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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1835
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1835
- Sprache
- Deutsch
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923 924 alterund neuer Einrichtungen unter uns, bei deren Begrün dung doch das allgemeine Urtheil stets eingewirkt hat, ganz da zu geeignet ist, das Band, welches den deutschen Buchhandel umschlingt, immer enger zu knüpfen, und vielfach als Vorläufer eines so festen Vereinigungspunktcs, als ein allgemeines Ge setzbuch sein würde, angesehen werden kann, Ueber die zweite Frage, die allcrwichtigste in Betreff des Codex, wenn er ein Gesetzbuch werden soll (denn was wür den Gesetze, ohne die Mittel, sie aufrechtzu erhallen, nü tzen ?), werden ebenfalls viele meiner Herren Collegen wenig fremde Urtheile gehört haben, vielleicht wie ich, außer den eigenen Gedanken übcrdicscn Gegenstand nicht mehr hierauf Bezügli ches kennen als aus Nr 8 des jetzigen Jahrgangs des Bör senblattes die sehr richtige Meinung des Herrn V,, daß durch Staatsgewalt auf die innern Mangel des Buchhandels nicht cingewirkt werden könne, und aus Nr, 16 den Vorschlag des Herrn A. in S, Letzterer besteht darin, daß nach Aufstellung eines Regulativs aller Verhältnisse der Buchhändler unter sich, das schriftliche Ehrenwort aller Vereinsmitglieder, sich den im Regulativ ansgestellten Anordnungen unterwerfen zu wollen, einzuholcn sei, wonach der Wortbrüchige natürlich mit einer Strafe, die im Nothfalle Ausschließung aus dem Vereine sein könne, zu belegen wäre. Auch in der Börsenordnung ist bereits diese letztere Strafe für Diejenigen vorgeschriebe», welche der cingegangenen Verpflich tung in Betreff des Nachdrucks zuwiderhandeln, und sie scheint in der Thal das einzige Zwangmittel zu sein, welches der Gesammtheit zu Gebote steht. Aber cs ist auch an dem einen genug, um keinen Zweifel zu lassen, daß Gesetze auf recht erhalten werden könnten, sobald wir uns nur zu diesem Zwecke fest vereinigt hatten. Das wird aber nicht so leicht sein; viel schwerer als zu Bekämpfung des Nachdrucks wird sich ein Verein zu obigem Zwecke bilden lassen, denn dort handelte cs sich darum, dem Diebstahl ent gegen zu wirken, — hier soll nur die Ordnung mehr gefördert werden als bisher; dort mußte der Beitritt zum Vereine all gemein als Ehrensache anerkannt werden, — hier wird er fürs Erste schwerlich als mehr denn eine löbliche Sache gelten, vielleicht aber auch gar bei Manchem als Pedanterie; dort erheischte er von dem rechtlichen Manne, der ohnehin nicht mit Nachdruck handelte, keine Opfer, — hier würde manches nöthig werden. Es kommt ja z. B. so oft vor, daß eine Handlung einzelne <besonders große Verleger) jede Messe rich tig bezahlt, wahrend sie vielen Andern ewig schuldig bleibt, oder daß sie überhaupt ihre Zahlungsverbindlichkeiten gegen alle Collegen pünktlich erfüllt, wahrend sie durch grobe Schleu dere! u. s. w. den Vorthcil des Buchhandels im allgemeinen untergrabt; und in Beachtung solcher Falle würden vielleicht Viele anstchen, eine Verpflichtung auf sich zu nehmen, die sie einst nölhigen könnte, diese und jene für sie vortheilhafte Verbindung um Anderer, oder um des allgemeinen Besten willen, aufzugc- ben. Ich glaube indeß, daß nur eine feste Uebcrzeugung da von, daß der Buchhandel im allgemeinen durch den Verein bedeutend gewinnen könne, dazu gehören würde, die Meisten ' zu bestimmen, nicht so ängstlichen Rücksichten auf den eigenen Vortheil Gehör zu geben; sind wir doch jetzt durch unsere bür- gerlichen Verhältnisse mehr als je daran gewöhnt, indem Ge deihen des Ganzen die sicherste Bürgschaft für unser eigenes Wohlergehenzu suchen, selbst da, wo beim ersten Anblick sich beide einander feindlich gegenüberzustehen scheinen. Zudem dürsten in der That die hier geforderten Opfer, bei näherer Betrachtung nicht so groß sein, denn es versteht, sich ja von selbst, daß die auszustellenden Gesetze im Geiste der höchsten Billigkeit abgefaßt, daß zur Aufrechthaltung derselben Män ner, welche von diesem Geiste erfüllt sind (es ist nicht schwer, deren viele unter den Buchhändlern zu finden), gewählt wer den müßten, und daß nicht eine einzelne, sondern nur wieder holte Uebcrlretung der Gesetze, oder entschiedenes Auflehnen gegen den Ausspruch der Schiedsrichter — vielleicht auch ge gen den der Gesammtheit, — eine Ausschließung bewirken dürste, daß also der Ausgeschlossene mindestens zu denen ge hören müßte, welche für die Stimme der Billigkeit völlig taub sind, Männer, mit denen in Verbindung zu stehen, wenn auch für den Augenblick vortheilhast, doch nie ohne Ge fahr sein kann. Wer indessen der Gesammtheit durchaus kein Opfer brin gen will, der möchte sich immerhin von der Verbindung ans- schlicßen, — diese würde deshalb doch einen großen Nutzen be währen, zu dessen Sicherung ganz allgemeiner Beitritt nicht erforderlich ist. Der Einzelne würde doch wenigstens aus der Liste der Vereinsmitglieder ersehen können, von welchen seiner Collegen er sich ohne weiteres der und der Ordnung bei den ge meinsamen Geschäften versehen könnte, weil er die Mittel in Händen hätte, sie zu Beachtung derselben zu zwingen, und bei welchen er sich dagegen auf andere Weise die Versiche rung verfassen müßte, in der Verbindung mit ihnen dieje nige Ordnung herrschen zu sehen, die ihm wünschenswerth ist. Es braucht nämlich wohl kaum erwähnt zu werden, wie es wahrscheinlich ist, daß unter den Handlungen, die sich aus dem Verein ausschließen würden, manche sein möchte, mit der jedes Vcreinsmitglied gern in Verbindung bleiben würde, und natürlich müßte ihm dieses unbenommen sein, so lange nur die Handlung die allgemeinsten Verbindlichkeiten der Buchhänd ler unter sich (z. B. richtige Saldirung) gegen die Gesammtheit und gegen die Vercinsmitglicder erfüllt. Machte sie sich frei lich öfterer Vergehen gegen solche Hauptgrundsatze in unserm Verkehr schuldig, so müßte das Vereinsmitglied gezwungen werden können, die Verbindung mit ihr aufzuheben. Was nun die Zusammenstellung des Codex betrifft, so würde es, wie gesagt, sobald man nur erst allgemein über den Nutzen fester Gesetze einverstanden, und durch Zusam mentritt eines Vereins im Besitz der Mittel wäre, dieselben aufrecht zu erhalten, gewiß nicht an von allen Seiten her eingehendem Material fehlen; aber ich muß gestehen, daß ich an dessen Brauchbarkeit zweifle. Die Aufsätze würden sich gewiß meist um einzelne der zunächst liegenden Gegenstände herumdrchen und diese im Uebecmaß vollständig besprechen, während an andere die Reihe nie käme. Gerade aber vollstän dige Aufzählung der möglichen Fälle wäre der Hauptnutzen, den sie leisten könnten, viel erwünschter als Feststellung des Urtheils darüber; denn alle Verhältnisse, in denen wir uns be rühren , sind, wenigstens meiner Ansicht nach, wie ich schon bemerkt habe, so einfach, daß ein billigdenkender Mann meist auf den ersten Blick zu erkennen vermag, was recht ist, — sonst wären wir auch nicht bisher ohne Gesetze immer ziemlich im Frieden mit einander ausgekommen. Viel systematischer
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