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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1835
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- 1835-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1835
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889 890 wie der Verkauf der nachgeruckten Ausgabe, Vergehen dar stellt, welche nach Artikel 425 und 427 des Straf-Gesetz- Buchs zu bestrafen sind; in Erwägung, daß die beschuldigte Witwe Everaerts ' und respective die übrigen Mitbeschuldigten dieser respectiven ^ Vergehen schuldig erscheinen, indem die Witwe Everaerts durch ihr Geständniß, den Inhalt und die Menge der bei ihr in Be schlag genommenen Druckschriften, in Verbindung mit den Angaben der übrigen Beschuldigten und der zu den Acten ge gebenen Erklärungen des Verfassers Schmid und der Verleger Wolfs und Krüll überwiesen ist: nach dem 1831 erfolgten Tode ihres Ehemannes, mithin nach der besagten Bekanntmachung vom 13. Februar 1829 die vorerwähnten Druckschriften Nr. eins bis acht ohne Ge nehmigung und zum Nachtheil der vorgedachtcn rechtmäßi gen Verleger unter Abänderung der Titel und mit der Be zeichnung Eöln im Verlag bei Christian Everaerts, respe ctive bei Christian Everaerts seligcWitwe, respective inColn gedruckt in der Everaerts'schen Buchdruckcrei wörtlich abge druckt, und diesen Abdruck debitirt zu haben; ferner die Beschuldigten, Görres, Koenen, Hoffschlag und Jahrmann durch ihr Geständniß und den Besitz der fraglichen Exemplare überwiesen sind: mit mehreren der erwähnten, von der Witwe Everaerts ge fertigten Nachdrücke, namentlich Görres mit dem Nach drucke der Schriften: Nummero zwei, drei, vier, sechs, sieben und acht, Koenen mit dem Nachdruck der Nummer eins, Hoffschlag mit dem von Nummer zwei, drei, sechs und sieben, Jahrmann mit dem von Nummer eins, zwei, vier bis acht Handel getrieben zu haben; in Erwägung, daß der beschuldigte Jahrmann ferner durch sein Geständniß und Besitz eines Exemplares überwiesen ist, noch im Jahre 1834 mit einer Ausgabe des Eustachius, welche ein Nachdruck des Eingangs «ub neun erwähnten Werkes ist, Handel getrieben zu haben; daß dagegen wider die Witwe Everaerts die Anschuldi gung, die Eingangs «ub 9 und 10 erwähnten Werke, Eusta chius und Ostereier (Rosalinde), seit 1829 nachgedruckt und debitirt zu haben, nicht begründet erscheint, da die Beschul digte die That in Abrede stellt, nicht im Besitze von Exem plaren des fraglichen Nachdrucks gefunden ist, und auch sonst nicht erwiesen ist, daß der aus der Everaerts'schcn Druckerei her rührende Nachdruck dieser Werke, wovon übrigens, so viel das erstere betrifft, nur zwei Exemplare, und so viel das letz tere angeht, nur ein von dem Dcnuncianten Bachem vorge legtes Exemplar zu den Acten gebracht worden, von der be schuldigten Witwe Everaerts und nicht schon von ihrem Ehe manns hcrrühre; ja nicht einmal das fcststeht, daß dieser Druck und Absatz erst seit 1829 Statt gefunden; in Erwägung, daß die Umstände, unter denen der frag liche, gegen die Beschuldigten erwiesene Nachdruck und respe ctive Verkauf der nachgedruckten Exemplare Statt gefunden, zwar die Angabe der Beschuldigten, daß sie in dem Glauben gestanden, durch den fraglichen Druck und respectiven Ver kauf keine unerlaubte Handlung zu begehen, glaubhaft ma chen; daß hierdurch zwar die Anwendung des Artikels 427 nicht ausgeschlossen, indeß das Vergehen um so mehr gemil dert wird, als den Beschuldigten nach ihren persönlichen Ver hältnissen und dem geringen Umfange ihres Gewerbsbetriebs die fragliche Unkunde weniger imputirt werden kann; daß auch nicht erwiesen ist, daß durch die fraglichen Ver gehen ein Schaden von mehr als 25 Francs verursacht wor den ; mithin eine Milderung der Strafe nach Artikel 463 ge rechtfertigt erscheint; Aus diesen Gründen: Erklärt das königl. Landgericht die Witwe Everaerts nicht über wiesen, des Nachdrucks so wie des Debits der nachgedruckten Ausgabe der Druckschriften s) des bei I. Wolfs zu Augsburg als rechtmäßigem Verleger erschienenen von dem Domcapitular Christian Schmid in Augsburg verfaßten Werkes „Eustachius" 1>) des bei PH. Krüll zu Landshut als rechtmäßigem Verle ger erschienenen ebenfalls von dem Domcapitular Schmid zu Landshut verfaßten Werkes: „Ostereier" (Rosalindc) sich schuldig gemacht zu haben; und spricht sonach dieselbe von der desfallsigen Anschuldigung kostenfrei los; Erklärt dagegen die Witwe Everaerts überwiesen: seit dem Jahre 1831 Hierselbst die nachbenannten von dem Domcapitu lar Christian Schmid zu Augsburg verfaßten und bei I. Wolfs zu Augsburg und respective PH. Krüll zu Landshut erschiene nen , ausschließliches Verlagseigenthum dieser respectiven Verleger bildenden Druckschriften: im Verlag bei Augsburg, I. Wolfs zu Rosa von Tannenburg) das hölzerne Kreuz > Genvvefa ) 4) das Blumenkörbchen 5) wie Heinrich von Eichenfels zur Erkenntniß Gottes kam (eine Räubergeschichte), 6) Erzählungen für Kinder, erstes Bändchen, 7) Erzählungen für Kinder, zweites Bändchen, 8) Erzählungen für Kinder, drittes Bändchen (das Lämm chen) ; im Verlag bei PH. Krüll zu Landshut; ohne Genehmigung und zum Nachtheil der vorgedachten aus schließlich rechtmäßigen Verleger abgedruckt, und diese abge druckten Ausgaben debitirt zu haben; Erklärt ferner die Beschuldigten, Görres, Koenen, Hoff schlag und Jahrmann überwiesen, und zwar den Görres: mit der vorgedachten nachgedcuckten Aus gabe der Werke Nummer zwei bis vier, und sechs bis acht; den Koenen: milder vorgedachten nachgedruckten Aus gabe des Werkes Nummer eins; den Hoffschlag: mit der vorgedachken nachgedruckten Ausgabe der Werke Nummer zwei, drei, sechs und sieben; den Jahrmann: mit der vorgedachten nachgedruckten Ausgabe der Werke Nummer eins, zwei, vier bis acht, sodann den beschuldigten Jahrmann ferner: noch im Jahre 1834 mit einem Exemplar des bei Christian Everaerts erschienenen Nachdrucks des von dem Dom capitular Christian Schmid zu Augsburg verfaßten und bei I. Wolfs zu Augsburg als ausschließlich rechtmäßi gem Verleger erschienenen Werkes „Eustachius", Handel getrieben zu haben;
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