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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1835
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- Deutsch
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605 606 Der Vorsitzende berichtete ferner, daß aus den gewissenhaften und vielseitigen Beralhungen dieser Commission folgendes Gutachten hervorgcgangen sei: „Die Unterzeichneten, in Folge Beschlusses der Generalversammlung des Börsenvcreins der deutschen Buchhändler zu Leipzig vom 17. Mai, in Gemäßheit der Börsenordnung tz. 4. als Commission zu Untersuchung des Thatbestandes in Betreff der gegen die Mitglieder des Börsenvereins, Herrn ** aus ** wegen selbst verübten Nachdrucks, ingleichen Herrn *** aus *** wegen Nachdruckvertricbs in Preußen, wo derselbe gesetzlich verboten ist, erhobenen Anklagen, durch Mehrheit der Stimmen erwählt, haben zu Erfüllung ihrer Pflicht sowohl von den gegen genannte Buchhändler angebrachten Klagen, als auch von den eingereichten Schriften, sowie von den Verhandlungen der hiesigen Büchercommission Kenntniß genommen und geben, nachdem sie auch die Enlschuldigungsschriftcn der Angeklagten eingesehen haben, folgendes Gutachten: I. Herr * * * hat eingeräumt, sich mit dem Vertrieb von Nachdruck in Preußen, wo derselbe gesetzlich verboten ist, befaßt zu haben, und würde solchemnach, da die Börsenordnung ß. 4. Art. 4. die Betreibung dieses Geschäfts unter denjenigen Contraventionen aufzählt, für welche die Ausschließung aus der Böcsengemeinschaft cintrcten soll, die Hauptversammlung unzweifelhaft berechtigt sein, die Ausschließung gegen denselben nach Stimmenmehrheit eintreten zu lassen. — Wiefern in zwischen die Uebertretung desselben zum ersten Male gerügt, sein Bckenntniß freiwillig und mit dem ernstlichen Ausdruck der Reue verbunden gewesen ist, derselbe auch sich erboten hat, jede geforderte Garantie wegen eines abermaligen Bruches seines Versprechens zu Irrsten, so geben wir, in Erwägung dieser Umstände, der Hauptversammlung anheim: ob dieselbe in dem vorliegenden Falle von der Strenge des Gesetzes abzusehen geneigt sei. Weil aber Herr * * * gerechtes Mißtrauen in seine Zusagen selbst verschuldet hat, so dürfte der Erlaß der durch die Börsenordnung angedrohten Ausschließung nur unter der Bedingung zu bewilligen sein: 1) daß Herr * * * eine schriftliche Verpflichtung des Inhalts von sich stellt, daß er sich in Zukunft nicht nur des Nach- drucksvertriebcs gänzlich enthalten, sondern auch, soviel an ihm ist, dahin Mitwirken wolle, daß demselben thunlichst gesteuert werde; 2) daß er zu dieser Verpflichtung in einer von dem Vorsteher zu veranstaltenden Conferenz der berliner Mitglieder der Commission sich bekennt und den Handschlag darüber abstattel; endlich 3) der Vorstand von der Hauptversammlung ermächtigt wird, im Falle einer neuen Verletzung dieser Zusage, gegen Herrn * * * sofort und ohne Concurrcnz der Hauptversammlung mit der Ausschließung und öffentlichen Be kanntmachung zu verfahren, welchem Beschlüsse sich Herr * * * noch besonders und ausdrücklich zu unterwer fen haben würde." Indem der Vorsitzende bemerkte, daß sich hier der erste Theil des Gutachtens schließe, brachte er denselben zur ab gesonderten Berathung, worauf mehrere Mitglieder darüber das Wort nahmen, nachher aber zuerst durch große Mehrheit die Vorschläge der Commission angenommen, dann aber ebenso noch folgender Zusatz zu den, Herrn * * * zu stellenden, Bedingungen beschlossen wurde: 4) daß Herr * * * sämmtliche noch bei ihm lagernde Nachdrücke an den Vorsteher ausliefere, welcher Letztere sich vorbehielt, dieselben der Ortspolizei zu übergeben. Hierauf fuhr der Vorsteher in Verlesung des Gutachtens fort: II. Herr ** ist durch die Entscheidung der hiesigen Büchercommission des Nachdrucks hinsichtlich sechs verschiedener Artikel seines Verlags für schuldig erklärt worden. — Da nun einer der Hauptzwecke des Börsenvercins auf Unterdrückung des Nachdrucks gerichtet ist, auch Herr * * als Mitglied desselben diesen Zweck anerkannt hat, so wür den in den obgedachtcn Entscheidungen ausreichende Gründe vorlicgcn, um auch gegen Herrn ** die Ausschließung aus dem Börsenvereine zu verhängen. — Weil jedoch hinsichtlich einiger der vorerwähnten Schriften die Ansichten der preu ßischen Gerichtshöfe von denen der k. sächs. Büchercommission abweichcn und hinsichtlich anderer die eingcwandten Rechts mittel noch unerledigt sind, so ist die Unterzeichnete Commission der unvorgreiflichen Meinung: daß mit der Ausschließung Herrn ** aus der Börsengemeinschaft zur Zeit noch Anstand zu nehmen, dem selben jedoch zu erkennen zu geben sei, daß der Börsenverein die vollkommene Uebcrzeugung habe, daß Herr ** durch den Verlag der obengenannten Schriften sich an dem literarischen Eigcnthume der rechtmäßigen Verleger vergriffen habe, auch diese Art buchhändlerischer Industrie von dem Börsenvereine, als unbedingt verwerflich, einstimmig gemißbilligt und demnach Herr ** verwarnt werde, in Zukunft alles und jedes offe nen und versteckten Eingriffs in das literarische Eigenlhum der ursprünglichen Schriftsteller und rechtmäßigen Verleger sich zu enthalten, widrigensfalls der Vorstand des Börsenvereins ermächtigt werde, gegen ihn alle erforderlichen Schritte zu thun, um zur nachdrücklichen Bestrafung dieser Unregelmäßigkeiten zu gelangen. Mit diesen Vorschlägen der Commission erklärt sich einer der durch Herrn * * Verletzten völlig befriedigt und wünscht nur noch den ausdrücklichen Zusatz, daß Herrn * * auch die Bedingung gestellt werde, von den in Frage stehenden sechs Schriften keine neuen Auflagen zu veranstalten.
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