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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1879
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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4864 Nichtamtlicher Theil. 271, 24. November. Herr Bielefeld macht aus die Analogie der Bekämpfung der Schleuderei mit der früher stattgehabten Bekämpfung des Nach drucks aufmerksam und empfiehlt ebenfalls einen Ausschließungs satz wegen Schädigung der Einzel- und Gesammtinteressen. Herr vr. Bro ckh ans erkennt die von Herrn Bielefeld gezogene Parallele zwischen Nachdruck und Schleudere! nicht an und befürchtet durch Aufnahme einer solchen Bestimmung, daß die Kreisvereine, deren wesentlichster Zweck die Bekämpfung der Schleudere! sein müsse, nun die Hauptsache gethan glaubten. Er hält diesen Satz für einen Schlag ins Wasser und glaubt, daß durch eine eventuelle Aus führung der Bestimmung eher ein Rückschlag in der Reform bewegung als eine Besserung erzielt werden würde. Herr Kaiser ist der Ansicht, daß ein Ausschließungsantrag auf Grund des Satzes 7. niemals die nöthige Majorität finden würde, ein solches Ablehnen aber gerade das Gegentheil dessen Hervorrusen dürste, was erreicht werden soll; die Schleuderei sei ein Product der Loncurrenz, und vermisse er im Gegensatz zu allen übrigen Be stimmungen des tz. 10. ein greifbares zu bestrafendes Moment. Herr Morgenstern macht daraus aufmerksam, daß die Aus schließung aus dem Grunde fortgesetzter Schleuderei nur ein mora lisches Berdict sei, das die Existenz des Betroffenen in keiner Weise schädige, aber durch die Macht der öffentlichen Meinung von großem Erfolg sein würde auf alle Diejenigen, welche gleiche Wege gehen. Er erwähnt noch die Unterstützung und Begünstigung der Schleu dere! durch Behörden, und glaubt, daß dieselben durch den mora lischen Effect einer solchen Schutzbestimmung bestimmt werden würden, das zeitherige Verfahren zu unterlassen. Herr Morgenstern beantragt, als Nr. 7. zu setzen: „wegen fortdauernder Schädigung der geschäftlichen Interessen des Buch handels und seiner Angehörigen". Herr Bielefeld hält die Aufnahme dieser Bestimmung für eine Stütze der Kreisvereine und betont, daß hierdurch das Schleu dern von buchhändlerisch begünstigten Orten nach minder begün stigten bekämpft werden könne. Herr Bergstraeßer glaubt sich für Ablehnung des Absatzes 7. und des Morgenstern'schen Antrags aussprechen zu müssen, da er sich einen praktischen Erfolg weder von dem einen noch dem anderen verspreche und durch das Einbringen eines solchen Satzes die seit herige Einstimmigkeit gestört und damit auch die Ablehnung des ganzen Statuts aus derCantate-Versammlung wahrscheinlich würde. Er habe zwar in der September-Commission für den Satz 7. ge stimmt, da aber auch die übrigen Sätze über Schleuderei in tz. 1. und tz. 3. gefallen seien und außerdem die neue Fassung von 1. 6. die Möglichkeit gewähre, schwere Fälle von Schleuderet vor die Hauptversammlung zu bringen und dieselbe zu einer Aussprache darüber zu veranlassen, sehe er sich genöthigt, gegen den Satz 7. in der alten Fassung und auch in der Fassung des Herrn Morgenstern stimmen zu müssen. Herr Bielefeld möchte die Abstimmung vertagt sehen; der Herr Vorsitzende macht indeß auf die Gelegenheit aufmerksam, abändernde Anträge bei der zweiten Lesung einzubringen. Herr Kaiser meint, daß der Antrag Morgenstern Praktisch gar keinen Zweck haben dürfte, da Jeder, der aus Grund dieses Satzes ausgeschlossen werden sollte, vorher austreten und erst recht machen würde, was er wolle. Herr Morgenstern bittet dringend, doch eine andere viel leicht mildere Form für seine Ansicht finden zu wollen und damit übereinzustimmen. Es wird nun der Antrag Morgenstern mit 3 gegen 2 Stim men abgelehnt, der Kaiser-Brockhaus'sche Antrag angenommen und fällt damit der Punkt 7. ganz ans. Bei der zweiten Lesung kommt Herr Morgenstern noch einmal auf tz. 10. 7. zurück, bittet, den Absatz nicht fallen zu lassen, ihn aber an einer anderen Stelle und in einer anderen Fassung zu bringen. Er beantragt, tz. 10. 2. so zu fassen: „wegen Nichtbeachtung der unter tz. 2. sä 5. übernommenen Verpflichtung und fortdauernder Ver letzung der Zwecke des Vereines". Herr Kaiser und Herr vr. Brockhaus sind der Ansicht, daß schon nach tz. 10. s. der früher angenommenen Fassung gegen ein Mit glied auch wegen fortgesetzter Verletzung der Zwecke des Vereines die Ausschließung beantragt werden könnte. Nach einer längeren Debatte, in welcher Herr vr. Brockhaus wie auch Herr Kaiser wiederholt erklären, daß in tz. 2. sä 5. schon die volle Verpflichtung zur Befolgung des Statuts, also auch des tz. 1. liege, zieht Herr Morgenstern seinen Antrag zurück. Gegen Punkt 8. „wegen Mißbrauchs fremder Verlangzettel" rc. macht Herr vr. Brockhaus Bedenken geltend. Herr Morgen stern ist nur mit der Fassung nicht einverstanden. Herr Bielefeld ist ebenfalls für die Sache, möchte aber die Klage gegen einen solchen Mißbrauch von dem Antrag des Geschädigten abhängig machen. Herr Kaiser möchte nur die zwei ersten Zeilen stehen gelaffen haben, da die folgende Ausführung, die Verantwortlichkeit der Ver einsmitglieder für ihr Personal, schon durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs gewahrt sei. Herr Morgenstern ist nicht für Streichung des Nachsatzes, sonder» möchte statt dessen gesagt haben: „sowie wegen Verabsäu- mung ihnen anvertrauter Verlangzettel". Er macht ausdrücklich daraus aufmerksam, daß er besonders die Fälle im Auge habe, wo Solche, denen die Rechnung geschlossen wird, diese Maßregel durch Benutzung falscher Verlangzettel unwirksani machen. Herr vr. Brockhaus ist für Streichung des ganzen Satzes und betont, daß die Specialisirung der Fälle zu weit getrieben sei. Herr Kaiser erklärt sich nun ebenfalls für Streichung, da er das, was der Satz 8. wolle, für eine Sache des Strafgesetzbuchs halte. Es wird daraus Punkt 8. gegen eine Stimme abgelehnt. tz. II. „Bekanntmachung der Ausschließung und Wieder aufnahme" wird mit einigen von Herrn Kaiser und Herrn Mor genstern beantragten Aenderungen angenommen, ebenso tz. 12. Sie lauten: tz. 11. Bekanntmachung der Ausschließung und Wiederaufnahme. Die erfolgte Ausschließung wird durch das Börsenblatt bekannt gemacht. Ein Ausgeschlossener kann nur durch einen mit absoluter Mehrheit von zwei Drittheilen (K. 7. sä 5.) zu fassenden Beschluß der Hauptversammlung als Mitglied des Börsenvereins wieder ausgenommen werden. Wer wegen Nichtzahlung der statutenmäßigen Beiträge (tz. 10 sä 5.) ausgeschlossen worden ist, kann bei Wieder aufnahme von nochmaliger Erlegung des Eintrittsgeldes durch den Vorstand dispensirt werden. tz. 12. Haftpflicht des Ausscheidenden. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder An spruch an das Vermögen des Börsenvercins; doch bleibt das ausgeschiedene Mitglied für die zur Zeit seines Ausscheidens vorhandenen Schulden dem Börsenverein gegenüber zu gleichem Antheil wie jedes andere Mitglied für die Dauer eines Jahres verhaftet. Es wird übergegangen zum zweiten Abschnitt. Die Ueber- schrift lautet: Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung des Vereins. Bei tz. 13. „Verwaltungsorgane" beantragt Herr vr. Brock haus, ,,ä) von de» Vorständen der Kreisvereine" zu streichen. Herr
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