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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1835
- Sprache
- Deutsch
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947 948 Erneuerung olle die Bedingungen zu erfüllen, welche dieses Gesetz vorschreibt, um ursprünglich das Recht des ausschließli chen Eigenthums zu erlangen, und dieses alles in der Frist von 6 Monaten, vom Ablauf der ersten Periode an gerechnet. Art. 3. In allen Fällen , wo eine Erneuerung der Rechte des Eigenthums, in Ucbcreinstimmung mit diesem Gesetze, Statt finden wird, soll der Verfasser oder Eigenthümer gehalten sein, die Acte, welche seine Rechte bestätigt, durch Insertion in ein oder mehrere, in den vereinigten Staaten erscheinende Journale publiciren zu lassen, und diese Insertion soll wäh rend 4 Wochen wiederholt werden. Art. 4. Um zum Genuß der Vortheile des gegenwärtigen Gesetzes zugelassen zu werden, soll der Verfasser oder Eigen- lhümcr, vor der Publication, ein gedrucktes Exemplar vom Titel seiner Schrift, von seiner Land- oder Seekarte, von sei ner musikalischen Composition, von seiner Zeichnung oder von seinem Stich auf der Gerichtskanzelci des Bezirkes, in welchem er wohnt, deponircn. Dem Gerichtschreiber ist aufgetragen und befohlen über dies Depositum auf der Stelle eine Beschei nigung auszustcllcn und dasselbe in ein zu diesem Zweck gehal tenes Verzeichniß einzutragen. Für dieAusstellung dieser Be scheinigungist der Gerichtschrcibcr befugt, 50 Cents Sporteltaxe zu erheben, und eben so viel für jede attesticte Copie dieser Be scheinigung, welche dem Requirenten oder seinem Mandatar ausgestellt wird. — Außerdem soll der Verfasser oder Eigen- thümcr, binnen 3 Monaten nach dem Erscheinen seinerSchrift u. s. w., dcmselbcnGecichtschreiber ein Exemplar davon zustcllen oder zustcllen lassen. Dieser letztere soll wenigstens einmal im Jahr eine vidimirte Liste aller das Recht des literarischen Ei genthums betreffenden Bescheinigungen unfertigen, worin die Data der Attestate und die Titel der Schriften rc. angegeben sind, und diese Liste, wie auch die verschiedenen Gegenstände, die er als Depositum in Empfang genommen hat, dem Staats- secrctär zusendcn, welcher beauftragt ist, jene und diese in sei nem Archiv aufzubcwahren. Art. 5. Jedes Individuum, das auf die Vorthcile des gegenwärtigen Gesetzes Anspruch macht, ist verbunden, sein dergestalt garantirtcs Recht des Eigcnthums dadurch zur Kenntniß des Publicums zu bringen, daß dasselbe auf allen Exemplaren der während der Dauer seines Privilegiums pu- blicirtcn Ausgaben erwähnt wird. Diese Erwähnung soll also abgcfaßt sein: „Einrcgistrirt in Kraft der Congreß-Acte durch den und den — am so und so vielten, auf der Gcrichts- kanzelei des Bezirks;" — sie soll gedruckt werden auf den Ti tel des Buches, oder aus das nächstfolgende Blatt desselben, am obern Rande jeder Karte oder musikalischen Composition, oder auf den Titel eines Bandes von Karten rc. rc. Act. 6. Nachdem das Recht des Eigenthums an einer Schrift in der durch dieses Gesetz vorgeschricbenen Weise con- statirt ist, und in den Fristen, welche dasselbe bestimmt, soll jede dritte Person, welche ohne Einwilligung des Verfassers oder Eigenlhümers (welche Einwilligung schriftlich und in Ge genwart zweier oder mehrerer glaubwürdigen Zeugen erthcilt sein muß) besagte Schrift gedruckt, verkauft oder nachgemacht hat, oder hat drucken, verkaufen oder nachmachen lassen, oder welche, wissend, daß diese Schrift auf die erwähnte Art gedruckt oder nachgedruckt worden ist, ein Exemplar derselben publicirt, verkauft oder zum Verkauf ausgeboten hat, oder dies durch Andere hat thun lassen,— gehalten sein: alle Exemplare der besagten Schrift demjenigen auszuliefern, welchem zu der Zeit das rechtliche Eigenthum an derselben zusteht; —sie soll des gleichen vcrurtheilt sein, für jeden nachgemachten Druckbogen, welcher sich, gegen die Absicht dieses Gesetzes, in ihrem Besitze befindet, gleichviel ob derselbe schon publicirt, aus der Fremde eingeführt *) und zum Verkauf ausgebotcn, oder nur gedruckt, oder selbst noch unter der Presse ist, eine Buße von 50 Cents zu entrichten, wovon die eine Hälfte dem recht lichen Eigenthümer, die andere Hälfte der Staatskasse der ver einigten Staaten zukommt. Die Zahlung dieser Buße kann vor jedem Gerichtshöfe, durch eine Forderung, in Form einer gewöhnlichen Schuldforderung, gerichtlich betrieben werden. Art. 7. (Dieser Artikel enthält die formelle Ausdehnung der Verfügungen des Art. 6. auf den Nachdruck aller andren gedruckten Arbeiten, der Kupfer-, Stahl-und Holzstiche, der Land- und Seekarten und musikalischen Compositionen. Ec bestimmt ferner:) Nicht allein der vollständige Wiederabdruck eines Werkes, sondern auch jede Aenderung, Erweiterung oder Beschränkung des wesentlichen Planes desselben, die in der Absicht vorgenommen worden, das Gesetz zu umgehen, ist als Nachdruck zu betrachten").— Nicht allein die nachgedruck ten Exemplare eines Werkes, sondern auch die dazugehörigen Platten, sollen zum Vortheil des rechtlichen Eigenlhümers confiscirt werden. Die Geldbuße für jeden, im Besitz des Nachdruckers befindlichen Abdruck einer Platte soll einen Dol lar betragen und nach der Bestimmung von Art. 6. in gleichen Hälften vertheilt werden. Art. 8. Dieses Gesetz soll nicht dergestalt ausgelegt werden, als ob dasselbe ein Verbo t enthielte, eine Schrift, eine Land- vdec Seekarte, eine musikalische Composition, einen Druck, einen Stich oder überhaupt ein Werk, dessen Verfasser weder Bürger der vereinigten Staaten, noch durch sein Domicil ihren Gesetzen unterworfen ist, aus der Fremde einzuführcn, zu verkaufen, zu drucken oder zu publiciren. (D. F. f.) Buchhandel. Buch händlerisch e Waarenberichte. In einem Schreiben an d. R. vom 6. d. drückt Hr. E.Heil in Darmstadt den Wunsch aus, künftig buchhändlecische Waarenberichte im Börsenblatte erscheinen zu sehen. Die Red. säumt nicht, diesen Vorschlag zur allgemeinen Kunde zu bringen. Es ist nämlich die Rede von „Nachrichten über das Begehren nach buchhändlerischen Fabricaten, oder das Ge- gentheil davon, Flauheit der Nachfrage u. s. w., in der Art der Marktberichte an Handelsplätzen über andere Waarcn," die „am besten durch die leipziger Herrn Commissionnaire, versteht sich mit Bewilligung der resp. Herrn Verleger, oder durch diese selbst, gegeben werden könnten," und nicht nur allgemein „in teressant und nützlich sein würden," sondern auch, „in einem *) Vergleiche Art. 8. **) In dieser Beziehung fehlt also auch hier die so wiinschcns- wcrthe Genauigkeit der Verfügung. Es sollte viel schärfer und detaillirter bestimmt sein, was Nachdruck ist. So lange der Er weis der Absicht, das Gesetz zu umgehen, zur Gültigkeit der Klage erforderlich ist, wird cs oft mißlich um die Sache des Klägers ste hen, denn diese Absicht ist in den meisten Fällen sehr schwer zu er weisen. A. d. R.
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