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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1839
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1839
- Sprache
- Deutsch
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989 47 990 Proprietäts- und Nutzungsrecht, gleiche Anwendung fin den auf Gegenstände, bei deren körperlicher Hervorbringung vorzugsweise der Geist thätig ist, wie dieselben nach einver standener Ansicht Anwendung finden auf Gegenstände, bei deren Hervorbringung oder Aneignung vorzugsweise der Kör per in Thätigkcit ist. Die mechanische Vervielfältigung ist blos ein Vehikel der erweiterten Benutzung, wie die Vermie- thung eines Hauses blos eine erweiterte Benutzung des Obdachs ist, welchen dasselbe gewährt. Hier finden überall die allgemein gültigen Rechte ihre Anwendung, und unbegreiflich ist mir geblieben, wie die Vermischung der empirischen Forschung mit der philosophi schen Spekulation in der Naturwissenschaft auf irgend eine Weise zu dem von mir geführten oder versuchten Beweise,! daß die geistige Production, sobald dieselbe durch irgend eine Art der körperlichen Thätigkeit sinnlich wahrnehmbar darge stellt worden ist, in rechtlicher Beziehung,von allen andern körperlichen Gegenständen sich nicht unterscheide, in Paral lele gestellt werden kann. Eben so wenig durchschlagend ist der Einwand, welchen mein Gegner von der Unzulänglichkeit des Anerkenntnisses hernimmt, auf welches schon aus der Geringfügigkeit des gezahlten Preises geschlossen werden kann. Allerdings würde daraus nicht hervorgehen, welche Anwendung gestattet ist, und es ist unleugbar gegründet, daß es vollkommen erlaubte Benutzungsarten eines Buches giebt, deren Ertrag außer Verhältniß zu dem gezahlten Preise steht. Es wird dies sogar am Gewissesten dann der Fall sein, wenn der Käufer wirklich den Nutzen davon zieht, der ihm vom Autor am Bereitwilligsten zugestanden wird, den Nutzen der geistigen Reproduction. Allein davon und überhaupt von dem Vor- theil, welchen der Käufer aus einem Buche durch die er laubten Benutzungsweisen ziehen kann, und von dem Ver- haltniß derselben zu dem Preise ist bei mir gar nicht die Rede gewesen. Selbst ein Anerkenntniß der Rechte des Autors durch dieKäufer suche ich nicht in der Geringfügigkeit des Preises, schon aus dem Grunde, weil das Eigenthum ein absolutes Recht ist, und ein solches Anerkenntniß von Seiten des Käufers eben so wenig erforderlich ist, als die Entschuldi gung des Diebes, daß ec das, Eigenthum des Besitzers nicht anerkannt habe, denselben von der Strafe des Diebstahls befreien würde. Meine Argumentation ist ganz einfach die gewesen, daß das Object des literarisch-artistischen Eigenthums, der in sinnlich-wahrnehmbarer Form dargestelltc Gedanke und das Recht der Vervielfältigung, als eine Act der Benutzung, lediglich dem Eigenthümer des dargestellten Gedankens oder der Gedankenreihe zuständig sei, die wir Buch oder Me lodie oder Gemälde nennen. Da nun der absolute Werth eines Gegenstandes, nach bekannten staatswirthschaftlichen Grundsätzen, gleich ist der Totalität des Gebrauchs, welchen derselbe gewährt, mithin der Werth des Eigenthums eines literarischen Werkes gleich ist der Gesammtheit aller Abdrücke, welche mög- ^ sicher Weise davon jemals verkauft werden können, da fcr- ! nec nicht vorausgesetzt werden kann, daß irgend Jemand sein Eigenthum zu einem unverhältnismäßig^ niedrigen Preise veräußern werde, so ist cs unmöglich, daß der Käufer eines Abdrucks in der Meinung stehen könne, daß der Autor ^ oder Verleger beabsichtigt habe, das Eigenthum des Wer kes — als der Totalität der möglichen Abdrücke — auf ihn ^ durch den Verkauf eines Eremplars zu übertragen. Hier- ^ aus folgt aber, daß, wenn ec sich dennoch durch Vervielfäl tigung des erkauften Eremplars ein Recht anmaaßt, welches nur dem Eigenthümer des Werkes, in obigem Gegensatz, ! rechtlich zusteht, er sich unmöglich im guten Glauben befin den, mithin unmöglich von der Absicht einer Eigcnthums- ^ Verletzung frei gesprochen werden kann. Unter diesen Verhältnissen kann man von einem Manne, welcher auf sein Nedlichkcitsgefühl sich beruft, allerdings nicht erwarten, daß ec „die Nachdrucker in Schutz nehmen, vcrtheidigen oder sich befreunden wolle", auch wenn er den Nachdruck in Schutz nimmt, und wenn derselbe mir zum Vorwurf zu machen scheint, daß ich die in den meisten Staaten eingesührte Beschränkung der Dauer des literari schen EigenthumS für einen Fehler und selbst für eine Un gerechtigkeit halte, so lange das Eigenthum überhaupt nicht hinsichtlich seiner Dauer einer Beschränkung unterworfen wird, so muß ich es mir schon gefallen lassen, weil ich für meine Person allerdings der Meinung bin, daß rücksichts lose Gewähr des angeborenen Rechtes, in der durch das gleiche Recht Aller gebotenen Beschränkung, zugleich die höchste Pflicht und das höchste Recht des Staates selbst sei. Dabei habe ich jedoch niemals in Abrede gestellt, daß der Staat, wie er ist, berechtigt sei, wie er die Tierquälerei, ungeachtet des anerkannten Eigenthums, verbietet, aus po litischen Gründen eine solche Beschränkung eintretcn zu las sen, allein sie muß dann, um zugleich gerecht zu sein, noth- wendig auf das gesammte Eigenthum sich erstrecken, weil sie außerdem die materiellen Interessen des Volkes aus Kosten der geistigen Forschrittc begünstigt. Und was den Schlußsatz anlangt, daß nach Ansicht meines Gegners ein natürliches Eigenthum an den Hcrvvr- bringungen des Geistes nicht existire, sondern erst durch positive Gesetze erzeugt werde, so hat mein Antagonist zwar seine Meinung ausgesprochen, die Gründe aber ist derselbe schuldig geblieben, und ich habe mindestens den Trost, daß sowohl Preußen, dessen Gesetzgebung mein Gegner verthei- digt, als England, Frankreich und, mit Ausnahme Wür- tembergs, die sämmtlichen Staaten des Deutschen Bundes nach deutlichem Inhalt ihrer Gesetze von der entgegenge setzten Ansicht ausgehen und vielmehr ein natürliches Recht zu beschränken, als den Schriftsteller, welcher: „seine Ge danken an den Markt bringt" dem Ratzenfallenmacher nach zusetzen gemeint sind, welcher die Products seiner Arbeit ohne Anfechtung zu genießen das Recht hat. vr. ScheUrvttz. Verantwortlicher Redakteur: G. Wuttiq.
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