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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1915
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- Deutsch
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Umschlag zu 48. Sonnabend, den 27. Februar 1915. 5°/g Deutsche Reichsanleihc, unkündbar bis 1424. 5°jo Deutsche Reichsschatzanweisungcn. (Zweite Kriegsanleihe.) Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5"/,, Schuldverschreibungen des Reiches und 5"/« Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Bedingungen. 1. Zeichnungsstelle ist die Neichsbank. Zeichnungen werden von Sonnabend, den 27. Februar, an bisZFreitag, den IS. März, mittags 1 Uhr bei dem Kontor der Rcichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Neichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen Central - Genofsenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder deutschen Lebcnsversicherungsgesellschast und jeder deutschen Kreditgenossenschaft erfolgen. Zeichnungen auf Neichsanleihe nimmt auch die Post an allen Orten, wo sich keine öffentliche Sparkasse befindet, entgegen. Auf diese Zeichnungen ist bis zum 31. März die Vollzahlung zu leisten. 2. Die Schatzanweisungen sind in vier Serien eingeteilt und ausgefertigt in Stücken zu: 109000, 50000. 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar, am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Der Ztnsenlauf beginnt am 1. Juli 1915. der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1916 fällig. Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie zum 2. Januar 1921, 1. Juli 1921, 2. Januar 1922 und 1. Juli 1922. Die Auslosungen finden im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Juli 1920 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung folgenden 2. Januar bezw. 1. Juli. Welcher Serie die einzelne Schatzanwcisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. 3. Die Neichsanleihe ist in Stücken zu 20000, 10000, 5000. 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark ausgcfertigt und mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schatzanweisungen ausgestattet. 4. Der Zeichnungspreis betrügt für die Neichsanleihe, soweit Stücke verlangt werden, und für die Reichsschatzanweisungen 08.50 Mark, für die Neichsanleihe, soweit Eintragung in das Reichsfchuldbuch mit Sperre bis 15. April 1910 beantragt wird, 08,30 Mark für je 100 Mark Nennwert. Auf die vor dem 30. Juni 1915 gezahlten Beträge werden 5A Stückzinsen vom Zahlungstage bis zum 30. Juni an den Zeichner vergütet, aus Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Zeichner 5A Stückzinsen vom 30. Juni bis zum Zahluugstagc zu entrichten. 5. Die zugeteilten Stücke an Reichsschatzanweisungen sowohl wie an Reichsanleihe werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Neichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. April 1910 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt, der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beltehen. 0. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen. Lebensversicherungsgesellschaften und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei der Post werden durch die betreffenden Postanstalten ausgegeben. 7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt, über die Höhe der Zuteilung entscheidet das Ermessen der Zeichnungsstelle. Anmeldungen auf bestimmte Stücke und Serien können nur insoweit berücksichtigt werden, als dies mit den Interessen der anderen Zeichner verträglich erscheint. 8. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 31. März d. I. an jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: 30A des zugeteilten Betrages spätestens am 14. April d. I. 20 A ,. .. .. .. „ 20.Maid.J. 20 A „ ,. „ .. „ 22.Juni d.J. 15 A .. » .. .. « 20-Julid.J. 15A .. » . .. 20. August d.J. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen. Beträge bis 1000 Mark einschließlich sind bis 14. April d. I. ungeteilt zu berichtigen. 9. Zwischenscheine sind nicht vorgesehen. Die Ausgabe der endgültigen Stücke wird Anfang Mai beginnen. 10 Die am 1. April d. 3. zur Rückzahlung fälligen 60000000 Mark 4^ Deutsche Reichsschatzanweisungen von 1911, Serie I werden bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert in Zahlung genommen. Berlin, im Februar 1915. Reichsbank-Direktorium. Havenstei». v. Grimm.
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