Redaktioneller Teil. .V 53, 6. März 1915. Rus drm Vrrwalkungs-Nusschustr drs Deutschen Vuchhändlrrhausrs scheiden aus die Herren: Karl Franz Koehlcr in Leipzig, Carl Linnemann in Leipzig Beide Herren sind wieder wählbar. Im Amte verbleiben die Herren: Herrmann A. L. Degener in Leipzig, Hans Emil Rcclam in Leipzig, Hans Volckmar in Leipzig, Hosrat Horst Weber in Leipzig. Nus drm Verwalkungsrat der Deutschen Bücherei scheiden aus die satzungsgcmäß auf ein Jahr gewählten neun Mitglieder des Börsenvcreins: Herren Hosrat vr. Erich Ehlerrnan« in Dresden, 1>r, Alexander Francke in Bern, Arthur Georgi in Berlin, Robert Kröner in Stuttgart, Kommerzialrat Wilhelm Müller in Wien, Kommerzienrat Paul Oldenbourg in München, Or. Paul Siebeck in Tübingen, Dr, Bernhard Tepelmann in Braunschweig, vr. Ernst Votiert in Berlin. Sämtliche Herren sind satzungsgemäß wieder wählbar. Mit dem Bemerken, daß nur solche Wahlvorschlägc Berücksichtigung in der durch das Börsenblatt zu veröffentlichenden Zusammenstellung der Wahlvorschläge finden können, welche spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung an die Geschäftsstelle gelangt sind, und mit der höflichen Bitte, nur solche Wahlkandidaten in Vorschlag zu bringen, von denen anzunehmen ist, daß sie an den Sitzungen und Ar beiten des betreffenden Amtes tcilzunehmcn gewillt sind, ersucht der Wahl-Ausschuß die verehrlichen Vorstände, die Wahlvorschläge auf dem versandten Formular bis spätestens den 27. Marx d. I. an die Geschäftsstelle des Börsenvcreins in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus, einzusenden. Gleichzeitig richtet der Wahl-Ausschuß an die verehrlichen Vereine die Aufforderung, Vollmachts-Formulare für Stinnnvertretungen in der diesjährigen Hauptversammlung in der benötigten Anzahl von der Geschäftsstelle zu verlangen. Gemäß Z 9 der Geschäftsordnung wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht: 1) daß die Mitgliedschaft im Börscnverein auf der Person, nicht auf der Firma beruht, die Formulare also mit dem Namen, höchstens mit Zusatz der Firma zu zeichnen find; 2) daß laut Satzungen (tz 17, Absatz ä) nur Mitglieder eines vom Vorstände des Börsenvereins anerkannten Vereins ihre Stimmen, und zwar nur auf Mitglieder desselben Vereins, übertragen können; 3) daß Mitglieder eines Ortsvereins, die gleichzeitig Mitglieder eines Kreisvereins sind, ihr Stimmvertretungsrecht durch den Kreisverein auszuüben haben; 4) daß die Stimmveitretung für die Wahlen und alle aus der Tagesordnung der betreffenden Hauptversammlung stehenden Gegenstände mit Ausnahme der Beschlußfassung über Änderung der Satzungen (Satzungen Z 17, Ab satz ä) statthaft ist; 5) daß kein Mitglied mehr als sechs Abwesende vertreten darf (ebenda); 6) daß persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglieder nur in Krankheitsfällen ihre Stimme über tragen dürfen; 302