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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1835
- Sprache
- Deutsch
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93 94 rung der Börsenordnung wohl mit der Hoffnung schmeicheln I durfte, es werde sich jeder durch die Bestimmung des §. 4. 3. ! „dem Nachdruck möglichst entgegen zu arb cite n " ohne hin verpflichtet fühlen, so wenig als möglich — und wenn möglich gar keine — Nachdrücke zu verkaufen. — Diese ! Hoffnung ist auch Gottlob von sehr vielen unserer College» i verwirklicht worden, und cs wäre überaus betrübt, wenn wir unter uns sollten behaupten hören, daß diese rechtlichen Männer daran etwas ganz Ueberflüssiges gethan haben. Eine solche Behauptung könnte aber auch immer nur von Leuten ausgehen, die, weit entfernt, das Wesen des Buchhandels in ihr Fleisch und Blut ausgenommen zu haben, ihr Ge schäft nicht sowohl als den von Gott ihnen anvertrauten Beruf betrachten, sondern vielmehr lediglich als ein Mittel zur Erwerbung des Mammons betreiben. Diese wenigen Worte mögen für jetzt dem verehrten Einsender der Frage genügen. Jedoch habe ich noch eine andere zu beantworten, die mir zwar nicht gedruckt zugekommcn ist, welche ich aber ei ner schriftlichen Aufforderung zu Folge, der nahen Ver wandtschaft wegen, hier gleich mit anfüge. Sie betrifft ei nen Aufsatz im Börsenblatt Nr. 3. S. 60. sNr. 113.^, und ich fasse auch hier nur die Sache ins Auge, ohne die Personen zu berücksichtigen, wenn gleich es sich dabei nicht von einem Mitgliede des Börsenvereins handelt. — Leider muß ich aber auch hier sagen, daß in diesem Aussatz Behauptungen aufgestellt sind, die weder wahr noch eines rechtschaffenen Collegen würdig sind. — Ob ein Buch schon früher nachgedruckt, und der Nachdruck zur Zeit sei nes ersten Erscheinens nicht angefochten worden ist, darauf kann gar nichts ankommen. Wie vielen unter uns ist nach gedruckt worden, ohne daß wir deshalb einen Schritt ge than haben, warum, das wissen die Betrogenen am besten —; aber haben wir darum und durch unser bloßes Stillschweigen die Nachdrücke für legal erklärt ? — Gott bewahre; wir schwiegen blos wegen der leidigen Gewißheit, nichts dagegen ausrichten zu können! Die angeführten Stellen des französischen Gesetzes mögen richtig seyn; auch gebe ich gern zu, daß ein Nachdruck, gegen England und Frankreich verübt, — eben auch ein Nachdruck ist und also früher oder später aufhören muß. Aber wollen wir nicht zu erst vor unserer eigenen Thür fegen? — Daß Scumc's Gedichte ein „Gemeingut Aller geworden" davon weiß kein Mensch ein Wort, so wenig als daß die Werke der übrigen gleichzeitig oder früher verstorbenen deutschen Schriftsteller Gemeingut geworden sind; durch keinen Bundesbeschluß ist bis jetzt das Verlagsrecht überhaupt oder auf gewisse Jahre beschränkt, und die citirte Stelle ist, wenn sie als positiv gelten soll, schlechthin unwahr. Was aber etwa jemals vorge schlagen worden sein möchte, das kann doch nicht als ein Gesetz angeführt werden. Damit genug über diese Materie, zum Schluß aber noch Folgendes. — Die Erfahrung har uns gelehrt, daß mit den bisher angcwcndctcn Mitteln gegen die Nachdrucker und deren Helfershelfer wenig oder nichts ausgerichtet wor den ist. Nun dürfen wir zwar von der nächsten Zukunft mit großer Sicherheit ein alle deutschen Bundesstaaten um fassendes Gesetz erwarten, welches endlich dem deutschen Buchhandel die nothwendige Sicherung seines EigcnchumS gewährt; allein auch schon in unfern Händen liegen Mittel, viele derjenigen, welche uns mittelbar so großen Schaden zufügen —> ich meine die Nachdrucksverkäufer unter den Buchhändlern—in engere Grenzen zurückzuweisen, dadurch 1) daß mit jedem, dem durch Ermittelung einer buch händlerischen Commission uachgewiesen ist, daß er sich des selbstverübten Nachdrucks oder des Verkaufs von Nachdrucken schuldig gemacht, der ganze Börsenverein die Rech nung aufhebt und zum Beitritt auch diejenigen auffordert, welche nicht Mitglieder desselben sind. — Sollten einzelne unter uns dadurch auch momentane Verluste erleiden, so muß man diese verschmerzen und dem Vortheil des Ganzen ein augenblickliches Opfer bringen, das sich in der Folge doch wieder belohnt; — 2) aber, und das ist die Hauptsache, müßte jeder Commissionnair in Leipzig, Nürnberg, Frankfurt, u. s. w. sich verbindlich machen, weder die Commission eines Menschen zu übernehmen oder zu behalten, der sich er wiesenermaßen des Nachdrucks oder Nachdrucksverkaufs schul dig gemacht hat, noch viel weniger ihn selbst zu sortiren. Diese letztere Maßregel wird auch durch das zu er wartende Bundestagsgcsetz nicht überflüssig gemacht werden, denn die Unredlichkeit wird nie ganz aufhören; — sollte sic sich auch über die deutschen Grenzen flüchten müssen, so wird sie auch von dort aus zu schaden wissen, wenn sie auf dienst bare Hände in Deutschland rechnen kann. Hierüber und über manches Andere, denke ich mich in der nächsten Messe mit meinen Herrn Collegen näher zu besprechen. Berlin, den 24. Januar 1835. Lnslin. Buchhandel. Fromme Wünsche für eine GesammtauS- gabe der deutschen Classiker. Daß der Nachdruck bei allen den Uebeln, welche in sei nem Gefolge in der Gestalt von „Lähmung geistiger Tätig keit," „Herabsinkung buchhändlerischer Ehre" ic. unabwend bar aufcreten, dennoch andererseits durch die unverkenn baren Wirkungen der Concurrcnz, die sich in fast allen Ver zweigungen des Staatslebens geltend machen, ein erwünschtes Streben zum Bessern angeregt hat, dies wird Keiner leugnen, wie sehr auch die Ansichten Einzelner darüber modisicirt und begrenzt sein mögen. Eine der wichtigsten jener angeregten Vortheile ist die würdigere äußere Ausstattung der Bücher. — Jeder Monopolist wird seine Waare oder sein Fabrikat mit mög lichster Wohlfeilheit herzustcllen sich bestreben, ohne daß dieses Bestreben, wie bei freigegebenen Geschäftszweigen, durch Rücksicht auf Pceiswürdigkeit geläutert würde. Diese Rücksicht fällt um desto mehr weg, je mehr das Darge botene dem Publicum unentbehrlich ist; sie hört mithin fast gänzlich auf bei dem literarischen Monopolisten, d. h. bei dem Verleger. Daß die bei jedem Buchhändler
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