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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1915-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. . k 46, 25. Februar 1915. lichen Vorbeugungsmittel der bis dahin blühende Wohltätigkeits- schwindel völlig unterbunden morden ist, ist den wahrhaft guten Unter nehmungen ein umso besserer Absatz verschafft und der Wohltätigkeit wirklich gedient worden. So wurden seit dem 20. Januar 1915, d. i. seit dem Inkrafttreten der ermähnten Bestimmung, neben Bildern, Noten und sonstigen Druckschriften mit Wohltätigkeitsankiindigung, vom hiesigen Polizeiamte nach Prüfung der Sachbewandtnis über 70 000 Stück Wohltätigkeitspostkarten abgestempelt und über 1100 Mark an die verschiedenen Wohltätigkeitsinstitute abgeführt. Das Publikum kauft, wenn es die Absicht der Wohltätigkeit dabei hat, nur noch Post karten, die auf der Adressenseite den Polizeistempel und den Abliefe rungsbetrag für Notes Kreuz oder Kriegsnotspende aufweisen. Auch die angeblichen Wohltätigkeitskonzerte, die in der Hauptsache nur eine Wohltat für die Veranstalter waren, sind merklich zurückgegangen, seit eine angemessene Abgabe für die Wohltätigkeit gefordert wird, ehe die Genehmigung zur Ankündigung des Wohltätigkeitszweckes erteilt wird. Patent-, Gebrauchsmuster- und Warcnzeicheurecht. Bekannt machung, betreffend Erleichterung auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichen rechts in ausländischen Staaten. Vom 20. Februar 1915. Auf Grund des 8 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Ge brauchsmuster- und Warenzeichenrechts, vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) wird hierdurch bekannt gemacht, daß in Bel gien, Österreich, Ungarn und Portugal sowie zurzeit in Frankreich deutschen Neichsangehörigen gleichartige Erleichterungen gewährt werden. Berlin, den 20. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Post. Nach Österreich (ausschließlich Galizien und der Bukowina) können von jetzt ab wieder Postfrachtftücke bis zum Gewicht von 50 KZ versandt werden. Nach Galizien und der Bukowina bleibt der Paket verkehr noch eingestellt, nach Dalmatien das Höchstgewicht auf 20 Icx beschränkt. Personalnachrichten. Verleihung des Eisernen Kreuzes. — Das Eiserne Kreuz erhielten ferner die Herren: Hans Hermann, Inhaber der Firma Bernhard Hermann in Leipzig, Offizier-Stellvertreter in der 24. Infanterie-Division; Max Ruhfus, Mitinhaber der Firma Fr. Wilh. Nuhfus iu Dortmund, Leutnant und Kompagnieführer im Infanterie-Regiment Nr. 56. (Herr Nuhfus wurde bei La Bassse verwundet und be findet sich zur Heilung in Dortmund); Ferdinand Springer, Mitinhaber der Firma Julius Springer in Berlin, Oberleutnant und Ordonnanzoffizier beim Stabe der Kraftfahrertruppe der 3. Armee; Julius Springer, Mitinhaber der Firma seines Namens in Berlin, Offizier-Stellvertreter im Feldartillerie-Negiment Nr. 39. Kriegsauszeichnung. — Herrn Ludolf Hansen, im Hanse L. E. Hansen in Budweis, Leutnant der Reserve, wurde die Auszeich nung 8i§irum lanckis verliehen. Gestorben: am 26. Oktober 1914 in Gefangenschaft in Tours (Frankreich) Herr Alfred Müller, Gefreiter im Reserve-Jnfanterie- Regiment Nr. 107, an den Folgen seiner am 3. September bei Mourmelon erlittenen Verwundung (Oberschenkelbruch). Der für das Vaterland gefallene Bcrufsgcnosse hatte seine Lehrzeit bei K. F. Koehler bestanden und war zuletzt ii» Hanse B. G. Tenbner in Leipzig tätig. Georg Krause f. Am 17. Februar ist in Pankow bei Berlin der König!. Konservator und Schriftsteller Georg Krause im Alter von 56 Jahren gestorben. Krause war in der wissenschaftlichen Welt als einer der ersten Kenner der Vogeleier und Herausgeber der großangelegten »Oolo^ia univ6r8s1i8 palaearetiea« bekannt. Die Tafeln zu diesem großen Werke, seiner Lebensarbeit, dessen Fertig stellung er nicht mehr erleben sollte, malte er mit unübertrefflicher Meisterschaft alle selbst. — Auch als Dichter nnd Novellist erfreute er sich unter dem Pseudonym Geo Silvanus eines guten Rufs. Wilh. Hermann Unbescheid 4-. — In Dresden ist Stuöienrat Pro fessor Or. Unbescheid im 68. Lebensjahre gestorben. Er war früher Lehrer an der Annenschule in Dresden und hat sich auch auf literari schen Gebieten einen Namen gemacht. Sein Hauptverdienst bestand in der Gründung und Leitung des Vereins zur Förderung der Stamm-, Wappen- und Siegelknnde »Roland«. Schadenersatz bei Nachdruck. In Nr. 42 des Börsenblattes erläßt ein Verleger eine Auf forderung, wonach sich derjenige melden solle, der Ansprüche an das Urheberrecht eines bestimmten Liedes habe. Würde sich der Betref fende nicht melden, so nähme er an, daß keine Ansprüche be ständen usw., und halte sich deshalb für berechtigt, jeden Schaden ersatz zu verweigern. Dieser einzigartige Fall wird viele Verleger interessieren und beweist auch, auf welche Mittel ein Verleger verfällt, der schon einmal die »hochgespannten« Ansprüche gewisser Herren am eigenen Leibe erfahren hat! Und wie vorsichtig man wird! — Die recht liche Seite anlangcnd, möchte ich jedoch davor warnen, aus einem »Nichtmelden« Ansprüche herzulciten, die nie und nimmer Geltung vor dem Gesetz haben können. Es gehört eben zum Risiko des Ver legers, wenn er etwas drucken läßt, wozu ihm die Erlaubnis fehlt nnd wofür hinterher, selbst für ganz unwichtige Sachen, eine große Buße gefordert wird. - Eine Aussprache an dieser Stelle, wie man sich anders helfen kann, ist gewiß im Sinne jener, die Sammlungen usw. herausgeben. —er. Da die Frage auch die Redaktion des Bbl. insofern interessiert, als ihr der Vorwurf gemacht werden könnte, daß sie Anzeigen auf nimmt, die gewissermaßen ihren Zweck verfehlen, möchten wir dazu folgendes bemerken. Es ist nicht selten, daß Anzeigen für das Börsen blatt aufgegeben werden, deren rechtliche Wirkung nicht in der Rich tung liegt, in der sie der Auftraggeber sucht. Daraus geht aber noch nicht hervor, daß sie überhaupt unbeachtlich sind, und noch weniger, daß die Redaktion daraus ein Recht auf ihre Zurückweisung herleiten könnte. Sie muß es in solchen Fällen vielmehr dem einzelnen Leser überlassen, sich mit dem Inhalte derartiger Anzeigen abzufinden und ihnen das zu entnehmen, was nach Recht und Billigkeit sich aus ihnen ergibt. Auf den hier zur Erörterung stehenden Fall angewandt, ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Anzeige des Herrn Eugen Die- derichs in Nr. 42 unter die Anfrage gestellt ist, ob die Volksweise »Was mein Bruder sang« gesetzlich geschützt sei. Sie schließt also die Bitte an die Kollegen ein, ihm mitzuteilcn, ob ihnen Näheres darüber bekannt sei, wenn sie in der Form auch mehr in eine direkte Aufforderung an den oder die etwaigen Besitzer des Urheberrechts des genannten Liedes gekleidet ist. So selbstverständlich es nun auch ist, daß Herr Dicderichs noch nicht urheberberechtigt wird, wenn sich niemand auf seine Aufforderung hin meldet, so ist es doch nicht richtig, wenn der Herr Einsender —er davor warnt, »aus einem .Nichtmcldcist Ansprüche hcrzuleiten, die nie und nimmer Geltung vor dem Gesetz haben können«. Es läßt sich vielmehr sehr wohl der Anspruch daraus herlcitcn, daß die Urheberrechtsverletzung, wenn eine solche überhaupt in Betracht kommt, nicht als vorsätzlich oder fahrlässig, sondern als entschuldbarer Irrtum angesehen wird. Denn ein solcher liegt vor, wenn der Verleger trotz sorgfältiger Prüfung und Erkundigung das Lied nicht als geschützt erkennen konnte. Um diese Sorgfalt glaub haft zu machen, wird er sich mit Erfolg auch auf die hier in Frage stehende Anzeige berufen können. -Hat der Verleger aber, obwohl objektiv ein Nachdruck vorliegt, in einem entschuldbaren Irrtum gehandelt, so scheidet auch ein Schadenersatzanspruch aus, und cs verbleibt dem Verletzten nur der Anspruch ans ungerechtfertigte Be reicherung (8 812 BGB.) sowie der Anspruch auf Unterlassung und eventl. auf Entfernung nnd Vernichtung des das Lied enthaltenden Blattes nnd der zu seiner Herstellung dienenden Vorrichtungen. Da es also ganz auf Art nnd Umfang des Verschuldens ankvmmt, ob Scha denersatzansprüche gestellt werden können oder nicht, so ist cs auch nicht gleichgültig, ob jemand unbesehen oder in dem Glauben, daß es sich um ungeschütztes Gut handle, ein Lied in eine Sammlung aus genommen hat oder ob er nach Möglichkeit bemüht war, sich über die Rechtsverhältnisse Klarheit zu verschaffen. Im übrigen schließen wir uns der Bitte des Herrn Einsenders um Anssprache schon deswegen gern an. weil wir keinen anderen Weg wissen, sich gegen den Nach druck nicht gemeinfrcier Volksweisen zu schützen, als die Inanspruch nahme des Rats erfahrener Musikkenner. Red. tl.ck ln^cipz a A resse r nL c^xp
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