für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegebcn von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 6?. Dienstags, den 23. Juli 1839. Gesetzgebung. Unterm 13. Juli wurde vom Rath der Stadt Leipzig provisorisch mit Beschlag belegt und der weitere Vertrieb untersagt von Sammlung der schönsten Piecen aus den neuesten Fran zösischen und Italienischen Opern u. s. w. für Or chester von Hauschild. 1. Lief. Chemnitz bei Häcker, als ein Nachdruck der bei B. Schott's Söhne in Mainz erschienenen Ouvertüre zu der Oper: le Lrssseur cle krestoii, Musik von Adam. Dänemark. In dem unterm 23. März d. I. von der König! Schlesw.-Holstein.-Lauenburgischen Kanzlei zu Kopenhagen erlassenen Patente, die Publikation eines Beschlusses der Deutschen Bundesversammlung wider den Nachdruck, für das Herzogthum Holstein, betreffend, heißt es am Schluffe: „Mit Rücksicht auf diesen Bundesbeschluß, welcher Sr. Maj. Willen und Befehl zufolge hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht wird, werden zugleich folgende, allerhöchst genehmigte nähere Bestimmungen festgesetzt: Von jedem im Herzogthum Holstein herauskommenden schriftstellerischen u. Kunstwerke, auf welches die obigen Be stimmungen angewendet werden sollen, ist ein Exemplar an die Universitäts-Bibliothek in Kiel einzusenden, und der von dem Bibliothekar über die Einlieferung desselben ausgestellte Schein dient verkommenden Falles zum Beweise des Eigenthums des Werkes, so wie des Zeitpunktes, wo das Werk erschienen ist. Gegen den unbefugten Nachdrucker oder Nachbildner einer Schrift oder eines Kunstwerkes ist, außer der Consis- cation aller bei ihm oder in Buch - und Kunsthandlungen 6r Jahrgang. . vorrräthigen Exemplare des nachgedrucktcn oder nachgebil deten Werkes, so wie der zur Nachbildung gemachten Vor richtung, also der Formen, Platten, Steine u. s. w. auf eine Geldbuße zu erkennen, welche dem Ladenpreise von ! HOO Exemplaren des nachgedrucktcn oder nachgebildelcn Ori ginal-Weckes gleichkommt. Uebcr Büchersen düngen durch die Post und Porto-Nachzahlungen. Nach dem Inhalte eines an die k. Baperschen Postäm ter unterm 30. April 1837 erlassenen Circulars wird bei Erhebung der Postwagen-Taxe ein Unterschied zwischen Paketen gemacht, welche auf der Adresse mit der Ueberschrift „gedruckte Sachen oder Drucksachen, Druck schriften" :c. versehen sind; weil unter letzterer Benen nung im Königreiche Sachsen nur Sachen zum Drucke und noch nichtgedruckte Sachen verstanden und daher gleich den Documenten, ohne Anspruch auf Moderation, der Taxation unterliegen. So klar Druckschriften, Drucksachen schon Gedrucktes, z. B. Bücher rc. und dagegen Manu- scripte Handschriften, noch Ungedrucktcs aussprechen, so problematisch erscheint die oben erwähnte distingui- rende Wortdcsinition als Maaßstab zur Taxation der, mit dem Postwagen versendbaren Pakete. — Unpraktisch übrigens wird diese Taxberechnung so lange, als diese nur von einer grammaticalischen Subtilität, wovon das Publi cum ganz außer Kenntniß ist, abhängig gemacht, und selbst, wie es unlängst geschah, von den übernehmenden k. B. Postbeamten dieser subtile Unterschied zwischen Druck schriften und gedruckten Sachen unbeachtet gelas sen, und die ausländische Taxe für ein nach Leipzig bc- 115