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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1835
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- Deutsch
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511 512 theilen, weil ihm, wie oben gesagt, die Kenntnisse des ge lehrten mercantilischen Wesens abgehen, und sucht er dann nach einem, dem mangelhaften Bilde entsprechenden Gesetze, so findet er keines, denn diese Gesetze sind in allen Staaten veraltert und mit dem jetzigen literarischen Treiben gar nicht in Verbindung zu bringen. Man nehme nun aber die Sache von der technischen Seite, und man wird sogleich ein viel helleres Licht erblicken. Ein Nachdruck ist: ein Buch oder irgend etwas Gedrucktes, welches einem andern Gedruckten (Original genannt) von Zeile zu Zeile,vomAnfangebiszu En de, in de »Buch staben ähnlich ist. Auf den wissenschaftlichen Inhalt kommt es gar nicht an, sondern nur auf den technischen Wiedcrdruck auf anderen Pa- pierbogcn. Auch etwaige veränderte Interpunktionen, ein anderer untergeschobener Titel, und ein anderer Autornamc machen einen Nachdruck nicht zu einem Originalwcrke. Auch kann ein Nachdruck von einem ganz abgcschriebc- ncn Originale gemacht werden, und die Ausflucht, nach einem Manuskripte gesetzt zu haben, kann nichts gelten. Einen solchen Nachdruck mag man nun nehmen in wel cher Sprache oder Wissenschaft man will, so wird derselbe, technisch genommen, sich sehr leicht ermitteln lassen, wenn zwei Männer sich Hinsehen, der eine mit dem Originale und der andere mit dem Nachdruck in der Hand, und der eine dem andern zur Vergleichung vorliest, oder Original und Nachdruck mit einander collationirt wird. Gelehrsamkeit brauchen diese Männer nicht zu besitzen, sondern nur Auf merksamkeit. In den Eanzeleien werden die Eopicn eben falls mit den abgeschriebencn Aktenstücken callationirt, ein Eopist hilft dem andern, und beide verstehen gewöhnlich von der abgeschriebencn Sache auch nichts. Bei der Abschrift eines Aktenstücks ist die größte Genauigkeit lobenswerth, und beim Nachdruck ist diese Genauigkeit ein um so größerer Be weis des Nachdrucks. Der Nachdrucker hatja nicht den Geist des Originals erfa ßt, diesen nichtin an der c n W o r t e n und Buchstaben mitgetheilt, son dern er hat eine bloße technische Arbeit verrichtet, mit denselben Worten und Buchstaben als der Verfasser des Originals. Bei der Eollationirung der zwei Bücher müssen die Leser ermitteln, ob der Nachdruck so zu sagen ganz rein ist, oder ob derselbe Abweichungen hat, welche letztere angcmerkt wer den müssen. Wenn die etwaigen Abweichungen von einer einzelnen Person ausgesucht werden sollen, sey diese auch so gelehrt wie das Buch selbst, so kann dieselbe über ein Buch von einem Alphabet ganz leicht einige Wochen zubringen und doch nicht mehr ermitteln als zwei ungelehrte Eopisten in eini gen Tagen. Man nehme nun an, daß nach dem obigen bestimmten Beweis von zweien Lesern der Richter ein Urlheil fällen soll, wird er dies können, wenn der Nachdrucker vorgicbt, er habe das Manuscriptvon irgend Jemandem gekauft ? oder sogar den Verfasser des Originals beschuldigt, dieser hätte dasselbe von einem andern Buche abgeschrieben, nicht selbst gearbeitet? oder wenn der Nachdruck wirklich kleine Abweichungen in Ti tel, Vorrede, Ucberschriftcn der Eapitel und dergl. hat? — Wie soll der Richter sich nun verhalten? wenn der Verfas ser des Originals oder der Verleger die Beweise führt, so sagt der Nachdrucker, diese wären Partei, und bringt der Nachdrucker Beweise für seine vorgebliche Unschuld bei, so lassen jene beiden solche nicht gelten. Damit wird ein neues Jahr verschwendet, und der Richter weiß immer noch nicht, woran er ist. Nun erwäge man noch, daß obige Darstellung nur die einfachste Art eines Nachdrucks betrifft, und daß es noch H viel schwierigere Fälle gicbt, wie z. B. die folgenden. Wenn der eigentliche Nachdrucker nicht ermittelt wer den kann, und der in Anspruch genommene Verkäufer des Nachdrucks angiebt, er habe selbigen von einer auslän dischen Handlung, mit der er sich verstehen kann, nur in Eommission. v. Wenn aus einem oder einigen großen Werken ganze Abschnitte von einem oder mehrern Bogen herausgerissen, und mit einem anderen Titel verkauft werden. Oder als Ge- gentheil, wenn einzelne kleine gedruckte Schriften in großen Sammlungen aus den Fächern derselben, oder in encyklcpä- dischen Werken, nacbgcdruckt werden, und Verfasser und Verleger darüber klagbar werden. Wie schwierig ist's oft, solche große Werke zu einer Untersuchung zur Stelle zu schaffen. 6. Eben dies kann bei Journalen Statt finden, und der Redakteur einer Zeitschrift kann einen anderen Redakteur für einen Abschreiber oder Nachdrucker erklären. In beiden Fäl len, 8. und 0., liegt immer nur eine Handarbeit vor, so wohl im Abschreiben als Drucken, nur hat ein Ge lehrter den Buchdrucker zum Nachdruck verleitet. Wegen aller solcher Fälle, welche umsichtige Buchhänd ler noch leicht vermehren und juristische Richter niemals gründ lich erforschen können, schlage ich Folgendes vor: Die leipziger Vörsendirection nämlich errichte I. in Leipzig ein Rezensircomptoir oder Eomite der Nachdrücke, und vermittele auch, daß in andern Orten (Frankfurt am Main, Berlin, Wien) ähnliche Eomites errichtet werden. Doch aber brauchten dicscStädte nicht auf einander oder auf eine Aufforderung zu warten, da von einer Abhängigkeit des ei nen Eomitcs von dem andernwvhl nicht die Redesein kann. H. Aus den Buchhändlern eines jeden dieser Orte erwähle man 6 oder 12 der Erfahrensten zu einem Eomite daselbst, damit dieses neu erschienene Nachdrucke reccnsiren und ein mo- tivirtes Gutachten darüber ablegen. III. Das Eomite forsche immerfort nach, wo Nachdrucke er scheinen, und gebe zuerst dem Verleger des Originals da von Nachricht. IV. Wenn einem deutschen Buchhändler, welcher von seiner Obrigkeit als solcher anerkannt ist, etwas nachgedcuckt wor den, so wende dieser sich an das Eomite seiner Gegend und übecschicke diesem: s) den Nachdruck, planirt, eingebunden oder geheftet, k>) das Original ebenso; e) eine Angabe der Hauptpunkte, woran der Nachdruck vorzüglich zu erkennen ist;
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