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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1839
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- Deutsch
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835 36 836 eines Andern abzuschreiben, soll uns erlnubt sein, abzu drucken aber nicht! Ja noch mehr, gäbe es in solchem niedrig-körperlich-rechtlichen Betracht ein geistiges Eigen thum, und halten wir den Begriff desselben fest, so wäre durch den Ankauf eines Buches nur das Recht zum cecepti- vcn Genuß erworben, und kein Professor dürfte in seinen Vorlesungen, kein Lehrer in seiner Schule etwas vortragen, das er nicht selbstständig erforscht, sondern aus Büchern neuerer Schriftsteller erlernt hat. Unsere Schulknaben erkauften gestohlenes Gut, gestohlene Weisheit von ihren Magistern. Ja es wäre unrechtmäßig, Dinge weiter zu erzählen, die wir aus Büchern gelernt, und ich weiß in der Thal keine Grenze. Denn in der Natur des Rechts kann die Art, wie wir das geistige Eigenthum eines Andern zu unserm Vortheil benutzen, keinen Unterschied machen. Die Benutzung muß entweder überhaupt recht oder über haupt unrecht sein. Herr I>>. S. hat das auch gefühlt. Er behauptet deshalb in seinemSinne sehr folgerecht (V-J-S., S. 257) und nimmt cs als eine bekannte Thatsachc an, daß kein Maler das Recht habe, ein schönes Gesicht ohne die Zustimmung der Eignerin zu malen, oder wie Hr. vr. S. es nennt, abzustehlcn; auf derselben Seite kommt Hr. vr. S. auf den Jrrthum, das Recht, das der Eigenthümer eines Hauses auf dessen äußere Form hat, mit dem Rechte, das der Eigenthümer einer Gans auf jede einzelne Feder derselben hat, zusammenzustellen. Das Recht sei in beiden Fällen da, aber nicht geltend zu machen. Der Unterschied liegt aber darin, daß bei der Gans allerdings ein Recht vor handen, worauf nur deshalb kein Gericht die Klage annimmt, weil nach den positiven Gesetzgebungen der Gegenstand zu geringfügig; auch wird der aus Grundsatz Rechtliche selbst die einzelne Feder ohne Bewilligung des Besitzers nicht nehmen. In Betreff der HauSfocm aber ist keineswegs der Gegenstand eine Kleinigkeit, denn für die Erfindung einer schönen Hausform dürften leicht Hunderte gezahlt werden; daher wir in diesem wie allen den von uns aufgeführten Fällen mit dem; Mulma uvn curat praetor, nicht auskommen; auch darf Herr vr. S., daß die Form (und damit das Recht des Besitzes) durch die kleinste Veränderung aufge hoben werden könne, nicht anerkennen, weil er sonst auch den Nachdruck eines Buches mit geringen Veränderungen für Recht erklären müßte. Was aber das Abstehlcn eines schönen Gesichtes betrifft, so scheint uns, daß Herr Vr. S. eine ganz falsche Thatsache annimmt. Sollte irgend eine Gesetzgebung dem Maler verbiete», sein Ideal zu entneh men, wo cs ihm gefällt? Ebenso müßte das Aufnehmen einer Landschaft verboten sein, ja selbst all die schönen Bilder nach den Gedanken unserer Dichter wären eine Art von Diebstahl. Gott weiß, wie weit wir noch kommen, wenn wir das geistige Recht auf Alles ausdehncn wollten, das cs ohne Rücksicht auf positive Gesetzgebung mit gleichem Reckte als unsere Literatur, unsere Gemälde und Bildwerke in Anspruch nehmen darf; ja die Mode und wie vieles in der Welt, würde aufhören müssen, weil nicht Jeder das Genie hat, etwas Neues zu erfinden. Das aber ist der Jrrthum, daß man geistiges Eigen thum mit dem Begriffe körperlichen Eigenthums verbindet. Ein geistiges Eigcnthum giebt es und kann nicht bestritten werden! Aber jedes für sich! Aus der Vermischung entste hen Bastarde, falsche Annahmen und Gesetze, die mit wissenschaftlicher Entwicklung nicht harmoniren, und in folgerechten Schlüssen sortgefühct, aufs Absurde stoßen. Daher alle die vielverbreiteten Ansichten über die Rechte der Schriftsteller u. s. w., was den pecuniärcn Gewinn ihrer Erzeugnisse betrifft (während sie nur auf den geistigen Be sitz Anspruch machen können), insofern diese Rechte im Na turrechte , nicht im Privilegium oder dem 'Staatsgesetz, begründet, insofern also auch unvergänglich, ewige sein sollen. Horaz und Cicero besaßen ihre Werke so gut als ein heutiger Schriftsteller, sie mögen niedergeschriebcn oder nur gesprochen worden sein (denn dies kann im gei stigen Eigenthum keinen Unterschied machen), und man würde den auf die Finger geklopft haben, der sie für sein Eigcnthum, d. h. sich als den Besitzer der Gedanken odeb des Ausdrucks derselben, sich als den Autor ausgegeben hätte. Oeffentlich vor der ganzen literarischen Welt wäre der Proccß geführt worden , und bis auf den heutigen Tag ist das nicht selten vorgekommen; die Oefsentlichkeit hätte entschieden und durch ihr Urtheil selbst gestraft. Den Grundstein, auf den Herr vr. S. weiterbaut, den allgemeinen Grundsatz, womit die Gründe der Gegner zurückgewicsen werden, finden wir S. 258 der V. I. S., nämlich: daß die Hccvorbringung aus eigenthümlichem oder Niemandem angehörigem Material (also auch die Erzeug nisse der geistigen Thätigkeit) das Recht unbeschränkter Ver fügung gewähre. Hier liegt die Verwechselung klar. Kör perlich genommen gewinnt ja der Käufer eines Buches durch eben diesen Grundsatz das Recht, mit seinem Eigcn thum zu machen, was ihm beliebt*). Es ist aber von gei stiger Hervorbringung auf körperliche Nutznießung gefolgert, und das macht die Anwendung des Satzes unzulässig. Auch auf anderen Gebieten der Wissenschaft hat ein ähn liches Vermischen verschiedener Sphären zu irrigen Resul taten und arger Confusion geführt; wie z. B. in der Na turwissenschaft, wo man die empirische Forschung von der rein philosophischen Spcculation nicht streng genug ge sondert hatte. Wir glauben unsere Ansicht über den ersten Theil un seres Gegenstandes für diese Blätter hinlänglich ausgeführt zu haben, und haben uns nur noch gegen die Meinung zu verwahren, als wollten wir den Nachdrucker in Schutz nehmen, vectheidigen oder uns befreunden. Es handelt sich hier nur von der Untersuchung des Rechtes, insofern es philosophisch begründet sein soll. Herr vr. S. hat die *) Diese Anwendung wird nicht entkräftet durch den Einwand (S. 271), daß durch die Absicht des Schriftstellers oder Verlegers der Käufer eines Buches nur beschränkten Be sitz desselben erlange, und vermöge des geringen Preises die sen Vorbehalt des Schriftstellers anerkenne; denn diese Aner kennung mittelst des Preises ist erstlich nicht genügend, weil daraus nicht hervorgeht, welche Anwendung des Buches dem Käufer vorenthalten sein soll, da er sehr leicht auch ohne Nachdruck einen gar nicht im Verhäirnih des Preises stehen den Nutzen von dem Buche ziehen kann, den aber Niemand für unerlaubt halten würde, und zweitens beruht diese Aner kennung auf Bestimmungen des positiven Rechts, die bei Fest stellung des philosophisch begründeten Rechts ohne alle Kraft bleiben müssen.
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