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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1835
- Strukturtyp
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- 1835-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1835
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- Deutsch
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887 888 Hier folgt nun das bereits oben erwähnte Unheil des königl. Landgerichts zu Cöln, wörtlich nach der legalen Ausfertigung : Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen Thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß unser kö nigliches Landgericht zu Cöln am Nheine in seiner öffentlichen Sitzung der Correctionalkammer vom 6. Mai 1835, wo an wesend waren die Herren Gymnich, Präsident, Kehrmann, Hellweg, Landgerichts-Räthe, Birk, Procurator, und Meu- ser Gerichtsschreiber, folgendes Zuchtpolizeiurtheil ausgespro chen hat. Auf Betreiben des öffentlichen Ministeriums gegen 1) Catharina Horst, 82 Jahre alt, Witwe von Christian Everaerts, Buchdruckerin, vertreten durch die Herren Referendar Blömer und Advvcat Anwalt Haaß II. 2) Jacob Görrcs, 64 Jahre alt, Handelsmann, in Zu stand des Herrn Advvcat Anwalts Birkheuser. 3) Adolph Koenen, 41 Jahre alt, Buchbinder. 4) Heinrich Hoffschlag, 34 Jahre alt, Buchbinder und 5) Joseph Jahrmann, 32 Jahre alt, Kleinkcämer, alle in Cöln wohnhaft. Nachdem die Staatsbehörde den Gegenstand der Klage dargestellt hatte, wonach die Vorgenannten beschuldigt sind des Nachdrucks, respective Bctheiligung daran, wurde zu Ab hörung der Zeugen geschritten, welche, nach einem, in christlich religiöser Form geleisteten Eide, die ganze Wahrheit, und nichts als die Wahrheit auszusagen erklärt hatten, nicht ver wandt noch verschwägert, noch im Dienste der Partei zu sein, einer nach dem andern, und in folgender Ordnung vernom men wurden, nämlich: 1) Lambert Bachem, 43 Jahre alt, Hofbuchhändlcr. 2) Helena Wasserfall, Ehefrau Bachem, 46 Jahre alt, alle hier in Cöln wohnhaft. Nach Vernehmung der Beschuldigten, welche die Gene ralfragen beantworteten, wie Eingangs bemerkt, und in der Sache selbst Beschuldigte gestand das ihr zur Last gelegte Vergehen. Die vier übrigen Beschuldigten erklärten: Wir wußten nicht, daß cs Nachdruck war. Nach Anbörung des öffentlichen Ministeriums, welches nach summarischer Wiederholung der Verhandlung dahin an trug: die Beschuldigten auf Grund der Artikel 425, 26 und 27, 463, 55 des Slras-Gcsetz-Buchs, 194 der Criminal-Pro- ceß-Ordnung, die Witwe Everaerts zur Geldbuße von zehn Thlr., Görrcs zu einer Geldbuße von drei Thalern und solidarisch in die Kosten, eventualiter verhältnismäßige Gefängnißstrafe zu verurtheilen. Nach gepflogener Berathung: In Erwägung, daß durch die Erklärungen, welche der Domcapitular Christoph Schmid zu Augsburg, sodann die Buchhändler I. Wolfs zu Augsburg und G. I. Manz zu Landshut, letzterer Inhaber der PH. Krüll'schen Buchhandlung daselbst, in der Voruntersuchung zu den Acten gegeben haben, und durch das Nichlbestrcitcn der Richtigkeit dieser Angaben, von Seiten der Beschuldigten feststeht; daß die nachbenannten bei I. Wolfs zu Augsburg und re spective bei PH. Krüll zu Landshut im Verlag erschienenen, jede in einem Exemplar zu den Acten gebrachten, Druck schriften, nämlich: 1) Rosa von Tannenburg, 2) das hölzerne Kreuz, 3) Gcnovefa, (sämmtlich bei I. Wolfs zu Augsburg im Verlag er schienen) 4) das Blumenkörbchen, 5) wie Heinrich von Eichenfels zur Erkenntnis Gottes kam, 6) Erzählungen für Kinder, erstes Bändchen, 7) Erzählungen für Kinder, zweites Bändchen, 8) Erzählungen für Kinder, drittes Bändchen (das Lämmchen) (Nummer vier bis acht von PH. Krüll zu Landshut verlegt), 9) Eustachius, (verlegt von I. Wolfs in Augsburg), 10) Ostereier, (Rosalinde) (im Verlag bei PH. Krüll zu Landshut) von dem noch lebenden Domcapitular Christoph Schmid zu Augsburg verfaßt sind, und daß derselbe seine Eigenthumsrechte auf die genannten Verleger übertra gen hat; daß hiernach, zufolge der königl. Cabinets-Ordre vom ! 16. August 1827 und der Bekanntmachung des königl. Mi nisteriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 13. Februar 1829, respective der Publicationspatentc vom 12. Februar 1833 für die gedachten baierschen Verleger J.Wolff, respective PH. Krüll, seit der erwähnten Bekanntmachung des königl. Ministeriums, in denjenigen Theilen der Rheinprovinz, wo das französische Recht gilt, gemäß Artikel 39 und 40 des Decrets vom 5 Februar 1810 das ausschließliche Verlagsrecht hinsicht lich der besagten Schriften begründet, und dessen Beeinträch- I tigung durch Nachdruck nach den hiesigen Strafgesetzen, Arti kel 425 und 427 des Straf-Gesetz-Buchs, zu ahnden ist; daß zwar Seitens der Beschuldigten die Behauptung aus gestellt worden, daß den gedachten Verlegern hier ein Eigen- ! thumsrecht an den fraglichen Schriften nicht zustehe, und die hiesigen Strafgesetze wider Nachdruck zu ihren Gunsten in Betreff der fraglichen Schriften nicht anwendbar feien, weil sie versäumt, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1793 als Bedingung der Anerkennung des Eigcnthums und des Schutzes wider Nachdruck erforderte Dcposttion von zwei, oder respective nach Artikel 48 des Decrets vom 5. Februar 1810 von fünf Exemplaren der fraglichen Schriften vorzu nehmen ; daß indeß diese Behauptung grundlos erscheint, da die Verpflichtung zu der fraglichen Deposition jedenfalls durch den Paragraphen 15 des Censur-Edictes vom 18. October 1319 aufgehoben, und die fernerhin durch den Paragraphen 5 der Verordnung vom 28. Decembcr 1824 vorgcschriebene Aus gabe zweier Freiexemplare durchaus nicht als Bedingung der Erlangung des ausschließlichen Verlagsrechtes und des Schu tzes gegen Nachdruck vorgeschrieben ist; daß sonach jeder ohne Genehmigung und zum Nachtheil der besagten resp. Verleger seit der erwähnten Bekanntmachung vom 13. Februar 1829 hierfelbst erfolgte Druck der besagten Werke, gemäß Artikel 41 Nummero 7 des Decrets vom 6. Februar 1810 als Nachdruck zu betrachten, und dieser Nachdruck, so
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