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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1839
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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1653 72 1654 und für rin jedes solches Zcugniß soll die Summe von; einem Schilling bezahlt werden; und ein solches Aeugniß! soll, sobald die Identität der Handschrift des Unterzeich-! ners und die Thatsache erwiesen ist, daß er in der That der, Waarenhausverwaltcr der gedachten Compagnie war, ohne weiteren Beweis in allen Gerichtshöfen als Beweis des Ein trags und der Ablieferung, und der Zeit, zu welcher das Eine und das Andere Statt gefunden hat, zugelaffen werden. I 5. Der Wuuxcnhausvcrwulter Hut die Du eher im Britischen Museum nicöcrzulegen. — Und sei cs Gesetz, daß der genannte Waarenhausverwaltcr in der Halle der gedachten Compagnie ein jedes Buch oder einen jeden Band, der, wie vorhin besagt, abgeliefcrt werden muß, überneh men , und innerhalb eines Kalendcrmonats nach dem Em pfange des Buches oder Bandes dasselbe oder denselben in der Bibliothek des Britischen Museums nicderlegcn soll. 6. Zweite oder folgende Auslugen. — Jedoch mit dem Vorbehalte und der Bestimmung, daß es nicht erfor derlich sein soll, dem Waarenhausverwaltcr der gedachten Compagnie der Slationcrs ein Exemplar der zweiten oder einer folgenden Auflage von einem Buche oder von Bü chern einzuhändigcn, welche ihm, wie oben besagt, abge- licfert worden sind, wenn dasselbe oder dieselben nicht Zu sätze oder Aenderungen enthalten; und im Falle irgend eine neue Auflage eines, wie besagt, abgeliefecten Buches Zu sätze oder Aenderungen enthält, so soll es nicht erforderlich sein, Exemplare derselben abzuliefern, wenn nur ein be sonderer Abdruck der Zusätze und Aenderungen, in derselben Weise, wie die frühere Auflage des Buchs, gedruckt, in nerhalb einer zu diesem Zwecke in den gedachten Staats- rathsbcschlüffen zu setzenden Frist dem Waarenhausverwal- ter der gedachten Compagnie der Stationecs eingehän digt wird. 7. Die Stuutsruthsbeschlussc können verschiedene Zeiträume für verschiedene fremde Stuuten festsctzcn u. f. rv. — Und sei es Gesetz, daß die jedesmalige Zeit, welche für die Dauer des Privilegiums, das den Verfas sern zuerst in einem fremden Staate erscheinender Bücher gegeben werden soll, jedesmal durch einen Slaatsraths- bcschluß festgesetzt wird, verschieden sein kann bei Büchern, die in verschiedenen Staaten zuerst erscheinen, und daß die Zeitfristen, welche für das Einträgen der Büchertitel und die Ablieferung eines Exemplars an den Waarenhausver- walter vorgeschrieben werden müssen, für verschiedene fremde Staaten und für verschiedene Elasten von Büchern verschie den sein können. 8. Buchhändler u. s rv., welche irgend ei» Buch, auf welches der Staatsrathsbcschluß zu beziehen ist, ohne die Dcistimmung des Eigenthümers drucken u. s. w., verfallen in Strafen. — Und sei es Gesetz, daß, wenn irgend ein Buchhändler oder Buchdrucker oder sonst irgend Jemand, in irgend einem Theile des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland oder in irgend einem andern Theile der Britischen Herrschaft, innerhalb der durch einen Staaksrathsbeschluß festgesetzten Zeit irgend ein Buch, auf welches ein solcher Staatsrathsbeschluß zu beziehen ist, ohne zuvor die Zustimmung des Verfassers oder sonstigen Inhabers des Schrifteigenthums an dem Buche schriftlich erhalten zu haben, druckt, abdruckl, oder zum Verkaufe einführt, oder daran Schuld ist, daß cs gedruckt, abgedruckt, oder zum Verkaufe eingeführl wird: oder wenn er, wohl wissend, daß das Buch auf solche Weise ohne die Zustimmung des Verfassers oder sonstigen Schrifteigenthümcrs gedruckt, abgedruckt, oder zum Ver kaufe eingcführt worden ist, ein solches Buch, ohne die besagte Zustimmung vorher erhalten zu haben, verkauft, veröffentlicht, oder zum Verkaufe ausstellt, oder daran Schuld ist, daß es verkauft, veröffentlicht, oder zum Ver kaufe ausgestellt wird, oder zum Zwecke des Verkaufes be sitzt, alsdann gegen einen jeden so Zuwiderhandelnden eine besondere Klage für diesen Fall gehen soll, welche anzustellcn berechtigt ist der Verfasser oder sonstige Inhaber des Schrift eigenthums an dem Buche, welches der wahren Absicht und dem Sinne der gegenwärtigen Acte zuwider unrechtmä ßiger Weise gedruckt, abgedruckt, eingeführt, oder veröf fentlicht oder zum Verkaufe ausgestellt worden ist, oder welches der Zuwiderhandelnde zum Zwecke des Verkaufs be sitzt; und jeder solcher Schriftsteller oder sonstiger Schrift- eigenthümer soll mittelst der besonderen Klage für den ein zelnen Fall, welche gegen den Zuwiderhandelnden bei einer Oourt ot kooorck in dem Theile des vereinigten Königrei ches oder der Britischen Herrschaft angestellt werden muß, wo die unrechtmäßige Handlung vorgenommen worden ist, so viel Schadensersatz erlangen, als ihm die Jury bei der Verhandlung über die Klage oder bei der Vollziehung eines -nult ob iuczulr/ geben und zusprechen wird, und zugleich doppelte Pcoceßkosten, und zwar soll bei dieser Klage kein Privilegium oder Protection Statt haben; und jeder so Zuwiderhandelnde soll auch das Buch und jeden einen Theil desselben bildenden Bogen verwirken, und soll auf Befehl der 6ourt ob lleoorcl, vor welcher eine Klage des gemeinen Rechts oder eine Billigkeitsklage vom Schriftsteller oder son stigen Schrifceigenthümer mittelst einer Motion oder Peti tion an den gedachten Gerichtshof angestellt oder verfolgt wird, dasselbe dem Schriftsteller oder sonstigen Schciftci- genthümec, oder seinem gesetzlich autorisirten Anwälte oder Agenten auslicfecn, und dieser soll dasselbe sofort vernich ten oder zu Maculatur machen; und jeder so Zuwiderhan delnde soll auch die Summe von drei Pence verwirken für jeeen Bogen, der gedruckt oder im Drucke begriffen, oder veröffentlicht oder zum Kaufe ausgesetzt ist, der wahren Ab sicht und dem Sinne der gegenwärtigen Acte zuwider, und soll sic verwirken zur Hälfte an Ihre Majestät, zur andern Hälfte an Jeden, der in einer 6uurt ot kecorck auf irgend eine statthafte Weise (b^ aoiiou ok clebt, bill, plsint or iut'ormatlou) darum nachsucht, wobei kein Privilegium oder Protection Statt hat: jedoch mit dem Vorbehalte, daß in Schottland ein so Zuwiderhandelnder einer Schäden klage in der Oourt ok Se-aziou ausgesetzt sein soll, welche in gleicher Weise angebracht und verfolgt werden muß, wie daselbst jede andere Schädenklage von gleichem Betrage an zubringen und zu verfolgen ist, und bei jeder solchen Klage, wo Schadenersatz zugesprochen wird, sollen zugleich dop pelte Kosten oder Proceßausgaben angerechnet werden.
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