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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1839
- Strukturtyp
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- Band
- 1839-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1839
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- Deutsch
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1677 73 1678 von einer andern Regierung geschehene (diese ebenfalls nicht I bindende) Erklärung vorausgegangen sein. So einleuch-1 tend sind die Vortheile, welche dieser Weg, die innere Ver waltung eines Staates mit der eines andern Staates in Uebereinstimmung zu setzen, gewährt, daß er bereits in einigen ähnlichen Fällen eingeschlagen worden ist, und viel-> leicht in allen ähnlichen Fällen — wenigstens in der Regel — eingehaltcn zu werden verdient. Allerdings würde das in Frage stehende Gesetz, wenn es auch den andern Weg eingeschlagen hätte, den Schrift stellern und Verlegern des Auslandes dieselben Rechte haben zusichern können, die es ihnen jetzt schon unter der Bedin gung der Reciprocität zugcsichert hat. Und doch würde man vielleicht Bedenken getragen haben, den Grundsatz der! Reciprocität so bestimmt und so vollständig in dem Gesetze ^ auszusprechen, wenn man die Wirksamkeit des Gesetzes von abzuschließenden Verträgen abhängig gemacht hätte. Hat dagegen das Gesetz einen Erfolg und bewährt es sich durch! die That, so wird, wenn das Schrifteigenthum in dem einen Staate eine Vervollständigung oder Ausdehnung er hält, der andere nicht säumen, demselben dieselbe Gunst widerfahren zu lassen, da er unter dieser Bedingung die bestehende Reciprocität sofort bei ihrer vollen Wirksamkeit erhalten kann. Mit einem Worte, indem man zur Gleich stellung der Schriftsteller und Verleger des Auslandes mit denen des Inlandes weiter nichts forderte, als die Gewißheit der Reciprocität, hat man den Weg cingeschlagen, welcher am leichtesten, schnellsten und vollständigsten zum Ziele führen kann, den Weg, auf welchem am ersten eine Ver einigung unter den Regierungen zu hoffen ist, weil er ihnen nicht die Hände bindet. Man kann das ofterwähnte Gesetz auch so deuten, daß es den Vorschlag enthalte, die Britische Gesetzgebung, in sofern sic das Schrifteigenthum betrifft, zu einer Europäi schen zu erheben. Aus jeden Fall ist der Inhalt dieser Ge setzgebung ein Moment, welches bei der Frage, ob der Vorschlag annehmbar sei, vor allen Dingen in Betrachtung zu ziehen ist und in Betrachtung gezogen werden wird. Auf jeden Fall wird diese Gesetzgebung, wenn der Vor schlag Eingang findet, in einem jeden Lande, welches ihn angenommen hat, unmittelbar ein praktisches Interesse er halten; nicht nur für die Schriftsteller und Verleger, welche die ihnen im Britischen Reiche zustehenden Rechte wahren oder geltend machen wollen, sondern auch für die Gerichte, damit diese nicht den Britischen Schriftstellern und Verlegern eine Hülfe versagen, welche die Britischen Gerichte den unter dem Schutze des Gesetzes stehenden Schriftstellern und Verlegern des Auslandes angedeihen lassen würden. Es ist hier nicht der Ort, diese Gesetzgebung darzustel len. Dieser Aufgabe könnte nur durch eine ausführliche Abhandlung oder durch ein eigenes Buch Genüge geleistet werden. Ich beziehe mich vielmehr, was den jetzigen Stand dieser Gesetzgebung anlangt, auf ein in England erschiene nes Werk, das in dieser Zeitschrift schon früher angezeigt worden ist*). Jedoch ist wegen des Folgenden zu bemer- ken: Die Gesetzgebung Großbritanniens gehört zu den Ge- ') S. Band I. S. 129. setzgebungen, welche das Schrifteigenthum am vollständig sten und wenn auch nicht als ein immerwährendes Recht, doch vergleichungswcise für die längste Zeit in Schutz nehmen. Ja, gerade jetzt ist es im Werke, dieses Eigen thumsrecht noch mehr zu befestigen und zu erweitern. *) Dieses vorausgesetzt, hängt der Entschluß einer Regie rung, das Anerbieten, welches in dem Gesetze vom 31. Juli 1833 enthalten ist, anzunehmen, von einer doppelten Er wägung ab. 1) Können überhaupt Schriftsteller auf ein Eigenth ums recht an den Erzeugnissen ihres Geistes Anspruch machen und mithin dieses Eigenlhumsrccht auf ihre Verleger übertragen? 2) Angenommen, daß die erste Frage zu bejahen sein sollte, ist cs rathsam, den in je nem Gesetze enthaltenen Antrag anzunehmen? (Man kann die letztere Frage noch viel allgemeiner stellen. Man kann sie eben so auf die Rechtsgründe erstrecken, welche für die Annahme des Vorschlages sprechen. Ich habe jedoch die Frage absichtlich so speciell und so beschränkt gefaßt, wie sie gefaßt ist, theils um die vorliegende Abhandlung nicht über die Gebühr auszudehnen, theils um mich nicht in Er örterungen zu verlieren, welchen ich auf keine Weise ge wachsen wäre.) Bei der Beantwortung der einen und der andern Frage werde ich (aus denselben Gründen) allein oder vorzugweise die Staaten des Deutschen Bundes ins Auge fassen; — oder vielmehr die Gesammtheit dieser Staaten , den Deut schen Bund als ein Ganzes; denn es ist raum zu erwarten, daß die Britische Regierung geneigt sein würbe, wegen der Anwendung des Gesetzes mit einzelnen Deutschen Bundes staaten , die größeren oder größten etwa ausgenommen, in Unterhandlungen zu treten. Ucbrigcns glaube man nicht, daß ich mir von dem vor liegenden Gesetze sofort oder so bald große Erfolge verspräche. Ich fürchte sogar, daß das Gesetz nur unter der Bedingung in Vollziehung gesetzt oder seinen Zweck erreichen könne, daß der in dem Gesetze enthaltene Vorschlag von mehreren Staaten zugleich — von den in der Sache besonders be theiligten Staaten — angenommen wird. Die Nachdrucker sind ein gar scharfsinniges Völkchen. (Beispiele zur Bestäti gung dieses Lobes könnten aus ganz neuen Vorfällen ent lehnt werden, welche sich in Wüctemberg ereigneten, als dort das Gesetz gegen den Nachdruck publicirt wurde.) Wie leicht könnten sie sonst das Gesetz umgehen? oder wie schwer würde es halten, zu verhindern, ne kraus le-gi kwret? Auf das Recht des Deutschen Bundes bezogen, bedarf die erste Frage überall nicht einer weitern Erörterung. Nachdem der Bundestagsbeschluß vom 9. November 1837 das Schrifteigcnthum anerkannt, den Nachdruck für wider rechtlich erklärt hat, kann die Annehmbarkeit des in dem oftgcdachtcn Britischen Gesetze enthaltenen Anerbietens, die ses in Beziehung auf den Deutschen Bund betrachtet, nicht aus dem Grunde in Zweifel gezogen werden, weil es noch nicht ausgemacht sei, ob überhaupt den Schriftstellern ein *) Mr. Serjeant Taifourd hat in der ParliamentS- sitzung des Jahres 1838 angekündigt, daß er in der nächsten Sitzung (1839) eine Bill zur Verbesserung der das Schrift-- eigenthum betreffenden Gesetze, — to amen3 tk« I-avr ol — einbringen werde.
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