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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1879
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1879
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- Deutsch
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271, 24. November. Nichtamtlicher Theil. 487t 4) die Vollmachten für Wahlen und Abstimmungen in der Hauptversammlung vom Central-Bureau entgegenzunchmen und zu prüfen; 5) vor der Hauptversammlung die gestempelten Wahlzettcl an die Mitglieder zu vertheilen und den Stellvertretern Be scheinigungen über die Anzahl der durch sie vertretenen Mitglieder zum Zwecke der Abstimmung in der Haupt versammlung auszustellen; K) die Wahlen zum Vorstande und zu den ordentlichen Aus schüssen vorzubereiten. Z. 38. erhält nach erster und zweiter Lesung folgende Fassung: Z. 38. Geschäfte des Verwaltungsausschnsses. Der Verwaltungsausschuß, in welchem sich zwei Mit glieder der Deputation des Vereins der Buchhändler zu Leipzig befinden müssen, hat die Deutsche Buchhändlerbörse in Leipzig zu verwalten. Er hat für Instandhaltung und Verwaltung des Gebäudes, der inneren Räume und für deren Vermiethung zu sorgen. K. 39. wird in folgender, von Herrn Morgenstern be antragten Fassung angenommen: Z. 39. Geschäfte des Hauptausschusses. Der Hauptausschuß tritt nur aus Einladung des Vor standes zusammen, um über wichtige Angelegenheiten sein Gutachten abzugeben. Insbesondere gehören hierher: 1) Ausstellung von Bildnissen verstorbener Geschäftsgenossen in der Buchhändlerbörse; 2) Prüfung zweifelhafter Aufnahmegesuche; 3) Prüfung von Thatsachen, welche die Ausschließung aus dem Vereine begründen würden. Z. 40. „Geschäfte des Hauptausschusses" in der früheren Fassung fällt, ebenso wird gestrichen Z. 41. „Verfahren bei Be schwerden über Schleuderei". Damit schließt die zweite Sitzung und zwar Abends 8"/z Uhr. Zur einheitlichen Orthographie. Der königl. preußische Kultusminister von Puttkamer hat unter dem 12. ds. nachstehendes Schreiben an die Firma Breitkopf L Härtel gerichtet: „Für die durch das gefällige Schreiben vom 20. v. Mts. erfolgte Mittheilung über eine Vereinigung von Buchdrucker firmen bezüglich der einzuhaltenden deutschen Orthographie spreche ich Ew. Wohlgeboren meinen verbindlichen Dank aus. In dem ich den von Ew. Wohlgeboren verfolgten Zweck vollständig würdige, muß ich es doch für den meiner Leitung übertragenen Bereich der Unterrichtsverwaltung mir versagen, Ihnen auf dem zu diesem Ziele eingeschlagenen Wege zu folgen. Die in Ew. Wohlgeboren Circularschreiben vom 24. Septbr. d. I. enthaltene Erklärung, daß die orthographisch-conservativen Bestrebungen des Verfassers des von Ihnen vorgelegten .Orthographischen Hilss- buchs", des Professors Sanders, sich auf der orthographischen Reichs - Conferenz der lebhaften Anerkennung des preußischen Kultusministers erfreut hätten, dürfte auf die bereitwillige Zu stimmung zu der von Ew. Wohlgeboren vorgelegten Schrift nicht ohne Einfluß geblieben sein. Eine solche lebhafte An erkennung hat aber nicht stattgesunden, auch steht mit einer ab weichenden Annahme die von der preußischen Unterrichtsver waltung in der Frage der deutschen Orthographie thatsächlich eingenommene Haltung in Widerspruch. Die preußische Unter richtsverwaltung hat in der Regelung des orthographischen Schul unterrichts, d. h. in der Anerkennung dessen, was in unserer Orthographie seststeht, und in den Gesichtspunkte», nach welchen die Fälle schwankenden Gebrauches zu entscheiden sind, sowohl vor der orthographischen Reichsconferenz als nach derselben diejenigen Grundsätze als maßgebend eingehalten, welche der verstorbene Professor R. von Raumer durch seine epochemachenden Arbeiten festgestellt hat. Dem entsprechend hat die im Jahre 1871 von erfahrenen Schulmännern Berlins auf Grund der Raumer'schen Abhandlungen verfaßte Schrift .Regeln und Wörtcrverzeichniß für die deutsche Orthographie" (10. Aufl. Leipzig 1878, Teubner) mit Genehmigung der Unterrichtsbehörden eine in stetiger Zu nahme begriffene Ausbreitung in den höheren Schulen aller Provinzen Preußens erhalten, während von den orthographischen Schriften des von den Raumer'schen Grundsätzen merklich ab weichenden Professors Sanders keine an einer preußischen Schule eingesührt oder zur Einführung beantragt ist. Diese von mei nem Herrn Amtsvorgänger befolgten Grundsätze sestzuhalten, finde ich mich, abgesehen selbst von den in der Natur der Sache liegenden Gründen, durch erhebliche, inzwischen eingetretene Momente bestimmt. Die Schrift .Regeln und Wörtervcrzeichniß für die deutsche Rechtschreibung. Wien 1879, k. k. Schulbücher verlag", welche das k. k. oesterreichische Unterrichts-Ministerium durch die Verordnung vom 2. August d. I. als Norm für den Unterricht und die Schulbücher der Volksschulen vorgeschrieben hat, wird in der Vorrede ausdrücklich als aus Grund der Rau mer'schen Abhandlungen abgefaßt bezeichnet. Das im König reich Bayern durch die ministerielle Verordnung vom 21. Sept. d. I. für alle Schulen eingeführte Regelbuch .Regeln und Wörter- verzeichniß für die deutsche Orthographie, zum Gebrauch an den bayerschen Schulen. München 1879, Oldenbourg" ist nicht nur auf derselben Grundlage abgefaßt, sondern steht, mit sehr weni gen, ganz unerheblichen Ausnahmen, selbst bis in die kleinsten Einzelheiten mit dem vorgenannten, in Preußen verbreiteten Regelbuchc in vollständiger Uebereinstimmung. Es ist also ge gründete Hoffnung vorhanden, daß in nächster Zeit über einen sehr weiten Bereich hin im gesammten Schulunterrichte eine gleiche deutsche Orthographie zur Geltung gelangt sein wird, und zwar eine Orthographie, welche in den gebildeten Kreisen außerhalb der Schule Niemand als sremdartig empfinden oder im eigenen Schreibgebrauche abzulehnen veranlaßt sein dürste. Diese glücklich angebahnte Einigung darf nicht durch Einführung einer davon abweichenden Orthographie in die Schulbücher ge fährdet werden. Deshalb bin ich nicht in der Lage, entsprechend den von Ew. Wohlgeboren gestellten Anträgen die in dem vor gelegten Buche des Professor Sanders bezeichnete Orthographie für den Druck von Schulbüchern, insbesondere solchen, welche dem deutschen Sprachunterrichte dienen, vorzuschreiben, zu em pfehlen oder auch nur fernerhin zuzulassen. Ew. Wohlgebonen stelle ich ergebenst anheim, die Theilnehmer an der von Ihnen veranlaßten Vereinbarung über meine Stellung zur Sache in Kenntniß zu setzen. Es würde von hohem Werthe sein, wenn die vereinigten Druckerfirmen bei erneuter Erwägung der bereits vor ihrer Vereinbarung feststehenden Sachlage zu dem Ent schlüsse gelangten, durch Eingehen auf die für den Schulunter richt im weiterem Bereiche angenommene Orthographie zur Aus breitung derselbe» außerhalb der Schule einen gewichtigen Bei trag zu geben."" Aus dieses ministerielle Schreiben hin lassen uns die Herren Breitkops L Härtel folgende Erklärung zngehen: „Aus dem vom königl. preuß. Hrn. Kultusminister an uns gerichteten Erlaß vom 12. November entnehmen wir, daß die königl. preuß. Regierung, welche bisher den Grundsatz des Gewähren- lassens in der orthographischen Frage — auch nach den Be schlüssen der 1876 von ihr veranlaßten Konferenz von Delegirten deutscher Bundesstaaten zur Herstellung größerer Einigung in 663»
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