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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1835
- Sprache
- Deutsch
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921 922 verloren hat, wie z. B. die §§. 7., 8. und 9., andere nicht mehr „ können. Jene Grundsätze sind ja, so weit sie aus früheren ausführbar sind, wie tz IV. 1.2. und noch andere bereits durch die Börsenordnung beseitigt sind, oder ihrer Erledigung durch Bundesgesetze entgegen sehen, wieß XVIU, dagegen aber auch finden, daß Vieles noch jetzt beherzigungswerth ist. — In neuerer Zeit ist besonders derGebrauch aufgekommen, sich von manchen Artikeln den Betrag der Sendungen bei Abliefe rung der Paquete bezahlen zu'lassen, andere nur auf halbjäh rigc Rechnung und mit geschmälertem Rabatt zu geben, be der, jetzt so in Schwung gekommenen, Heft-Literatur ganze Massen Rest zu schreiben und die Zurücknahme oder Abbestel lung angefangencr Werke zu verweigern, für eine und die selbe Handlung die Führung mehrerer Conti zu begehren, sich besondere Zahlungs - Valuta zu bedingen u. s. w. u. s. w., — alles dies, und vielleicht auch eine bessere Anordnung des Rcmittenden - und Abschlußwesens der süddeutschen Jahren herrühren, bekannt genug, und wo durch den veränder ten Gang des Geschäftes Fälle herbeigcführt werden, für die es noch keine bestimmten Regeln giebt, da werden diese, bei den im Grunde immer sehr einfachen Ver hältnissen, zwischen billigdenkcnden Männern stets leicht ! aufzustellen sein. Ich kann mir in der That kaum einen Fall > denken, der zwischen zwei solchen Männern Veranlassung zu j Streitigkeiten geben könnte, auch selbst dann, wenn etwa ei- j ner von ihnen nicht mit dem Herkommen bekannt wäre; in Betreff der wenigen Einrichtungen, welche die Grundlage un serer Geschäftsverbindung bilden, wie z. B. jährliche Abrech nung, Zurücksendung der im Laufe des Jahres ü eonll. er haltenen und nicht abgesetzten Bücher zur nächsten Ostermcssc u. s. w., kann sich dieser Fall nicht zutragen, und was sonst im Herkommen begründet ist, steht fast alles mit den Grund- Handlungen unter sich, welches noch gar sehr im Argen zu ^ sätzcn der Billigkeit in so enger Verbindung, daß cs schon aus liegen scheint, muß nebst vielen Anderen, womit ich aber jetzt diesen allein zu erkennen ist. Nur dadurch, daß oft Einzelne nicht vorgreifen will, der Gegenstand unserer jetzigen Prüfung ^ auf diese Grundsätze nicht achten wollen, entstehen Streitig- und Berathung sein. Lassen Sie uns also, meine werthen Herren Collegen, ver eint Hand ans Werk legen, — jeder Baustein dazu wird mir willkommen sein, wenn auch nicht jeder zu einem Eckstein tau gen sollte. Berlin, den 8. August 1835. Der Vorsteher des Börsenvereins Enslin. keite». Jeder fühlt z. V. recht gut, das cs unbillig ist, einem Verleger zuzumuthen, Bücher, die er in gutem Zustande ge sandt hat, verdorben zurückzunehmen, daß es unbillig ist, ei- i nem Sortimentshändler zumuthen zu wollen, Fortsetzungen I von Werken, bei deren Erscheinen in einzeln berechneten Hef- >ten ihm jedes Mittel benommen ist, seine Kunden zur An nahme des Ganzen zu zwingen, für sich zu behalten, — und ! dennoch entstehen über solche Fälle oft Streitigkeiten. Wür- > den diese aber durch einen Codex zu heben sein, der weiter nichts Einige Worte in Betreff des projectirten'Codex zu bewirken vermöchte, als dem Unbilligen zu zeigen, was er buchhändlerischcr Usancen. ohnehin weiß: daß die Mehrzahl der Buchhändler seinem Nachdem durch einen Aufsatz in Nr. 6 des diesjährigen Verfahren nicht beistimmt? Gewiß nicht; hier könnte er nur Börsenblattes die Idee zur Abfassung eines Codex buchhänd- etwas helfen, wenn er Gesetzeskraft hätte, lerischer Usancen angeregt worden war, und Herr Enslin sich, Liegt cs nun in der Idee des Herrn Enslin, daß er diese mit dankbar anzuerkennendem Eifer für das Wohl unseres Ge- ^ haben soll, so können die folgenden zwei Fragen aufgeworfen wer- schäfteö, in der Cantatevecsammlung bereit erklärt halte, den, deren öffentliche Beantwortung wohl das kräftigste Mittel die Arbeit zu übernehmen, wenn ihm die Materialien dazu ^ sein dürfte, bei allen Buchhändlern ein reges Interesse für den durch eine im Börscnblatte zu eröffnende Discussion geliefert projectirten Codex;» erwecken. Möchtedeshalb Herr Enslin, würden, sind nur noch wenige Stimmen mit hierher gehör!- der sich im oben erwähnten Falle gewiß bereits, im Vereine gen Vorschlägen und Wünschen in dem erwähnten Blatte lautmit andern erfahrenen Buchhändlern, darüber entschieden hat, geworden, so wenige, daß die Redaction sich kürzlich bewogen I wie die Fragen zu beantworten seien, dieses Geschäft über- gcfunden hat, wiederholt zu Mittheilung von solchen die ^ nehmen. Es sind folgende: erfahrenen Buchhändler aufzufordern. Diese geringe Theil- nabme an einem Gegenstände von gemeinsamem Interesse, welche den Buchhändlern sonst nicht leicht zur Last gelegt wer den darf, könnte befremden, wenn man nicht annchmen müßte, daß cs manchem wie dem Einsender dies, gehe, näm lich , daß er über die Tendenz, und also auch über den Nutzen, des projectirten Codex nicht recht im Klaren sei. Es fragt sich nämlich: soll dieser nur den Zweck haben, über die Grund sätze, welche beim Geschäftsverkehr der Buchhändler unter sich, theils nach dem Herkommen, theils der Stimme der Billigkeit zufolge gelten, oder gelten sollten, zu belehren, um gelegentlich in Fällen, wo zwei Parteien verschiedener Meinung sind, als Rathgeber dienen zu können, oder soll er diese Grundsätze 1) Ist es dem Wesen und dem Vortheil des deutschen Buch handels angemessen, daß wir uns als eine große Han dels gesellschaft betrachten und uns verpflichten, Ge setzen zu gehorchen, die von der Gesammtheit ausgehen, oder ist es vorzuziehcn, daß wir völlige Freiheit un ter uns gelten lassen, wie sie im Allgemeinen von dem Wesen des Handels bedingt wird, daß ein Jeder von uns selbst Regeln aufstellt, nach denen sich die klebrigen richten müssen, wenn sie Geschäfte mit ihm machen wollen? 2) Welche Mittel sind vorhanden, dem zu entwerfenden Codex Gesetzeskraft zu geben? Zur Beantwortung der erstem Frage ist, meines Wissens, neuerdings kein Versuch gemacht worden, obgleich sie von der zum Gesetze erheben, soll er als ein Gesetzbuch gelten und größestcn Wichtigkeit in Bezug auf den projectirten Codex ist, Streitigkeiten rechtskräftig entscheiden? In elfterem Falle und dabei gewiß überall getheilte Meinungen findet; nur das wird sein Nutzen schwerlich groß sein und deshalb eine rege scheint für die Bejahung ihres ersten Theiles von Seiten der Theilnahme für seine Abfassung nicht leicht erweckt werden i großem Zahl der Buchhändler zu sprechen, daß eine Menge X
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