1537 68 1538 den besondere Pcnsionsfonds zu constituiren und ihre Beamten ganz nach den Grundsätzen und nach ihrer Verdienstlichkeit zu pcnsioniren und zu unterstützen, wie sie für die Staatsdiencr bestehen, damit hierin kei nerlei Rechte verletzt, und die Beamten auch in ihren neuen Verhältnissen zum Eifer und zur Treue ermun tert werden. 12) Die Abgabe an den Staat von diesen Unternehmun gen wird am sichersten nach der Pferdcanzahl regulirt werden können, welche von den Unternehmern für die Beförderung von Personen und Gütern überhaupt unterhalten werden, und dürfte 5-^. pro Pferd jähr lich nicht übersteigen. Durch eine solche Abgabe müßten dann alle weite ren Entschädigungsansprüche der Post - und Gewcrbe- steuerbehöcden an die Gesellschaften vollständig erledigt sein; wogegen aber die einzelnen Slationshal- ter ihre Gewerbesteuer gleich andern Lohnfuhrleuten zu bezahlen hätten. 13) Die ordnungsmäßige Besorgung des sogenannten Extrapostdienstcs, incl. der Eouriere , ist den Privat unternehmern ebenfalls mit zu überweisen, und die Tarifsätze für diesen Zweig des Postfuhrwesens sind gleichfalls einer Ermäßigung zu empfehlen; der Esta fettendienst kann mit der Slaatsbriespostcinrichtung vereinigt bleiben. Die betreffenden Gcneraladministrationen der Actien- gesellschaften haben auch darüber gleichmäßige Vor schläge abzugeben, und dabei diesen Verwaltungszweig auf das Einfachste zu ordnen. 14) Wegen der Beförderung und Vergütung der sogenann ten herrschaftlichen portofreien Postgüter mit den Pci- vattransportanstalten werden die Staatsregierungen mit den betr. Generaladministrationen besondere Ueber- cinkünste abzuschließen haben. Es dürfte zu empfehlen sein, die Kosten für der gleichen Beförderungen terminlich bei einer Staats behörde zu liquidiren, um eine genaue Uebcrsicht von dem Umfange dieser Sendungen zu erhalten. 15) Die Eoncessionen zur Ausübung der Rechte, Personen und Güter stationswcisc, statt der bisherigen landes herrlichen Posten, zu befördern, werden nur von den höchsten landesherrlichen Centralsinanzbchörden zu ertheilen sein, um im öffentlichen Gesammtinteresse die Bedingungen nach bestimmten Grundsätzen zu ordnen, und dadurch einseitigen Bestimmungen vorzubcugen. 16) Eine der wichtigsten Bedingungen für die Pcivatun- ternehmungen müßte sein, daß sic einen Assecuranz- fonds zur Garantie des Werthes gegen Beschädigun gen und Verluste der ihnen anvertraut werdenden Güter Nachweisen, damit die Interessen des Publi kums, wie die der Behörden, in aller Beziehung ge sichert erscheinen. Ohne vorherigen Nachweis eines solchen Assecuranz- oder Garanticfonds sind derglei chen Eoncessionen nicht zu ertheilen. 17) Mit dem Eintritte derUebcrnahme des Postfuhrwesens von Privatgesellschaften und Unternehmern hören alle bisherigen Monopolrechte und Gesetze, mit alleiniger Ausnahme für den Bricfvcrkchr, auf; der Per sonen- und Güterverkehr ist dann in der Art frei zu ge ben, daß nur schützende Gesetze und Anordnungen für die Ausübung der stations weisen Beför derungen von Personen und Gütern auf besondere Eoncessionen gegeben werden dür fen. Beförderungen, die nicht stationsweise geschehen, unterliegen keinerlei anderer Beschränkung oder Ab gaben, als den gewöhnlichen gewerblich-polizeilichen Vor schriften und Abgaben. (Schluß folgt.) Verantwortlicher Redakteur: G. Wuttig. B e k a n n t in a ch u ii g e n. pränuinerations- und Subscriptions - Anjeigen. auf eine neue Auflage von M o z i n ' s vollständigem Wörterbuch der deutschen und französischen Sprache, nach den neuesten und besten Werken über Sprache, Künste und Wissenschaften, enthaltend die Erklärung aller Wörter, die Ansprache der schwierigem, eine Auswahl erläuternder Beispiele zur Verständlichkeit ihrer verschiedenen Bedeutungen, die hauptsächlichsten sinnverwandtem Wörter, Sprüchwörter und sprüchwörtlichen Redensarten beider Sprachen, die Ausdrücke des französischen Gesetzbuchs, die Münzen, Gewichte und Maaße der verschiedenen Staaten ein Verzeichniß der gebräuchlichsten Eigennamen von Personen, Ländern, Flüssen -c.