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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1839
- Strukturtyp
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- 1839-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1839
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- Deutsch
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1679 73 1680 Eigenthum an den Erzeugnissen ihres Geistes zustehe oder zuzubilligen sei. Dieser Streit liegt endlich, dem Deut schen Rechte nach, hinter uns. Und wenn auch jener Be schluß den Schriftstellern und ihren Vertretern dieses Eigen thum in der Regel nur auf zehn Jahre zusichect (denn aller Anfang ist schwer!), so kann doch diese Beschränkung auf die Ausdehnung des vorliegenden Gesetzes nur den Einfluß haben, daß die in den Deutschen Bundesstaaten erscheinenden Schriften auch in dem Britischen Reiche nur für dieselbe Zeit gegen Nachdruck geschützt werden würden. Da gleichwohl, wenigstens in Deutschland, die Stim men über die Widerrechtlichkcit des Nachdrucks, — die Auf gabe nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen betrachtet, — noch immer gethcilt sind, da sich auch in den neuesten Zeiten noch Männer deren Meinung sonst alle Achtung verdient, für die rechtliche Zulässigkeit des Nachdrucks erklärt haben, und da diese Meinung gerade auf die vorliegende Veranlassung von neuem in Anregung kommen oder ein eigenthümliches Interesse gewinnen könnte, so darf ich mir erlauben, hier die Frage: Ist der Nachdruck an sich, d. i. abgesehen von den Vorschriften der positiven Gesetze, widerrechtlich? in der Kürze zu erörtern. *) Wie gedacht, sind die Meinungen über diese Frage ge- theilt; ja sowohl die, welche die Frage verneinen, als die, welche sie bejahen, zerfallen wieder in zwei Parteien. — Die Vertheidiger des Nachdrucks gehen zum Theil so weit, daß sie den Nachdruck nicht nur für recht lich erlaubt halten, sondern auch ein Verbot des Nachdrucks, wo nicht für widerrechtlich, doch für unpolitisch erklären. (Zu dieser Partei gehören alle Nachdruckcc ohne Ausnahme.) Andere stimmen zwar mit den Erstecen in dem Grund sätze überein, daß die Widerrechtlichkeit des Nachdrucks schlechterdings nicht aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet werden könne; sie geben jedoch zu, daß nach Zeit und Umständen Gründe vorhanden sein können, den Nach druck durch die positiven Gesetze zu verbieten. Sollten übrigens Gründe dieser Art in dem einen oder dem andern Staate für ein Verbot des Nachdrucks sprechen, so hat das Gesetz, nach den Ansichten derselben Partei, die Freiheit des Nachdrucks, — cine Acußerung der natürlichen Freiheit, — doch immer noch, so wenig als möglich, zu beschränken- —- Die Gegner, die Vertheidiger des Schriftcigen - thumeS, obwohl in dem Grundsätze einstimmig, daß der Nachdruck schon an sich widerrechtlich sei, sind dennoch wieder in so fern getheilter Meinung, alsEinigc dasSchrift- eigenthum dem Eigenthume an Sachen schlechthin, also auch was die Dauer jenes Eigenthums betrifft, gleichstel len, Andere aber annehmen, daß das Schriftcigenthum, schon zu Folge seiner rechtlichen Beschaffenheit, nicht von derselben Dauer, wie das Eigenthum an Sachen, sei, daß seine Wirksamkeit daher, so wie aus Gründen des öffentli chen Besten, von den positiven Gesetzen auf eine gewisse — kürzere oder längere — Zeit beschränkt werden dürfe und müsse. (Derecstercn Meinung sind mehrere neuere Schrist- *) Aus dieser Stellung der Frage ergiebt sich von selbst, baß bei der folgenden Erörterung immer der Fall vorausgesetzt wird, da Schriften durch den Druck — oder durch ähnliche mechanische Mittel — vervielfältigt werden. ^ steiler beigetceten. Sie fragen: Wenn man zugesteht, daß es ein Schristeigenthum gebe, warum soll dieses Eigenthum nicht eben so, wie ein jedes andere Eigenthum, aus die Er- ben und Rechtsnachfolger des Eigenthümers in xorpotuum fortgehcn? Aber man kann eben sowohl fragen: Wenn es auch ein Schrifteigenthum giebt, folgt hieraus, das es eben so ein immerwährendes Recht sei, wie ein anderes Eigen thum? ist die Verschiedenheit der Gegenstände des Eigen thumes ohne Einfluß auf das Recht selbst? Diese Frage ist sogar die Vorfrage. Uebrigens ist bis jetzt noch keine Gesetzgebung dieser Meinung beigetceten *). (Fortsetzung folgt.) Rüge einer schweren Druck-Sünde. Die Söhne unsres Schiller, so wie die Cotta'schc Vcr- lagshandlung, haben sich bekanntlich weder früher, noch in der neusten Zeit, über Mangel an Theilnahmc von Seiten des Publicums, bei den verschiedenartig gemachten Ausgaben der Werke des großen Dichters zu beklagen. Wie gewissen haft erstere die geistige Erbschaft des Vaters bis aufs Kleinste für sich in Anspruch nehmen, geht aus der eben erlassenen Anzeige, über zu liefernde Supplcmentbände, sehr deutlich hervor. Für seine Theilnahme, für sein Geld, aber kann denn doch das Publicum auch fordern, daß cs seinen Lieblings schriftsteller in einer correcten wohl revidirten Aus gabe erhalte. Nun aber nehme man den 10. Band der neuesten Ta schenausgabe zur Hand und lese von Seite 36 an. Da wird man finden, daß, obschon die Seitenzahlen regelmä ßig fortlaufen, das Ende des §. 20 und fast der ganze §.21 fehlen und sonach dieser interessante Aufsatz ein völlig defectes Fragment bleibt. Noch strafbarer ist diese Vernachlässigung, als, nach der im Anfang des Aufsatzes gegebenen Notiz, derselbe zum ersten Male erscheint, also vor allem einer genauen Cor- rectur und Revision erheischte. Von den weitern Mängeln dieser Ausgabe, deren nicht unerhebliche anzuführen wären, will Einsender nicht sprechen; der besprochene Umstand allein aber scheint die Verpflichtung der Vcrlagshandlung, diesen Band umzudrucken und ihn gegen die defectcn auszutauschen, darzuthun. Durch Car tons läßt sich dies nicht machen, da die Seitenzahlen fortlaufen. *) Diese Bemerkung des Herrn Verfassers beruht auf ei nem Jrrthum, da nicht nur in Sachsen, Braunschweig und Hannover das literarisch-artistische Eigenthum von gleicher Dauer mit dem Eigenthum an andern Gegenständen gewe sen ist, sondern auch das Preußische Landrecht und selbst das Oesterreichische Gesetzbuch eine Beschränkung nur insoweit fest setzt, daß die dem Autor »»stehenden Rechte an den spätem Ausgaben nicht auf dessen Erben übergehen sollen, was nicht hindert, daß ein Buch, so lange cs in der ersten Ausgabe existirt, niemals in das sogenannte Gemeingut übergeht. Erst durch das Preußische Gesetz von 1837 ist die Dauer des Eigenthums auf 30 Jahre nach dem Tode des Autors und beziehentlich nach dem Erscheinen festgesetzt worden und es ist bekannt, daß auch in England von dem höchsten Gerichtshöfe die Acte der Königin Anna als eine das ursprüngliche Recht des Autors beschrankende erklärt worden ist. Verantwortlicher Redacteur: I. C. Stadler.
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