. Juli 1828 die Suspension des Journals aufeinc Zeit, die nicht zwei Monate überschreitet, aussprcchen. Diese Suspen sion kann auf vier Monate ausgedehnt werden, wenn die Verurtheilung eines Verbrechens wegen erfolgt ist. Die durch das gegenwärtige Gesetz und durch die frühe ren Gesetze über die Presse und andere Publicationsmittel, ausgesprochenen Strafen sollen nicht mit einander verwech selt werden und sollen alle vollständigerduldet werden, wenn die Isots, welche dazu Veranlassung geben, später Statt finden als die erste Klage. (Fortsetzung folgt.) Wiederum Etwas über Herrn Basse's Grundsätze als Verleger. In No. 36. des Börsenblatts hat sich Jemand mit einem Aufsätze, betitelt: „Noch Etwas Herrn Basse's Grundsätze als Verleger betreffend" vernehmen lassen. Ein solches Räson nement über die Handlungsweise eines Mannes, der sich vor der Menge auf irgend eine Weise hervocthut, hat allemal für !! den nächsten Zuschauer, ja für den schon seine bedeutenden Schwierigkeiten, welchem der Blick in die verschiedenen Opera tionen gestattet ist, noch ehe sie ins Leben treten; dieser schon trägt, wenn ihm auch alle die näheren Beweggründe, das Wie und Warum bekannt sind, doch immer etwas von seinem eignen Ich in die Beurtheilung über; — um wie vielmehr muß dieses nicht der Fall'fein bei denen, die dem Schauplätze ferner stehen (wohl gar nur, auf den Zehen schwankend, über die Planke schauen können) und die leitenden Maximen erst aus ihren Aeußerungen sich abstcahiren müssen. Hier urtheilt Je der anders, je nach seiner Individualität; Jeder bildet sich nach den eigenen Ansichten sein Urtheil, Jeder ein anderes, Jeder glaubt das richtigste sich gebildet zu haben, hält seine Auffassung für die nur allein richtige und — Alle urtheilen mehr oder minder falsch, je nachdem ihr Standpunkt sie mehr oder weniger begünstigte und Leidenschaften, vorgefaßte Mei nungen w. darauf einwirkten. Das bewährt sich denn auch an dem ungenannten Vers, des oben erwähnten Aufsatzes. Er verräth keinen sonderlich großen Geist, eine junge ungeübte Feder, der durch alle Obgleich, Indem, Sonach w. zu folgen, eine nicht leichte Aufgabe ist. Und darum verlange man von mir nicht, demselben Satz für Satz zu folgen. Dies Vor nehmen würde mich zwingen, erst die Grammatik zu Hülfe zu nehmen, und dann würde ich vielleicht doch noch Gefahr lau- len, von dem Vcrf. den Vorwurf zu hören, ihn bald da, bald dort nicht richtig verstanden zu haben. Man könnte fragen, warum denn i ch diesen Aufsatz zu beantworten mich unterfange? — diese Frage beantwor tet sich Jeder leicht aus dem Folgenden. Die nächste Veran lassung des erwähnten Aufsatzes scheint*) ein kleines Schrift- chen gegeben zu haben, welches ich während der Messe den in Leipzig anwesenden Herren Buchhändlern einhändigen ließ. Auf dasselbe bezieht sich der Vers, jenes Noch-Etwas und citirt daraus zwei Stellen. Dagegen kann Niemand etwas einwenden, und ich habe mich durch jenen Schritt der Beur- thcilung allerdings bloß gestellt. Nur finde ich es unrecht (und Jeder wird dies mit mir fühlen), daß der Anonymus diese Stellen, ungeachtet er sie mit Gänsefüßchen bezeichnetc, verfälscht hat, damit sie in seinen Kram passen. Da nun die Brochüre nur dem kleinern Theile der Herren Buch händler bekannt geworden und von diesen gewiß längst zu andern Zwecken verwandt ist, so kann ich auf das Nachlesen dieser Stellen im Original nicht verweisen, sondern bin ge zwungen, meine darin niedergelegten Ansichten über Herrn Basse's Grundsätze, hier, soweit sie angefochten sind, noch einmal darzulegen und dieselben, wo cs nöthig ist, mehr zu begründen und fester zu stellen. Was ich damals behauptete, behaupte ich auch jetzt noch, und was ich damals in warmem Interesse für einen vortrefflichen Mann niederschrieb, werde ich nie unterlassen gegen jeden Angriff zu vertheidigen; ich habe in dem erwähnten Schriftchen nichts, als meine wahrste, meine innerste Ueberzeugung ausgesprochen, darin das Re sultat eines sechsjährigen Zusammenlebens niedergelegt. Ob nun der, welcher fremde Worte verdreht, sich bei öffentlichem Angriff nicht zu nennen wagt und durch Unvec- *) Ich übergehe einen naher liegenden Beweggrund, wegen Anonymität des Verfs.
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