Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1835
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- Erscheinungsdatum
- 20.02.1835
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- Deutsch
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173 174 hon könnte, wäre folgendes: Dem Vernehmen noch soll eine Doppelcensur oder ein für ganz Deutschland gültiges Gesetz im Werke sein, noch welchem kein Verleger einen neuen Vcrlags- artikel früher versenden dürfe, als bis dieser trotz der bereits erlangten Censur die Genehmigung einer entfernten Commis sion erhalten hat. — Jeder Sachverständige wird einschcn, wie hemmend, störend und verderblich eine solche gesetzliche Be stimmung in die Geschäfte eingreifen müßte, besonders in Fäl len, wo man mit Collisionen bedroht ist, oder wo es einen kagesgeschichtlichen Gegenstand von augenblicklichem und ephe merem Jntrcsse gilt und auf schleunigste Verbreitung und Ver sendung alles ankommt; oder z. B.: Es liegen 9 Novitäten zur Versendung parat, sie warten aber noch auf eine zehnte, und es ist Geschäftsplan, daß, so wie diese aus der Presse kommt, alle lO schleunig versendet werden sollen. Da müßte nun erst noch diese zehnte an die entfernte Commission zur Einholung ihrer Genehmigung versendet und wieder mehrere Wochen Zeit verloren werden, bis dieser einzigen Novität we gen die übrigen 9, die schon so lange gewartet haben, abge hen könnten. Wir halten es für eine große und ehrende Aufmerksam keit für den deutschen Buchhandel, daß wir auf Veranlassung einer hohen deutschen Bundesversammlung von unscrm wohl löblichen Stadtmagistrat aufgefordert worden sind, uns über die Gebrechen und Leiden dieses Geschäftes hören zu lassen. Wir erkennen dieses mit dem größten Dank, umsomehr, da unscrm Handel eine solche hohe Aufmerksamkeit, die uns höchst ermunternd sein muß, noch nie vorgekommen ist. Wir haben uns daher über einige Gegenstände wahr und ohne Zu rückhaltung ausgesprochen und wollen es unfern Collegen überlassen, auch andere Fragen zu berühren, die wir, um nicht zu lang zu werden, übergangen haben. W., den I I.Fcbr. 1835. w. H. B. 8. v. Einige Worte zu der in No. 48 des vorigen Jahrgangs dieses Blattes von dem wohllöbl. Vorstande unserer Börse ausgehenden Bekanntmachung. So erfreulich der Drang sowohl älterer als neuerer Buch handlungen ist, dem Börsen-Vereine bcizutretcn, so betrü bend muß der wenigstens bis jetzt leider nur zu geringe Nutzen dieses Beitrittes für den Einzelnen sein, da ein Hauptpunkt unserer Gesetze ungeahndet so oft übertreten wird. Als unerläßliche Bedingung des Beitrittes wird nämlich in der Börsenordnung §. 3. 3) festgesetzt, daß kein Mitglied sich weder des Nachdruckes selbst, noch des Vertriebes solcher Nachdrücke schuldig mache; aber leider ist gerade dieser Punkt, der das Eigenkhum vor unrechtmäßigen Ein griffen schützen soll, in der Handhabung der Gesetze unseres Vereines bisher unberücksichtigt geblieben, was um so we niger der Fall sein sollte, als auf der einen Seite — die Bestimmungen dessen, was Nachdruck ist, in den verschie denen Staaten Deutschlands zu verschieden und zu lax sind, auf der andern — gerichtliche Klagen gegen den Nachdrucker zu kostspielig und — bei dem gänzlichen Mangel an Einheit in der Gesetzgebung — in ihren Resultaten noch zu precair sind. — So hatte Unterzeichneter sich von der wohllöbl. Bücher- Commission in Leipzig zwar eines günstigen Resultates sei ner Klage gegen die von dem Buchdrucker Basse in Qued linburg sub tilulo: Heinze, kaufmännischer Briefsteller und Joch er, Handelsschule, 1. zum größten Theile, sogar mit den Druckfehlern, nach gedruckten kaufmännischen Werke des Direktor Schiebe zu er freuen gehabt, da beide Machwerke als Nachdrücke in Leipzig confiscrrt wurden; allein mein Gesuch bei dem k. pr. Oberlandesgericht zu Halberstadt, die Consiscation ob- genannter Nachdrücke ebenfalls in Preußen vollziehen zu las sen, wurde mit dem Bedeuten zurückgewiesen, daß jene Vasse'schen Fabrikate nur als Auszüge zu betrachten seien. — Nicht genug aber, daß Preußen das nicht als Nach druck anerkennt, was Sachsen als solchen consisciren läßt, wird noch überdies der Absatz solcher in Sachsen verbotenen Waaren von sächsischen Buchhändlern und über Lcipzig, dem Verbote zum Hohn, — möglichst befördert! Ich sage befördert — denn es sind mir Bassc'sche Anzeigen dieser seiner Nachdrücke zu Gesicht gekommen, die eine in gutem Ruf stehende Buchhandlung Leipzigs mit ihrer Firma ver breitete; es werden Anzeigen dieser Bücher von sächs. Buch händlern, die sich selbst eines Nachdrucks eines Verlagswerkes von Basse zu erfreuen hatten, in die von ihnen verlegten Zeitschriften ausgenommen, und über Leipzig cxpedirt sein Herr Commissionnair die verbotenen Früchte der Unrecht lichkeit! — Wohin soll aber solch ein Unwesen, das der Buchstabe des Gesetzes einzelner Staaten begünstigt, noch führen? — Und welches Beispiel für den Schlechten, wenn ersieht, daß die Wegelagerer, die den Wanderer anfallen und ihn zum größten Theile seines Eigenthums berauben, nicht als Räuber bestraft werden? — Wo ist Gemeinsinn unter uns sichtbar, wenn man sich des Beraubten nicht annimmt ? — Daß aber Basse noch nicht geneigt ist, von seinem Trei ben abzustehen, beweisen die neuen Eingriffe in das Verlags recht Anderer. Hcldcrmann's Gymnastik ist zum größten Theil aus der bei Hrn. Goedsche erschienenen Werner's Gy mnastik entlehnt; der 2. Theil der Handelsschule von Jöchcr ist eine Beeinträchtigung der Verlagsrechte der löbl. Iacger - sehen Buchhandlung in Frankfurt a. M., und Hr. Groos in Karlsruhe klagt Basse ebenfalls als Nachdruckcr an! Wäre cs nun nicht hoch an der Zeit, die Gesetze der Börsenordnung einmal in Anwendung zu bringen und ein Exempel zu statuiren, daß ungeahndet solch ein Unrecht nicht verübt werden kann *) ? In der Ucbcrzeugung, daß der wohllöbl. Vorstand unse rer Börse sich kräftigst auch der von Basse Beeinträchtigten annehmen wird, „lade ich hiermit alle diejenigen „Herren, die über Basso als Nachdrucker zu „klagen haben, ergebenst ein, in nächster „Ostermeß-Conferenz persönlich gegenwärtig *) Die Red. erlaubt sich hier, an die — vor Eingang die ses Artikels gedruckte — Erklärung des Börsenvorstehers, in Nr. 5 S. 91 ff. dieser Bl., zu erinnern.
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