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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1835
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- Deutsch
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1045 1046 eine geraume Zeit bei dem Worte Aristokatie nur an den Ge- „ burtsadel und ließ also auch das zweite Hauptmerkmal des ^ ursprünglichen Begriffes fahren, indem hier anstatt des Regie- H rcns nur ein überwiegender Einfluß auf die Regierenden Statt fand. Dann trat auch diefer mehr und mehr in den Hinter- ^ grund, und cs blieb nur ein durch mancherlei Privilegien bevor zugter Stand, welcher mit dem Namen Aristokratie beehrt ward. Einmal soweit gekommen, führte die Analogie leicht weiter, und in unsernTagen ist die Zahl der Aristokratien Legion, denn sobald irgend etwas einen überwiegenden Einfluß zu gewinnen droht, bringt man es mit dem Worte Aristokratie in Verbindung und spricht sogar von der Aristokratie der Beamten und Gelehrten, des Geistes und des Geldes. — Man hat sehr unrecht so zu sprechen, nicht wegen des Widerspruchs mit dem ursprünglichen Begriffe des Wortes, sondern wegen des Mangels a» klarem Begriffe überhaupt. Was nament lich die sogenannte Geldaristokratie betrifft, so laßt sich wohl vernünftigerweise nichts anderes dabei denken, als ein großes Ansammcln in den Händen Einzelner und daher ein Uebcr- gewicht dieser Einzelnen über die Menge, welches der letztem, wie man meint, nachtheilig zu werden droht. So lange aber die dem Gemeinwohl erforderliche Sicherheit des Eigcnthums verbunden mit der Allen ersprießlichen Freiheit des Erwerbes Bestand hat, laßt sich offenbar gegen die Wirkungen des Neich- lhums in den Händen Einzelner im allgemeinen gar nichts thun. — Ich habe absichtlich von der sogenannten Geldaristokratie vorzugsweise gesprochen, weil meiner Ansicht nach die in der Frage erwähnte Buchhändler-Aristokratie wesentlich mit derselben eins ist, und in diesem Falle giebt cs, dem „drohen den" Einfluß dcrsselben zu begegnen, im allgemeinen gar kein Mittel, für jeden Einzelnen aber ein sehr wirksames, nämlich: durch Einsicht, Thätigkeit und Unternehmungsgeist selbst Reichthümcr zu erwerben und sich dadurch der sogenannten Aristokratie anzuschließen. Doch der Ausdruck ist hier gar zu unpassend, eine Aristokratie muß doch wenigstens etwas Zu sammenhängendes , Ganzes sein. Und das war ohne Zwei fel auch die Meinung des Fragstellers, sonst hätte er sich nicht auf den Aufsatz „Ucbec Bnchhändlcrvereine" in Nr. 22 bezo gen. — Ich will daher an die sogenannte Geldaristokratie nicht mehr denken und eine passendere Bedeutung des Wortes für dessen Zusammenstellung mit „Buchhändler" suchen. — Nach Lesung jenes Aussatzes in Nr. 22 finde ich nur eine, näm lich: die abgesonderte Wirksamkeit eines Vereins mehr oder weniger angesehener Buchhändler, zur Erreichung gewisser Zwecke, wodurch die Interessen Anderer möglicherweise gefähr det werden können. — Dagegen kann, sofern die Mittel eines solchen Vereins nicht gesetzwidrig sind, der Einzelne begreifli cherweise nichts thun, als was in jenem Aufsatz Nr. 22 angedeutet ist, d- h. einen andern Verein bilden, der jenem die Stange zu halten strebt, bis er sich entweder auflöst oder bis beide und andere mehr wieder zu einem Ganzen zusammen fließen. — Die Gesammthcit dagegen kann allerdings gegen solche Privatvereine wirksamer einschreiten, und ist berufen cs zu thun, sobald das Gesammtwohl es erheischt.— Zu einer solchen für das Ganze heilsamen Wirksamkeit ist aber offenbar indem Börsenvcrcine der beste Grund gelegt. Diesem werden sich nach und nach immer mehr Einzelne anschlicßen; die Verbindlichkeiten, die Jeder mit dem Eintritt übernimmt, werden sich immer mehr dahin gestalten, daß zum Nachtheil des Ganzen nicht leicht Erhebliches mehr unternommen werden kann; eine revidirte Börsenordnung, vielleicht auch ein Regu lativ oder ein Codex der Usancen, wird zu immer größerer Klarheit und Einigung führen, und so wird sich der ganze Börsenverein vielleicht zu einer Aristokratie gestalten, die des ursprünglichen Namens würdig sein wird, d. h. zu einem Gemeinwesen, das unter seinen Mitgliedern die besten und tüchtigsten wählt, um die Interessen der Gesammtheit wahr zunehmen und zu vertreten. A. v. B. Frage. Ist ein Verleger berechtigt, zu verlangen, daß der Besteller eines Buches, wenn solches inalter Auflage in Leipzig oder sonst ausgeliefert worden, dasselbe behalte ? Neueste Erscheinungen ausländischer Literatur. Französische Literatur, bis z. 5. September. ^imable HI') institnteur, par iVlüe. 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