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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1936
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- Deutsch
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Nummer 211, 10. September 1SSS Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel fand in der Zeit vom 6. Januar bis 16. März 1936 statt. Die Anteilnahme während der Kursusstunden war sehr gut. Es wur den Zwischenfragen gestellt, Abschriften der verschiedenen For mulare genommen, Behandlung von Spezialfragen gewünscht und außerhalb des Kurses Sonderberatungen erteilt. Eingehender be sichtigt und beraten wurde die Bibliothek des Türk-Ofis, des Außenministeriums, des Hygieneministeriums und des Mini steriums für öffentliche Arbeiten. Die Bibliothek des Halkevi (Volkshauses) Ankara war schon früher besichtigt worden. Auf Wunsch des türkischen Landwirtschaftsministers und des Präsi denten des Türk-Ofis wird der Berichterstatter demnächst die Bibliothek des Türk-Ofis in Izmir (Smyrna) begutachten und Vor schläge zu ihrer Reorganisation machen. Selbstverständlich konnten nur die wichtigsten Fragen des Bibliothekswesens berührt und bei jedem Gebiete immer nur eine Übersicht, Anregungen und Lite ratur gegeben werden. Es wurde aber versucht, größeren Nach druck auf praktische Dinge wie Katalogisieren, Anlage des Zu gangsbuches und der Kataloge, Aufstellung der Bücher usw. zu legen, um den Bibliothekaren ein Gerippe mitzugeben, nach dem sie ihre eigene Bibliothek einrichten können. Der Generaldirektor der Bibliotheken im Unterrichtsmini sterium, Hasan Fehmi, teilte mit, daß eine ReiHe von Anmeldungen aus der Provinz (Izmir, Konya, Brussa) eingegangen wären, die aber diesmal noch nicht berücksichtigt werden konnten. Dabei regte er beim Berichterstatter die Ausarbeitung eines kurzen Leitfadens der Bibliothekskunde an, der übersetzt und an alle türkischen Bibliothekare auf Kosten des Ministeriums abgegeben werden soll. Eine erfreuliche Nachwirkung hatte der Kursus bereits. Die Bibliothekare Ankaras haben beschlossen, einen Biblio thekarverein zu gründen, monatliche Sprechabende einzu führen und später eine Fachzeitschrift herauszugeben sowie eine Tagung der türkischen Bibliothekare vorzubereiten. Vortrag »Bücher und Bibliotheken«. Im Rahmen der Vortragsabende des ^uksslr Girant Unstitüsü in Ankara hielt der Berichterstatter am 29. Februar 1936 einen öffentlichen Vortrag über das Thema: »Bücher und Bibliotheken«. Es wurde darin, zum Teil an Hand von Lichtbildern, die Ent wicklung der Schrift und des Buchdrucks gezeigt, dann ein Überblick über die Geschichte der Bibliotheken gegeben, wobei auf die orien talischen Bibliotheken näher eingegangen wurde, und schließlich ein kurzes Bild der Bedeutung der Bibliotheken in der Gegen wart, der Bestände und Verwaltungseinrichtungen der größten Bibliotheken gezeichnet. Bilder von der Deutschen Bücherei in Leipzig brachten den Zuhörern eine moderne Großbibliothek vor Augen. Josef Stummvoll, Ankara. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle der Fachschaft Verlag Verkäufe von Beständen an Grossisten vor Veräußerung des Verlagsrechts. Der anfragende Verlag hat von einem anderen Verlag die Ver lagsrechte eines Werkes übernommen. Der erste Verlag hat die letzten Vorräte dieses Werkes an Grossisten abgestoßen. Diese ver treiben die Vorräte weiter an das Sortiment. Der anfragende Verlag hat inzwischen selbst eine Ausgabe des Verlagswerkes gebracht. Ist der Vertrieb der an die Grossisten verkauften Bestände nach dem Übergang des Verlagsrechts an den anfragenden Verlag zulässig? Die Anfrage enthält nicht die Angabe, ob der Verlag, der das Verlagsrecht veräußert hat, die letzten Bestände des Verlagswerks vor Abschluß des Vertrages mit dem erwerbenden Verlag ver äußert hat, oder nach diesem Zeitpunkt. Ist das letztere der Fall, so erlischt mangels besonderer Vereinbarung das Recht des das Ver lagsrecht veräußernden Verlags mit dem Abschluß des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn der veräußernde Verlag nach VG. § 28 dem Verfasser gegenüber zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung des Werkes verpflichtet geblieben ist. Hat der Verleger, welcher das Verlagsrecht veräußert hat, die Bestände des Werkes vor Abschluß des Vertrages an Grossisten abgestoßen, so besteht ein Widerspruch des erwerbenden Verlags gegen die Weiterverbreitung dieser Bestände durch die Grossisten nach Abschluß des Vertrages nicht. Der Verleger hat den Verkauf rechtmäßig zu einer Zeit vorgenommen, zu der ihm diese Veräuße rung als Ausfluß des Verlagsrechts erlaubt war. Gegen die Er werber rechtmäßig veräußerter Stücke kann aber der neue Inhaber des Verlagsrechts nicht Vorgehen. Der Fall liegt hier ähnlich wie der Fall des VG. § 29, der den Abschluß eines Verlagsvertrages mit dem Verfasser auf eine be stimmte Zeitdauer vorsieht. Ist durch Zeitablauf der Verlagsvertrag erloschen, so kann der Verfasser nicht gegen Verkäufe des Verlags vor Ablauf der Zeit einschreiten, die dieser vielleicht, um mit den Beständen rechtzeitig zu räumen, an Grossisten vorgenommen hat. (So die Mehrheit der Schriftsteller, u. a. Voigtländer-Fuchs »Urheber- und Verlagsrecht« 2. Aufl. S. 341; Riezler »Ur heber- und Erfinderrecht« S. 364; Hoffmann »Verlagsrecht«, Be merkung 4 zu § 29, der sich aber später widersprochen hat, und auch mein Gutachten Nr. 173 in Band I meines Gutachtenwerkes; anderer Ansicht u. a. Allfeld »Verlagsrecht« 2. Aufl. zu H 29 Bern. A, 4 a. E., der von dem Gesichtspunkt ausgeht, daß, solange das Stück nicht an diejenigen gelangt ist, für die es nach der Natur des Werkes bestimmt ist, also insbesondere an die Leser eines 786 Schriftwerkes, die Verbreitung noch nicht vollendet sei und gegen das Urheberrecht verstoße.) Nicht ausgeschlossen ist selbstverständlich, daß auf Grund des Vertrages die Veräußerung der Bestände auch vor Abschluß des Vertrages beanstandet werden kann, wenn der veräußernde Verlag diesbezügliche Zusicherungen dem Erwerber des Verlagsrechts ge geben hat. Leipzig, den 30. April 1935. Justizrat vr. Hillig. Ausgabefähigkeit eines Werkes. Der anfragende Verlag hat mit dem Herausgeber einer Samm lung, die bereits in sieben Bänden itr einem anderen Verlag er schienen war, unter dem 20. Juni 1931 einen Vertrag abgeschlossen und den Verlag der Sammlung übernommen. Neben diesem Vertrag wurde zwischen Verlag und Herausgeber die Abmachung getroffen, daß in jedem Jahre zwei neue Bändchen erscheinen sollten. Der Herausgeber hat dem Verlag für 1935 zwei Bändchen vorgelegt und verlangt deren Vervielfältigung. Der Verlag hat auf Grund eines eingeholten fachmännischen Gutachtens Bedenken, diese beiden Bändchen anzunehmen. Der Herausgeber verlangt das Honorar für diese Bände schon jetzt. Ist der Verlag durch den Vertrag mit dem Herausgeber ge zwungen, die ihm von letzterem angebotenen Manuskripte ohne Prüfung anzunehmen? Der Vertrag vom 20. Juni 1931 enthält leider über den Inhalt und Zweck der Sammlung nichts. Der Titel gestattet nur eine un bestimmte allgemeine Vermutung, auf welchem literarischen Gebiete der Herausgeber seine Tätigkeit entfalten soll. Näheren Aufschluß wird aber der Inhalt der bereits erschienenen Bände der Sammlung geben. Der Inhalt dieser Bände liefert eine Richtschnur, in welcher Richtung sich die Veröffentlichungen auch in Zukunft bewegen sollen. Weicht der Herausgeber von diesen Richtlinien ab, gibt er mit anderen Worten der Sammlung einen von dem bisherigen abwei chenden Charakter, so steht dem Verlag das Recht zur Seite, der artige Bändchen mit der Begründung abzulehnen, daß sie nicht die jenigen inneren Eigenschaften besitzen, die nach der Art der Samm lung und dem Zwecke des Vertrages erwartet werden müssen, um sie als Erfüllung des geschlossenen Vertrags erscheinen zu lassen (so Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1930 im Band III des Archivs für Urheber-, Film- und Theaterrecht fUfitaj S. 529). Man spricht hier von der mangelnden Ausgabefähigkeit des Werkes. Dieser Mangel ist wohl zu unterscheiden von sogenannten inneren Mängeln des Inhalts des Werkes, z. B. Minderwertigkeit
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