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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-12-10
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1935
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- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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V 286, 10. Dezember 1935. Redaktioneller Teil Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. Tic Lasse des deutsche» Buches in de» abgetretenen Gebieten des deutschen Ostens. Ostdeutsche Monatshefte 1030. Stuttgart als Buchhandelsstadt. Börsenblatt 1020. Das Buch als Ware und Winschaftssaktor. Archiv für Buchgewerbe 1030. Eugen Diedcrichs. Börsenblatt 1930. Das Lagerproblein iin Sortimentsbuchhandel. Börsenblatt 1931. Die Not der Kulturctats. Minerva-Zeitschrift 1031. Wirtschaflsjournalistischc Studien. Die Zeitschrift 1031. Richard Linnemann. Börsenblatt 1032. Literatur über den Buchhandel. Der neue Stand 1032, 1933. «ulturwirtschaft. Forschungen und Fortschritte 1933. Johann Friedrich Cotta. Börsenblatt 1933. Zur Naturgeschichte des Fachblattes. Börsenblatt 1033. Leipzigs Stellung in der Buchwirtschast im Dritten Reich. Archiv für Buchgewerbe 1934. Die internationale Lage des Zeitschriftenwesens. Der Zeitschriften- Verlcger 1034. Der Stand des deutschen Zeitschriftenwesens. Der Zeitschriften-Ver- lcgcr 1035. Tie Konzentration im deutschen Zeitschriftcnwcsen. Der Zcitschriftcn- Verleger 1935. Wort und Bild in der Zeitschrift. Der Zeitschriften-Berleger 1935. Die Stellung der Buchhandelsbetriebslehre in der Wirtschaftswissen schaft. Der Praktische Betriebswirt 1935. Gemeinschaftliche Kredilschutzstcherung im Buchhandel. Der Praktische Betriebswirt 1935. Der deutsche Buchhandel. Rhein-Mainischer Industrie- und Handels- tag 1935. Der Buchhandel. Sondernummer des Freiheitskampses 1035. Das deutsche Buch im Allsland. Handwörterbuch des Grenz- und Auslanddeutschtums. 1935. Tie Anfänge der Krcuzburger Sladtwirtschaft. Oberschlesien 1910. Die innere Entwicklung Schlesiens im 13. Jahrhundert nach dem Heinrichauer Griindungsbnch. Oberschlesicn 1911. Englands Chinapolitik. Grenzboten 1913. Tsingtau und die chinesischen Eiscnbahnplätze. Deutsche Japan-Post 1913. Japans Anteil am Tsingtaucr Handel. Deutsche Japan-Post 1913. Fünfzehn Jahre Schantung-Eisenbahn-Gesellschaft. Deutsche Japan- Post 1014. Aus Polens Vergangenheit. Ostasiatischer Lloyd 1916. Weltpolitik, Weltkrieg und Ferner Osten. 20. Jahrhundert 1920. Die Chinapolitik der Vereinigteil Staaten und der Völkerbundgedanke. Archiv für Politik und Geschichte. 1924. Das chinesische Problem. Archiv für Politik und Geschichte 1925. Die Textilindustrie Chinas. Zeitschrift für die gesamte Textil- Jndustrie 1927. Modernes Unternehmen in China. Volkswirtschaftliche Blätter 1928. Das neue Llmsatzsteuerrecht Von Rechtsanwalt Dr. Kurt Runge, Berlin 1. Im Börsenblatt Nr. 42 vom 18. Februar 1935 ist die Rechtslage eingehend dargelegt worden, die sich auf Grund des Ilmsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 mit Wirkung vom I. Januar d. I. für den Buchhandel ergibt. Zwischenzeitlich hat die Praxis in verschiedener Beziehung eine gewisse Klärung ge bracht, sodaß der Aussatz in einigen Punkten der Ergänzung bzw. Berichtigung bedarf. Zunächst ist für den Vcrlagsbuchhandel von besonderer Wich tigkeit, daß die auf Grund des neuen Ilmsatzsteucrgesetzes ein- sctzendeu Versuche einzelner Finanzämter, selbst beim Vorliegen der in dem Aufsatz behandelten Voraussetzungen für die In anspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes durch den Verleger die Steuervergünstigung zu verweigern mit der Begründung, daß der Verleger bei der Herstellung des Manuskripts mitwirke, durch die Stellungnahme des für die Beurteilung buchhändlerischer Steuersragcn besonders kompetenten Landesfinanzamts Berlin und des Fiuanzgcrichts Leipzig als erledigt betrachtet werden können. Der Herr Präsident des Landesfinanzamts Berlin hat unter dein 19. August 1935 — S. 4173 — I 32/33 — dein Bund Reichsdeutscher Buchhändler mitgetcilt, daß gegen die im Börsen- blattauffatz vom 19. Februar 1935 vertretene, für die Verleger günstige Auslegung keine Einwendungen mehr erhoben werden. Zur Begründung wird in dem Bescheid wörtlich gesagt: »In dieser Auffassung werde ich noch bestärkt durch das im Reichssteuerblatt (Nr. 31) vom 25. April 1935 veröffent lichte Urteil des Reichsfinanzhofs vom 22. Februar 1935 — VL 157/34 —, das dort auf S. 665 (Nr. 403) veröffentlicht worden ist und jene vom Finanzgericht Leipzig in seinem Urteil von 1934 in bezug genommene frühere Rechtsprechung von 1930 zu 8 ? UStG, erneut bestätigt.« Das hier erwähnte, dem Standpunkt des Verlages ebenfalls günstige Urteil des Finanzgerichts Leipzig trägt das Datum vom II. Oktober 1934 — Aktenzeichen Fg. IV» 4/34 —. Sollte trotz dieser eindeutigen Stellungnahme von Rechtsprechung und Ver waltungspraxis doch noch der Versuch gemacht werden, einzelnen Verlegern das Recht auf den ermäßigten Steuersatz abzusprechen, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die in dem Börsen blattaufsatz vom 19. Februar 1935 dargelegt wurden, so wird um Mitteilung an die Steuerstclle des Bundes gebeten. 2. In dem Börsenblattaufsatz vom 19. Februar 1935 ist in dem Abschnitt Einfuhr gesagt, »ein erheblicher Teil der aus dem Auslände eingehenden Kreuz bandsendungen bleibt nicht nur ausgleichs- sondern auch um satzsteuerfrei, soweit es sich um Postsendungen bis zu 250 g Rohgewicht und Warensendungen unter 50 g handelt, deren Wert nicht mehr als RM 20.— beträgt.« Eine entsprechende Befreiungsbestimmung besteht jedoch nur bei der Ausglcichstcuer (8 6 Abs. 2 Ziff. 2 der Ausgleichstcucr- ordnung), dagegen nicht bei der Umsatzsteuer. Infolgedessen kann die Befreiung bei der Umsatzsteuer nicht in Anspruch genommen werden. 3. Zum Abschnitt Zwifchenhandclsprivileg im Aufsatz vom 19. Februar 1935 ist noch folgendes zu bemerken: a> Im zweiten Teil dieses Abschnitts, der sich auf den neuen Rcchtszustand (ermäßigter Steuersatz für den Groß handel) bezieht, ist unter 3 u. a. gesagt: Der ermäßigte Steuersatz (von 0.5 v. H.) finde nur dann An wendung, wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr die Einzelhandelsumsätze nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes betragen hätten, d. h. es müßten mindestens 25 v. H. des Gesamt umsatzes im Großhandel erfolgt sein. Die Bestimmung in 8 7 Absatz 3 macht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes allerdings u. a. davon abhängig, daß die Umsätze außerhalb des Großhandels im letzten vorangegangcnen Kalenderjahr nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes betra gen haben, fordert jedoch nicht, daß die Umsätze im Großhandel mindestens 25 v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben müssen. Die Auffassung des Verfassers der Abhandlung trägt dem Um stande nicht Rechnung, daß in dem nach Abzug der Lieferungen außerhalb des Großhandels verbleibenden Teil des Gesamt umsatzes neben den Lieferungen im Großhandel auch sonstige Lei stungen enthalten sein können. Hiernach kann die Steuerbegünsti gung bei Unternehmern, die außer Lieferungen im Großhandel und außerhalb des Großhandels auch sonstige Leistungen tätigen (z. B. die Übernahme von Anzeigen oder Agenturgeschäfte), auch dann in Frage kommen, wenn die Umsätze im Großhandel weni ger als 25 v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben. b> An der gleichen Stelle ist weiter gesagt: In dem Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 7. Dezember 1934 — S. 4030—50 III — ist unter Ziffer 17c ausdrücklich bestimmt, die Steuerermäßigung könne auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt 1057
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