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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1835
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1835
- Sprache
- Deutsch
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919 920 Bedürsniß seines Ortes bestimmen und verlangen kann, zu gesandt werde, so muß er selbst die Fracht davon tragen. Von Continuationen tragt der Empfänger die Fracht, wenn er dieselben nicht abbestellt hat. IX. Reste, die während der Messe nicht geliefert werden, sind als nicht geschrieben anzusehen, weil ein jeder das nicht fertige Buch als Neuigkeit einscnoen kann und dabei nichts verliert. X. Kein Verleger darf seine Verlagsbücher da, wo ein thä- tiger Buchhändler ist, der ordentlich zahlt, an irgend eine Person, weder Gelehrte noch Buchbinder, noch Antiquare oder Trödler, noch sonst Jemanden, oder an irgend einJnstitut in Commission geben. Er soll ferner weder durch Annoncen, noch durch Umschläge, noch auf irgend eine andre Weise Pri vatpersonen Rabatt von seinen Vcrlagsbüchern anbieten. Eben so wenig darf er Nettopreise weder auf den Titeln der Bücher, noch in Journalen, noch in andern öffentlichen Blättern bekannt machen. XI. Der Preis eines Buches darf nicht eher herabgesetzt wer den, als bis es zehn Jahre alt ist; sonst muß der Verleger sich gefallen lassen, daß jeder Buchhändler, der noch ein Exemplar davon auf dem Lager hat, solches gegen Erstattung des Netto preises zurückgicbt. XII. Der Verleger, welcher versiegelte Geheimnisse ausgiebt, darf sich nicht beschweren, wenn die Buchhändler solche eröff nen, und ist gehalten, im Fall des Nichtabsatzes derselben, auch eröffnete zurückzunchmcn. XIII. Ein altes Buch unter einem neuen Titel zu verkaufen, wird als Betrug angesehen, wenn der Verleger nicht auf dem neuen Titel die Veränderung anzeigt, und ein jeder kann ein solches Buch auch noch nach Jahren zurückgeben. Auch darf nicht ein und dasselbe Buch u ter verschiedenen Titeln er scheinen, wenn nicht diese Titel neben einander gedruckt sind, welches keinem Verleger verwehrt werden kann. XIV. Diejenigen Handlungen, welche bereits ihre Geschäfte un ter einer allgemeinen Firma, z. B. Bureau, Comptoir, Expe dition u. s. w. treiben, und deren Besitzer noch nicht namentlich bekannt sind, werden hierüber die nöthige Auskunft zu geben gehalten sein. XV. Der Jahrgang aller Journale, welcher mit dem neuen Jahre anfängt, muß auf neue Rechnung gesetzt werden. Doch muß jeder Buchhändler dem Verleger in der Jubilate- Messe bestimmt angeben, wie viel Exemplare er behalten will, und davon darf er kein Exemplar remittiren. XVI. Es wird außerdem tz. III. beschriebenenSchuldbuchc den Vorstehern, welche jenes Buch beständig in den Händen ha ben, noch ein Notizbuch übergeben. In dieses Buch kann jeder Buchhändler seine traurigen Erfahrungen über böse Kun den zur Warnung Anderer schreiben, damit nicht unzuverläs sige Leute, oder wohl gar Betrüger einen Buchhändler nach dem andern in Schaden bringen. Auch können unerlaubte Handlungen andrer Art, die einer Rüge bedürfen, durch die Vorsteher in diesem Buche zur Warnung Andrer dargestellt werden. Doch darf keine Beschwerde eines Buchhändlers ge gen einen andern Buchhändler von jenem selbst eingetragen werden, sondern, wenn eine solche Beschwerde eine wichtige ungerechte Handlung betrifft, so muß solche schriftlich den Vorstehern übergeben, von diesen geprüft und, wenn sie solche gegründet finden, eingetragen werden. Aus dieser Bestim mung folgt von selbst, daß gewöhnliche Mißverständnisse, Zänkereien, Uebereilungen, unvorsichtige Worte, Empfind lichkeiten, Klatschereien, persönliche Beleidigungen, welche für die Obrigkeit gehören, in dieses Buch gar nicht eingezeich- nct werden können, sondern nur solche Dinge, welche einen nachthciligen Einfluß auf den ganzen Buchhandel haben kön nen oder wider die einmal allgemein angenommenen Grund sätze desselben streiten. XVII. Bücherlvtterien sind dem Buchhandel und der Literatur nachtheilig. Wenn ein Mann an einem Orte sein Capital für ein Waarcnlager verwendet, welches ihm sein mäßiges Auskommen, bei vieler Arbeit und Mühe, giebt, und sein Nachbar durch eine Lotterie die ganze Summe des Geldes, ^ die in jener Gegend in einem oder mehreren Jahren für Bücher ! in Umlauf gesetzt wird, an sich zieht, welcher Nachtheil wird daraus für jenen Buchhändler entstehen ! Was einem recht ist, ist dem andern billig, und so würden am Ende die vermehrten Lotterien alle Waarenlager zerstören, die zum Vesten der Li teratur und nicht immer zum Vortheil des Besitzers unterhal ten werden. Dieser Punkt ist so wichtig, daß jeder Buch händler in vorkommenden Fällen bei seiner Obrigkeit dagegen einkommen wird. Kein Verleger kann verlangen, daß Je mand seine Bücher aufs Lager lege, wenn ec selbst dieselben durch Lotterien überall ausstrcut. Deshalb ist derjenige, wel cher künftig seine Verlagsbüchcr durch Lotterien verbreitet, gehalten, alle Exemplare der ausgcspielten Artikel, die andere Buchhändler ihm von ihrem Lager remittiren, gegen Ersatz des Nettopreises unweigcrlicb zurück zu nehmen. XVIII. Wer nachdruckt, oder einen Nachdruck durch Kataloge oder andre Mittel zum Verkaufe be kannt macht, verliert bei allen Buchhändlern Achtung und Zutrauen, und ein Jeder, der mit seinen Collegen ferner in Verbindung stehen will, hebt mit dem Nachdruckec sowohl als mit demjenigen, der einen Nachdrucker aufmuntert oder Vor schuß leistet, die Rechnung aus. Die Ausrottung des Nach drucks ist ein so wichtiger Gegenstand, daß er die Berathschlagung einer eigenen Deputation und die Vereinigung aller Buch handlungen erfordert. Bis dahin benachrichtige jeder recht liche Buchhändler den Verleger von der Erscheinung eines Nachdrucks, sobald dieser zu seiner Kenntniß kommt, damit der Verleger sich mit ihm in Absicht eines Preises vereinigen kann, der ihn in den Stand seht, seine Kunden, die den Nachdruck um des wohlfeilen Preises willen verlangen, durch das Original zu befriedigen, und sich auf diese Art seine Kundschaft zu erhalten." Man wird auf den ersten Blick gewahr werden, daß man cher, damals wichtige, Punkt für unsere Zeit alle Bedeutung
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