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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1839
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1839
- Sprache
- Deutsch
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1655 72 1656 9. 'Rein Staatsratbsbeschluß soll wirksam sein, wenn er nickt ausdrücklich besagt, daß das Aeciprocum zugcsichcrt ist. — Jedoch mit dem Vorbehalte und der Bestimmung', daß kein solcher Staatscathsbeschluß irgend wirksam sein soll, wenn darin nicht ausdrücklich als Grund der Erlassung bemerkt ist, daß der gehörige Schutz im In teresse der Verfasser von Büchern, welche zuerst in dem Gebiete ihrer Majestät erscheinen, oder ihrer Bevollmäch tigten von dem fremden Staate zugesichert worden ist, in dessen Umfang die Bücher zuerst erscheinen, auf welche sich der Slaatsrathsbeschluß bezieht. 10. widerruf der Staatsrathsbeschlüssc. — Und sei es Gesetz, daß es Ihrer Majestät rechtlich erlaubt sein soll, irgend einen Staatscathsbeschluß, der in Folge dieser Acte erlassen worden ist, von Zeit zu Zeit durch einen neuen Staatsrathsbeschluß zu widerrufen oder zu ändern, jedoch ohne die Rechte zu benachtheiligen, welche vor dem Wider rufe oder der Aendcrung erworben worden sind 11. Die Staatsrathsbeschlüssc sollen in der Dazette bekannt gemacht werden, und gleiche Reust haben, wie diese Acte. — Und sei cs Gesetz, daß jeder Slaats rathsbeschluß, der in Folge dieser Acte erlassen wird, sobald als möglich, nachdem er von Ihrer Majestät im Staats- rathe gefaßt worden ist, in der London Gazette bekannt ge macht werden soll, und daß er von der Zeit an, wo ec so bekannt gemacht worden ist, dieselbe Kraft haben soll, als ob jeder Theil desselben in dieser Acte mit enthalten wäre. 12. Die Staatsrathsbeschlüssc müssen dem lparlia- mente vorgelegt werden. — Und sei es Gesetz, daß eine Abschrift eines jeden von Ihrer Majestät in Folge dieser Acte gefaßten Staatsrathsbeschlusses vor beide Häuser des Parliamcnts binnen sechs Wochen nach der Erlassung ge legt werden soll, wenn das Parliament zu dieser Zeit ver sammelt ist, und wenn nicht, binnen sechs Wochen nach dem Beginne der nächsten Session der Parliamcnts. 13. Uebcrsetzung von Rückern, die zuerst im Aus lande erschiene» sind. — Jedoch sei es Vorbehalten und Gesetz, daß kein Theil des Inhalts dieser Acte so ausgclegt werden soll, daß cs den Druck, die Veröffentlichung oder den Verkauf der Uebcrsetzung eines Buches verhindere, des sen Verfasser oder seine Bevollmächtigten einen Anspruch auf die Wohlthat dieser Acte haben. 14. 'Ausländische Schriftsteller haben kein Schrift- cigcnthum, ausgenommen durch diese Acte. — Und sei cs Gesetz, daß der Verfasser eines Buches, welches nach Verkündigung dieser Acte außerhalb des Gebiets Ihrer Majestät zuerst erscheint, oder seine Bevollmächtigten kein Schrifteigenthum an demselben innerhalb des Gebietes Ihrer Majestät haben sollen, ausgenommen wenn und insofern ihm diese Act» einen Anspruch darauf giebt- 15. Beschränkung der Rlagen- — Jedoch sei es Vorbehalten und Gesetz, daß alle statthaften Klagen (sctioiw, suits, bllls, iuckioimeiits, or iolorinalious) wegen einer Handlung, die der gegenwärtigen Acre zuwidecläuft, in nerhalb zwölf Monate nach der Vornahme der Handlung und nicht später angebracht werden sollen. 16. Auslegungsclauscl.— Und sei es Gesetz, daß bei der Auslegung dieser Acte das Wort „Buch" so ausgelegt wer- j! den soll, daß es auch „Band" „Pamphlet", „Druckbogen" „Musikalien", „Attas", „Karte" oder „Plan" bezeichnet; und daß die Worte „drucken", „abdrucken" auch in Kupfer ste chen, und jede andere Art, Abdrücke zu vervielfältigen, um fassen sollen; und daß der Ausdruck „Ihre Majestät" auch auf die Erben und Nachfolger Ihrer Majestät gehen soll, und daß die Ausdrücke „Beschluß Ihrer Majestät im Staatsrathe" oder „Staatscathsbeschluß" einen Beschluß be deuten sollen, welchen Ihre Majestät auf und mit Anrathen des sehr ehrenwccthcn Privy Council Ihrer Majestät gefaßt haben; und daß bei Erwähnung von Personen und Sachen jedes Wort im Plural auch eine Person und Sache, und jedes Wort im Singular auch mehrere Perso nen und Sachen, und jedes Wort männlichen Geschlechts auch das weibliche Geschlecht bezeichnen soll: ausgenommen, wenn in irgend einem solchen Falle der Gegenstand oder der Zusammenhang einer solchen Auslegung entgegen ist. 17. Diese Acte kann geändert werden. — Und sei es Gesetz, daß diese Acte durch irgend eine in der gegenwär tigen Parliamcntssitzung zu erlassende Acte geändert oder widerrufen werden könne. (Die in der Uebcrsetzung des Gesetzes zu Anfänge eines jeden Paragraphen mit Schwabacher-Schrift gedruckten Worte, — die Jnhaltsanzeigen, — stehen auch in der amtlichen Aus gabe am Rande.) (Fortsetzung folgt.) Zur Statistik des Buchhandels und seiner Ncbcnzweige in Preußen. Aus den kürzlich erschienenen statist. Mittheilungen über die Bevölkerung des preuß. Staates von Hoffmann ersehen wir, daß es zu Ende 1837 im ganzen Umfange der Preußischen Monarchie 447 Buch-, Kunst- und Musikalien handlungen, ferner 86 Antiquare und 451 Leihbibliotheken gab. Die Zahl der Buchhandlungen hatte sich seit 18 Jah ren in Preußen fast verdoppelt. Von den Leihbibliotheken kommt nur ein Dritttheil auf die größern Städte, die andern zwei Dcitttheile sind in den kleinen Provinzialstädten vertheilt, welche der Buchhandlungen entbehren und aus der Leih bibliothek ihre literarische Nahrung ziehen. Auffallend ge ring ist die Anzahl der Leihbibliotheken in einigen der dicht bevölkerten Regierungsbezirke; so befinden sich deren z. B. im R.-Bezirk Münster bei 400,000 Einw. nur vier, in Aachen mit 369,000 E. ebenfalls nur vier und in Trier bei 437,000 E. nur fünf. Buchdruckereien giebt es im ganzen Staate 401, welche 940 Pressen beschäftigen; davon besitzt Berlin allein 180, der R.V. Cöln 89, Düsseldorf 72 Pressen, dagegen der ganze Bezirk Bromberg nur 6, Gumbinnen nur 9, Stral sund auch nur 9. In der Provinz Brandenburg kommt eine Presse auf 7774 Einw., in Sachsen und den Rhein provinzen eine auf 10,000, in Posen aber erst eine auf 50,000 Einw. Die 61 Druckereien der Provinz Brandenburg haben 224 Pressen, also eine Druckerei durchschnittlich vier, die 235 der Rheinprovinzen und in Sachsen dagegen 470, also nur zwei auf eine Druckerei. Die Zahl der Druckereien, wie der Pressen hat sich in den letzten 18 Jahren um Z vermehrt. Verantwortlicher Redakteur: G. Wuttig.
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