Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1835
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- 14.08.1835
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- Deutsch
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885 886 .verrichteten Berufsgeschäfte, verbunden mit der völligen ,,Unbekanntschaft mit der Ursache der Vorladung, da darin „nur der, uns beiden ganz unbekannte Name Görres sigu- „rirte, aus meinem Gedächtnisse eine hinreichend klare Rück- „erinnerung verwischt, und doch wage ich es, bei aller Heiligkeit „des Eides, die Erklärung zu wiederholen — daß die in mei- „ner, augenblicklich nach der Angabe meiner Frau niedergeschrie- „benen Eingabe an die Oberprocuratur gebrauchten Aus drücke durchaus dieselben und völlig wahr sind. „Was die Herren Verlheidiger übrigens veranlassen „konnte, vor einem, durch wissenschaftliche Bildung so sehr als „durch seine hohe Stellung Achtung und Wahrheitsliebe ge-' „bietenden und durch Gerechtigkeit und Milde Vertrauen ein- „flößenden, Gerichtshöfe die Schriften eines Schmid mit den „vier Haimonskindern zu vergleichen und zu behaupten, daß „sie nur für das gemeine Volk geschrieben und deshalb auch „von keinem Gebildeten gekannt wären, so wie daß sie nur „auf Jahrmärkten verkauft würden, begreife ich wahrlich „nicht! Wie konnte man doch einen solchen Vergleich, eine „solche Behauptung aufssellen, da cs ja weltbekannt ist, „daß die Schriften des trefflichen Schmid in allen gebildeten „Familien einer jeden christlichen Eonfcssion zu finden und „deshalb in mehrere Sprachen übersetzt und die ausgezeichnete „Vorzüglichkeit dieser Jugendschriften durch die Vertheilung „als Prämien in Schulen allgemein anerkannt sind!" So viel ich über die früher Statt gefundenen Debatten er fahren konnte, handelte es sich, zur richterlichen Feststellung des Thatbestandcs, hauptsächlich um den Beweis der Existenz des Nachdruckes, und dieAdvocaten bestritten dieselbe aus dem Grunde, weil die Staatsbehörde es unterlassen hatte, ein Ori ginal zu den Acten zu bringen, fuhren damit aber auch noch fort, nachdem dieser Mangel ergänzt war, indem sie behaup teten, daß nach Art. 6 des Oeoret relalit aux clroits ckv pro- prisite ckss suleurs, coinpositsui-s cis musicjus, peürtres et clessiusteurs du 19. ckuillet 1793*), in Beziehung auf die in Rede stehenden Schriften, weder dem Herrn Schmid als Verfasser, noch den Herrn Krüll, Wolfs u. s. w.**) als Verle gern irgend ein Recht auf die volicgenden Schriften zustche, daß im Gegentheile dem Gericht eher ein Original in den, fälschlicher Weise als Nachdruck bezeichneten, Exemplaren vor liege, weil die angeblichen Verleger nicht, die des Nachdrucks Beschuldigten aber wohl nachgcwiesen hätten, daß sie, dem an- gezvgenen Artikel zufolge, in Preußen deponirt hätten, daß cs mithin noch gar nicht bewiesen sei, ob nicht Krüll u. s. w. der Witwe Everaerts unter der Aegide des Herrn w. Schmid nach gedruckt hätten. Zur Unterstützung dieser Behauptung wurde von den Vertheidigern angeführt, daß die sammtlichen, als ') Dieser Artikel lautet wörtlich so: ^rt. 6. 'I'out cito^on «ui iilettra »u jour un vuvrage soit de liltöeature ciu <le gisvure «ans «uelgue genre «ue ce soit, sera vbüge öl'en ciöposer «leux exewplaires ü la liibliotüe«U8 nationale ou au cadi- net ües estampes üe In repudligus, üont ll recevra un re^u parle bibliotköcaire; kaute <!e «uoi il ne pourra Stresst mis en zustice pourla poursuite stes con- trekaoteurs.— E. **) Zur Ersparung des Raums, und weil ich nun zu gleich das vollständige Urthcil des cölner Landgerichts mit ab- drucken lassen kann, lasse ich hier alle speciclleren Bezeichnungen weg. — E. Nachdruck angeklagten Bücher polizeilich gestempelt seien, und sie bezeichneten diesen Polizei- als einen Eensur- Stempel. Diese grundlose Behauptung wurde jedoch durch die Anführung beseitigt, daß dieser (polizeiliche) Stempel nach einer neueren Verordnung auf jede Volksschrift, jedes Bildchen und ähnliche Werke, welche auf Jahrmärkten rc. verkauft wer den sollen, zur Erleichterung der Aufsicht durch die Polizei behörden auf dem Lande, gesetzt werden müsse, daß er aber mit dem Eensurstempcl nichts gemein habe, letzterer werde nur auf das einzige, zur Sicherstellung des Verlegers bestimmte Exemplar gedruckt, es gehörten die fraglichen Schriften nach ihrem Inhalt in Beziehung auf das Imprimatur nicht vor das Forum der Polizeibehörde, und es sei noch gar nicht bewie sen, daß die Witwe E., wenn auch der zuständige Censor das ihm bestimmte Exemplar erhalten habe, das durch den angeführten Artikel bezeichne« Exemplar auf der königli chen Bibliothek in Berlin deponirt habe. Der Vor wurf, daß die rechtmäßigen Verleger nicht deponirt hät ten, wurde durch den Einwand zu beseitigen gesucht, daß wohl der Sinn des Gesetzes dadurch als erfüllt zu betrachten sein müsse, wenn die Verleger in ihrem Lande depo nirt hätten, indem, wie es schien, die Krone Preußen bei den Verträgen zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger nur die Absicht gehabt haben könne, ihnen gleiche Rechte mit ihren Unterthanen zuzugcstehen, sobald sie die ih nen in Preußen obliegenden Verbindlichkeiten in ihrem eigenen Lande erfüllten, weil die preußischen Verleger sonst ja auch in allen diesen Ländern depvnircn müßten, wozu sie inzwischen durch kein Gesetz verpflichtet seien. Die Richtigkeit dieses Arguments schien nun zwar um so weniger angegriffen werden zu können, als ihm die königl. Ea- binels-Ordre v. 16. August 1827 u.die Verfügung desStaats- kanzlers vom 27. August 1816 zu Unterstützung dient, die Ver- theidiger hielten aber dennoch daran fest: wie zur Anerkennung dieser Behauptung wenigstens nothwendig gehöre, daß sich in den Verträgen mit andern Fürsten dieses Zugeständniß wirklich ausgedrückt finde, daß aber bei dem Mangel einer solchen Be stimmung, selbst bei erwiesener Mangelhaftigkeit des Gesetzes noch keine Befugniß zu einer augenblicklichen Verbesserung für die Anwendung hervorgehe *). Vis zur Verkündigung des Urtheils erlaubte mir meine Zeit nicht mehr anwesend zu blei ben, es schien mir aber nach dem Gehörten nicht mehr zweifel haft, daß die Angeschuldigten nach dem Antrag des öffentlichen Ministeriums vecurtheilt werden würden, und diese meine An sicht hat sich auch, wie ich bei meiner Abreise noch flüchtig in Erfahrung brachte, bestätigt. — Das Urtheil selbst wird Ihnen zu erlangen nicht schwer werden, und ich schließe mit dem Wunsche rc." Hier ') Das Dcponircn scheint die große Achse zu sein, um welche sich die Verhandlungen in diesem Processe hauptsächlich dreh ten , und um die sicb bei der in den preußischen Rheinprovinzen be stehenden Gesetzgebung auch noch ferner die verwandten Fälle dre hen werden. Die Herrn Verleger mache ich deshalb besonders dar auf aufmerksam. In den, dem hohen Bundestag vorliegenden Vorschlägen zu einer künftigen literarischen Gesetzgebung ist übri gens dieser Punkt auf das genügendste erledigt, und ich kann nur hoffen und wünschen, daß er die nöthige Anerkennung findet. —
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