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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1839
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- Deutsch
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1535 68 1536 Conventionen der Staatsregierungen unter einander der Fall ist; denn da dergleichen Postconventionen wohl nur aus Berücksichtigung allgemeiner Postverkehrsverhältnisse abge- geschlofsen werden sollten, so gehören sie durchaus zur öf fentlichen Bekanntmachung, um so mehr, um zu bewei sen, daß sie Gesetzkcaft haben, und nur zur Erleichterung des Publicums bei dem allgemeinen Postverkehr dienen sol len; denn was die Eorrespondenten für ihre Sendungen mit den Posten durch das Ausland oder in dasselbe zahlen müs sen, ist ihnen gleich dem inländischen Taxgesetze öffentlich bekannt zu machen. Auf diesem Deutschen Postcongreß sind hiernächst auch die allgemeinen Grundsätze für die Ueberwcisung des bishe rigen Postfuhrwcsens an die Pcivatindustrie und Unterneh mer oder Aktiengesellschaften festzustellen, und deren An nahme und Ausführung zu beschließen. Wirwollen auch hierzu nachstehende Andeutungen geben. 1) Für jedes Staats - und Postgebiet wird eine General administration durch eine Aktiengesellschaft gebildet, die sich auch über mehrere Staats- und Postgebiete er strecken kann, welche durch eine Ucbcreinkunft mit den hohen Staatsregierungen die Verpflichtungen über nimmt, das gestammte Postfuhrwesen nach den nähe ren Festsetzungen zu besorgen, und dafür verantwort lich bleibt. 2) An diese Generaladministrationen wird sodann das ge stammte vorhandene Postbetriebsinvcntarium übereig net, und dieselben sind von da an lediglich den Staats-, Finanz- und Handels- oder Eommunicationsabgaben- dcpartements untergeordnet, so daß sie von dem Res sort der Postbehörden ganz ausschciden. 3) Die für das Fahrpostwesen bestehenden Eourseinrich- tungen und kontraktlichen wie konventionellen Ueber- einkünftc bleiben so lange in Kraft, bis sie von den Gcncraladministcationen nach vorherigen neuen Pri vat- und staatsrechtlichen Ucbcreinkünften im öffentli chen Interesse anderweit geordnet, und diese Refor men von den Vorgesetzten hohen Departements bestätigt worden sind. 4) Die Taxcegulativc bleiben in jedem Staatsgebiete so lange in Kraft, bis sie von den Generaladministrationen nach gleichen Grundsätzen anderweit geordnet, und von den hohen Staatsregierungen bestätigt worden sind. Die Gcneraladministrationen haben sich nach Ue- bernahme der Leitung der Geschäfte für die Actienge- gesellschaften sofort mit der allgemeinen Herabsetzung des Paket- und Geldporto, wie der Taxsätze für die Per sonenbeförderung zu beschäftigen, und ihre Vorschläge im Einverständnisse aller Gesellschaften in den Deut schen Bundesstaaten innerhalb 6 Monate den hohen Staatscegierungcn zur Bestätigung einzureichen. Die Einführung der billigern Taxen muß dann in allen Deutschen Bundesstaaten an einem und demselben Tage Statt finden, worauf bei Abgabe der Vorschläge zugleich der Antrag zu richten ist. 5) Die jetzigen Postanstalten und Postbeamten, wie die Posthalter, sind verpflichtet, die Verwaltung des ge stimmten Postfuhrwesens wie bisher auch ferner, dieses jedoch nur nach den besondern Anordnungen und im Interesse der Generaladministrationen für die Privat gesellschaften, fortzuführen, bis auch darüber eine anderwcite Organisation mit Genehmigung der hohen Staatsregierungen beschlossen sein wird. 6) Die Gcneraladministrationen sind zu ermächtigen, die Verwaltung des Postfuhrwesens auf einzelnen Haupt- und Nebencoursen an Zweigunternchmer zu überlassen, welche sich aber den allgemeinen Anordnun gen der Generaladministrationen unterwerfen müssen. 7) Die Generaladministcationen können dann den ge stimmten Personen- und Güterverkehr selbstständig und ganz nach den Bedürfnissen des Gemeinwohls ordnen und erweitern; nur müssen sich diese Einrichtungen überall an diejenigen der Hauptstraßen s o entschließen, daß unnöthige Lagerungen der Güter, oder ein mehr stündiges Slillliegen der Reisenden, und überhaupt Stö rungen und Verspätungen bei diesen Beförderungen sowohl auf den Haupt- als auf den Nebencoursen nicht eintreten. 8) Die Privateilbesöcderungsanstalten und Diligencen sind verpflichtet, überall, wo es die Staatsbriefpostanstalt für angemessen findet, die Briefe und Zeitungen mit der selben befördern zu lassen, die Briefbeutel und Zei- tungspakcte unentgeltlich mitzunehmen, und den Eours in diesem Falle so zu reguliren, daß die schnellste Be förderung für beiderlei Zwecke vollständig erreicht werde. 9) Für die Mitbenutzung der Königl. Amtslocalien wie des Amtsinventariums bei den Staatspostanstalten wird die Regulirung eines billig abzumessenden Aversi an die Staatskassen vorzubehalten sein, wofür die Staats postbehörden sowohl die Amtslocalien, wie auch das Amtsinventarium in dienstlich brauchbarem Zustande zu erhalten haben. 10) Ueber den Beitrag zu den Besoldungen der jetzt vor handenen Postbeamten für deren Mitwirkung und Ver waltung des Postfuhrwcsens im Interesse der Privat- untcrnehmungen, wird ebenfalls ein bcsonderesAbkom- men mit den hohen Staatsregierungen vorzubehalten sein, wogegen der Postsiscus die Fortzahlung der bis herigen Gehalte an die Staatspostbeamtcn für seine Rechnung übernimmt. Den Aktiengesellschaften steht jedoch die Befugniß zu, die für die Besorgung der Verwaltung des Postfuhrwesens erforderlich werdenden Beamten und deren Besoldungen, wie die Amtsbedürf nisse überhaupt, überall selbstständig zu normiren; in welchem Falle der Beitrag zu den Besoldungen der Beamten für ein kumulatives Vechältniß wegfällt. So lange die Aktiengesellschaften an die Staats kassen einen Beitrag zu dem Besoldungsfonds für die Beamten zahlen, übernimmt der Postsiscus die volle Verantwortlichkeit für seine von ihm eingestellten Be amten. 11) Die Pensionsansprüche der Beamten bleiben unverän dert. Für diejenigen Beamten, welche von den Ge neraladministrationen der Aktiengesellschaften für die Verwaltung ihrer Interessen dann besonders selbststän dig übernommen oder angestellt werden, haben diese!-
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