91 92 Bekanntmachung. Zufolge der geschlichen Vorschriften für den leipziger Buchhandel hatten von den Deputaten desselben zwei zu Anfang dieses Lahres nach Bestimmung des Looses auszuscheiden. Dieses Loos traf: die Herren Fricdr. Fleischer und Leop. Voß. In der am 22. d. M. gehaltenen General-Versammlung des Vereins der leipziger Buchhändler wurde die Wahl zur Ergänzung dieses Ausfalls vorgenommen, und cs wurden darin, nachdem Herr Leop. Voß, ungeachtet der auf ihn gefallenen Mehrzahl der Stimmen, sich veranlaßt fand, die Wahl abzulehnen, Herr Friedr. Fleischer und - Ehr. E. Kollmann erwählt und von ihnen diese Wahl auch angenommen. In der hierauf Statt gefundenen Sitzung der Deputaten des Buchhandels zu Leipzig wurden sodann durch Stimmenmehrheit Herr Friedr. Fleischer als Vorsitzender, - Adolph Rost als Sccretair, - Loh. Georg Mittler als Cassirer der Deputaten bestimmt. Solches wird hiermit zur allgemeinen Veröffentlichung gebracht. Leipzig, den 24. Januar 1835. Die Deputaten des Buchhandels zu Leipzig. Antwort auf die Anfrage im Börsen blatt 1835. Nr. 2. S. 34. Man wird ohne Zweifel dem Börsenvorstand nicht zu- muthen, gegen einzelne Kontraventionen wider die Börsen ordnung und die von den Mitgliedern des Börsenvereins ein- gegangencn Verpflichtungen in diesen Blattern eine speciellc und persönliche Polemik zu führen, einzelne Mitglieder über ihre Handlungen zurecht zu weisen und besondere ungebühr liehe Fälle zu rügen. — Dies wäre offenbar sowohl der Würde des Vorstandes als der dieses Blattes, und dem Zwecke selbst, zuwider. Es bedarf dessen aber auch nicht, denn der Börsenvorstand wird jede vorkommende Verletzung der von den Vereinsmitgliedcrn eingegangenen Verpflichtun gen auf anderem Wege zur Verantwortung zu ziehen wissen, auf dem ihm gesetzlich zustehenden; und dieser ist in der Börsenordnung ß. 4. mit folgenden Worten vor geschriebe» : „Kommen Thatsachen, die den Ausschluß eines Mit gliedes zu fordern scheinen, zur Kenntniß des Vor standes, so legt er diese einer durch allgemeine Wahl zu ernennenden Commission von neun Mitgliedern, de nen diejenigen sechs, welche nach ihnen die meisten Stimmen haben, als Ersatzmänner beigegeben wer den, vor; diese Commission ermittelt die Beweise auf das genaueste, und legt dann den Thatbestand der Hauptversammlung vor, welche den Ausspruch zu thun hat, ob der Ausschluß erfolgen soll oder nicht." In der nächsten Ostermesse wird leider der Vorstand solche Commissionen in Antrag zu bringen die traurige Veranlassung haben. Damit wäre nun eigentlich die obengedachte Frage er ledigt; allein in jeder Zeile jenes Aufsatzes spricht sich zu un verkennbar der redliche und tüchtige Sinn des dem Unterzeich neten übrigens nicht bekannten Einsenders aus, als daß ich nicht mit Vergnügen ihm darauf noch eine weitere Antwort ju geben mich verpflichtet halten sollte — wenn gleich nur une allgemeine. — Die Thatsache und die Richtig- icit des angeführten Dokuments, dessen Original mir nicht bekannt ist, lasseich deshalb dahin gestellt, und kann mich darum auch auf keinen der genannten Namen einlasscn, son dern bleibe lediglich bei der Sache. Und da muß ich denn allerdings sagen, daß eine Handlungsweise gleich der behaup ten gar sehr wider die Pflichten eines Börsenvcreinsmit- zliedes streiten würde, und daß die Ausflucht, man könne aur gegen die Mitglieder seines eigenen Landes ver pflichtet seyn, mir völlig unstatthaft und eine Sophistik der bösesten Art zu seyn scheinen würde; denn was man von Andern verlangt, muß man ihnen auch selbst gewähren, und solche Epceptionen, in Bezug auf den selb st verübten Nachdruck, kennt weder die Börsenordnung, noch werden sie den in den Verein Aufzunehmenden nachgelassen, ob wohl darin den Buchhändlern solcher Lander, in welchen der Nachdruck noch nicht gesetzlich verboten ist, der Verkauf der Nachdrücke, um ihnen nicht weh zu thun, nicht gerade ausdrücklich untersagt worden ist, da man sich bei Emani-