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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1835
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- Deutsch
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513 514 6) einen Bericht über den Nachdruck von dem Verfasser,! wenn dieser noch am Leben, worin derselbe zugleich! angiebt, ob er den Stoff zu seinem Werke, B. eine > Dichtung, aus sich selbst entnommen, oder ob er dazu andere Werke, vielleicht vorzugsweise, stark be nutzt habe, von welchen die vorzüglichsten zu nennen' wären; e) eine Angabe dessen, was er sonst von dem Nachdrucker in Erfahrung gebracht, ob derselbe schon früher etwas nachgedruckt, wobei wo möglich solche Bücher, oder doch einige davon, anzuführen ; s) ob der Nachdrucker zum Vertrieb in Deutschland Eom- missionnaire habe, deren Namen womöglich anzuge ben sind; Z) ob er mit dem Nachdrucker in Handelsverbindung ge standen, noch stehe, und ob derselbe das Original selbst von ihm erhalten habe. V. Gleich nach dem Empfang dieses Berichts instruire das Comitc den wahrscheinlich werdenden Proccß, zu welchem Zwecke: 1) das Original mit dem Nachdrucke von zwei Perso nen nach obigen Angaben collationirt werden muß. Kommt ein Werk in den alten oder fremden Sprachen vor, in welchen zwei der Mitglieder nicht bewandert sind, so übertragen sie die Eollationirung zwei Ge lehrten des Orts und vergüten ihnen etwas dafür. Ebenso könnte es mit mathematischen und ähnlichen schwierigen Werken gehalten werden. 2) Müssen die Punkte, welche der Verleger zur Erkennung des Nachdrucks gegeben, und der Bericht des Verfassers ge nau erwogen und besonders muß nachgcforscht werden, ob bereitsein ganz ähnliches, oder ziemlich ähnliches Werk in dcr älterLN oder neuen Literatur vorhanden ist, welches sich eines Theils aus den vorhandenen Werken über die Li teratur, oder aus den sogenannten Literaturen, erse hen läßt, theils von einem Gelehrten des Orts, mit des sen Unterschrift, nachgcwiesen werden kann. Ist es nöthig, diese Werke selbst nachzusehen und mit dem nach- gcdrucktcn Originale zu vergleichen, so hat ein Buch händler in einem so großen Ort entweder die Werke vorräthig, oder er kann sich selbige von dem Verleger, oder aus einer dasigcn großen Bibliothek viel leichter verschaffen als eine Gerichtsbehörde. 3) Die Angaben des Verlegers über den Nachdrucker sind ebenfalls genau zu prüfen, indem daraus bedeutende Folgerungen zu ziehen sind. 4) Druckfehler, Veränderungen einzelner Wörter, neue Vorreden , andere Titel, sind zwar von keiner Bedeu tung, müssen aber angemerkt werden, indem sie Ein fluß haben können, im Fall man hierdurch den Nach druck für ein Originalwerk ausgeben will. Die Druck fehler im Nachdrucke können auch im Originale sein und sind dann um so mehr ein Beweis des Nach drucks. 5) Von nachgedruckten Schriften aus größeren Werken, oder von Aufsätzen, welche aus einem Journale in ein anderes übergegangen sind, muß die Stärke nach Sei tenzahlen angegeben werden, vorzüglich aber auch, ob diese Aufsätze mit einem Raisonncment des neuen Her ausgebers begleitet und verwebt sind oder nicht. VI. Auch muß das Comitc auf diejenigen deutschen Nachdrucke vigiliren, welche aus dem Auslände in die deutschen Staaten eingeschmuggelt werden sollen, und bittende Vorstellungen deshalb besonders bei den deutschen Grenzstaaten einrei chen , damit diese Nachdrucke auf den Grenzen angehalten werden. VII. Wenn das Eomite dies alles reiflich und redlich unter sucht hat, so giebr es dem Verleger entweder den Rath, von einem Proteste abzulasscn, oder stellt ihm ein Gutachten über alle untersuchte Punkte, mit den Unterschriften aller Mit glieder des Eomitis, aus, um damit bei der Obrigkeit des Nachdruckers, mit Einschickung des Originals und des Nach drucks, sein Recht weiter zu suchen, welches entweder in ei ner einfachen Dcnunciation, oder durch einen förmlichen Pcoceß, geschehen kann. VIII. Der Verleger kann darauf antragen: 1) daß alle nock worräthigcn Exemplare des Nachdrucks vorläufig mit Beschlag belegt und weiterhin vernichtet werden. 2) Daß in des Nachdruckers Eontobüchern oder bei dessen Gehüsten erforscht werde, wie viele Exemplare überhaupt gedruckt worden, und ihm, dem Verleger des Originals, jedes nicht mehr vorräthige Exemplar der Auflage, mit dem Preise des Originals, von dem er unterdessen ebenso viel weniger verkauft, als Scha denersatz bezahlt werde. 3) Daß der Nachdrucker exempla risch bestraft und dies zur Warnung für andere öffentlich be kannt gemacht werde. Es ist wohl zu erwarten, daß ein solches Gutachten von unbescholtenen und öffentlich bekannten Männern von jeder Obrigkeit angenommen werden wird, und daß dadurch jederPro- ceß dieser Art sehr bald entschieden werden kann. Bringt der Nachdcucker vielleicht dabei noch sophistische Einreden oder Jntrigucn vor, so daß der Richter darauf Rücksicht nehmen sollte, so muß der Kläger sich eine Abschrift davon erbitten und diese dem Eomite einschickcn, welches dann solche Punkte ebenfalls zu begutachten hat. Ich sollte meinen, daß auf diese Weise zwar nicht der Nachdruck unterdrückt, aber doch durch die schnellere Be strafung der Nachdruckcr vermindert werden kann, bis die gänzliche Unterdrückung des Nachdrucks von den Regierun gen diese Eomitis nicht mehr nöthig macht. Vielleicht aber bleibt das Fortbestehen auch nöthig, denn trotz aller Ver bote wird das heimliche Nachdrucken doch nicht aufhören, und zu dem Vigiliren in solchen Fällen sind die Buchhänd ler am besten geeignet. Sehr gern bescheide ich mich übri gens, daß bei der Ausführung dieses Planes oder bei der Errichtung dieser Recensircomitcs noch Manches verändert oder zugcsetzt werden kann. Berlin, den 5. Mär; 1835. I.L. Dädickc, Commissionsrath.
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